Verordnung der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur betreffend die Museumsordnung für das Museum Moderner Kunst Stiftung Ludwig Wien (MUMOK)

401. Verordnung der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur betreffend das Museum Moderner Kunst Stiftung Ludwig Wien (MUMOK) Auf Grund des § 6 Abs. 1 des Bundesmuseen-Gesetzes 2002, BGBl. I Nr. 14/2002, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 52/2009, wird verordnet:

1. Teil

Allgemeiner Teil

1. Abschnitt

Rechtsform und Aufgaben

Rechtsform

§ 1. (1) Das Museum Moderner Kunst Stiftung Ludwig Wien (MUMOK) ist eine wissenschaftliche Anstalt öffentlichen Rechts des Bundes. Sie unterliegt der Aufsicht der Bundesministerin/des Bundesministers für Unterricht, Kunst und Kultur. Bei der Erfüllung ihres kulturellen und wissenschaftlichen Auftrags beachtet sie international anerkannte ethische Standards.

(2) Die wissenschaftliche Anstalt verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, und ist nicht auf Gewinn ausgerichtet. Der Zweck und die Aufgaben der wissenschaftlichen Anstalt sind durch das Bundesmuseen-Gesetz 2002, BGBl. I Nr. 14/2002, und diese Museumsordnung bestimmt.

(3) Die ideellen Mittel der wissenschaftlichen Anstalt sind die zur Erreichung des Zwecks durchgeführten Aktivitäten und Leistungen, die sich aus dem Bundesmuseen-Gesetz 2002 und dieser Museumsordnung ergeben. Die materiellen Mittel dazu bestehen aus:

1. Zuwendungen des Bundes gemäß § 5 Abs. 1 Z 1 und 2, § 5 Abs. 2 und 4 Bundesmuseen-Gesetz 2002,
2. anderen Zuschüssen des Bundes oder anderer Fördergeber für zweckgewidmete Vorhaben,
3. sämtlichen Einnahmen der wissenschaftlichen Anstalt, das sind insbesondere Eintrittsgelder, Einnahmen aus Führungen, Publikationen und Vorträgen, Drittmittel im Bereich Forschung und Erlöse aus wirtschaftlichen Tätigkeiten, wie zum Beispiel Gastronomiebetriebe, Museumsshops, Eventmanagement, Herstellung von Reproduktionen, Restaurierungen, wissenschaftliche Arbeiten und andere Dienstleistungen, Leihgebühren, Verwertung von Bild- und Nutzungsrechten, Vermietungen und Verpachtungen, sowie
4. Erbschaften, Schenkungen, Spenden und Sponsoring.
Diese Mittel werden ausschließlich für die durch das Bundesmuseen-Gesetz 2002 und diese Museumsordnung bestimmten Zwecke verwendet und niemandem werden zweckfremde Vorteile gewährt.

(4) Bei Auflösung oder Aufhebung der wissenschaftlichen Anstalt oder bei Wegfall des gemeinnützigen Zweckes fällt das Vermögen an die Republik Österreich, die es wiederum ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne der Bundesabgabenordnung (BAO) verwendet.

Vermitteln

§ 2. (1) Zur größtmöglichen Teilhabe der Bevölkerung in ihrer kulturellen und sozialen Vielfalt an der kunst- und kulturgeschichtlichen sowie naturwissenschaftlichen Sammlung des Bundes kommt der Vermittlungsarbeit zentrale Bedeutung zu. Die Wahrnehmung der in den §§ 3 bis 7 angeführten Aufgaben erfolgt unter Berücksichtigung dieser Zielsetzung.

(2) Die Sammlungsbestände gemäß § 14 sowie deren Bereitstellung, Ausstellung und wissenschaftliche Erforschung bilden die Basis der Vermittlungsarbeit.

(3) Die zielgruppenspezifische, zeitgemäße und innovative Vermittlungsarbeit geht auf aktuelle künstlerische, wissenschaftliche und gesellschaftliche Entwicklungen ein und ist bestrebt, insbesondere die Teilhabe von Kindern und Jugendlichen gezielt zu erweitern sowie den barrierefreien Zugang für Menschen mit Behinderungen zu verbessern.

Sammeln

§ 3. (1) Die Erweiterung der Sammlungsbestände gemäß § 14 erfolgt im Einklang mit den besonderen Zweckbestimmungen gemäß §§ 13 ff, dem langfristigen Museumskonzept gemäß § 8 Abs. 7 und der Rahmenzielvereinbarung gemäß § 8 Abs. 8.

(2) Für die Sammlungsziele sowie die Schwerpunkte und Grenzen der Sammlung erstellt die wissenschaftliche Anstalt transparente Regeln für das Verfahren und die Methoden in Bezug auf Sammlungszu- und -abgänge, die dem Kuratorium in der jeweils geltenden Fassung zur Kenntnis gebracht werden.

Bewahren

§ 4. Die Sammlungsbestände gemäß § 14 werden unter Bedachtnahme auf aktuelle museologische, wissenschaftliche, logistische, sicherheitstechnische, klimatische, konservatorische und restauratorische Standards bewahrt.

Dokumentieren

§ 5. (1) Die Inventarisierung und Katalogisierung der Sammlungsbestände gemäß § 14 erfolgen auf Basis museologischer Standards, forschungstechnischer und administrativer Anforderungen sowie Anforderungen des gesamteuropäischen Projekts Europeana. Die Dokumentation der Sammlungsobjekte wird laufend aktualisiert. Über den Stand der Inventarisierung, Sammlungszu- und abgänge sowie Erkenntnisse der Revision erstellt die wissenschaftliche Anstalt jährlich einen Bericht, der dem Bundesministerium für Finanzen im Wege des Kuratoriums und dem/der Bundesminister/in für Unterricht, Kunst und Kultur zur Kenntnis gebracht wird.

(2) Die Digitalisierung der Sammlungsbestände erfolgt nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten. Digitalisierte Sammlungsobjekte werden nach Maßgabe der technischen und rechtlichen Möglichkeiten der Öffentlichkeit elektronisch zugänglich gemacht.

Forschen

§ 6. (1) Die Forschungstätigkeit umfasst die wissenschaftliche Bearbeitung und Erschließung der Sammlungsbestände gemäß § 14 und alle sich daraus ergebenden...

Um weiterzulesen

FORDERN SIE IHR PROBEABO AN

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT