Bundesgesetz vom 11. Juni 1969 über Maßnahmen zum Schutz des Lebens oder der Gesundheit von Menschen einschließlich ihrer Nachkommenschaft vor Schäden durch ionisierende Strahlen (Strahlenschutzgesetz)

Der Nationalrat hat beschlossen:

  1. TEIL Allgemeine Bestimmungen Anwendungsbereich

    § 1. Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes

    über Maßnahmen zum Schutz des Lebens oder der Gesundheit von Menschen einschließlich ihrer Nachkommenschaft vor Schäden durch ionisierende Strahlen finden Anwendung auf a) die Errichtung und den Betrieb von Anlagen für den Umgang mit radioaktiven Stoffen und von Anlagen für Strahleneinrichtungen,

    1. den sonstigen Umgang mit radioaktiven Stoffen und den sonstigen Betrieb von Strahleneinrichtungen sowie die Zulassung von Bauarten von Strahlenquellen und regeln die behördliche Überwachung der Umwelt auf radioaktive Verunreinigungen sowie die notwendigen Schutz- und Sicherungsmaßnahmen.

      Begriffsbestimmungen

      § 2. Für dieses Bundesgesetz gelten folgende Begriffsbestimmungen :

    2. „Ionisierende Strahlen" sind Röntgen- und Gammastrahlen sowie Korpuskularstrahlen,

      die unmittelbar oder mittelbar Ionen zu erzeugen vermögen.

    3. „Strahlenquellen" sind radioaktive Stoffe oder Strahleneinrichtungen.

    4. „Radioaktive Stoffe" sind Stoffe, die zufolge spontaner Kernprozesse ionisierende Strahlen aussenden. Stoffe oder Gegenstände,

      die radioaktive Stoffe enthalten oder an deren Oberfläche sich solche Stoffe befinden, stehen radioaktiven Stoffen gleich.

    5. „Strahleneinrichtungen" sind Einrichtungen,

      die der Erzeugung von ionisierenden Strahlen dienen oder bei deren Betrieb solche Strahlen auftreten, soweit die ionisierenden Strahlen nicht zufolge spontaner Kernprozesse ausgesendet werden.

    6. „Umgang mit radioaktiven Stoffen" ist die Gewinnung, die Erzeugung, die Lagerung,

      die Beförderung, die Abgabe, der Bezug,

      die Bearbeitung, die Verwendung und die Beseitigung radioaktiver Stoffe, ferner jede sonstige sich auf radioaktive Stoffe beziehende Tätigkeit, die eine Strahlenbelastung zur Folge haben kann.

    7. „Strahlenbelastung" ist jede Einwirkung ionisierender Strahlen auf den menschlichen Körper, die über die natürliche Umgebungsstrahlung hinausgeht.

    8. „Strahlenbereich" ist ein Bereich, in dem Personen einer Strahlenbelastung ausgesetzt sein können, welche die nach wissenschaftlichen Erkenntnissen zum Schutz des Lebens oder der Gesundheit von Menschen einschließlich ihrer Nachkommenschaft allgemein zulässigen Werte übersteigt.

    9. „Kontrollbereich" ist derjenige Teil eines Strahlenbereiches, in dem Personen bei Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit oder bei ihrer Ausbildung einer Strahlenbelastung ausgesetzt sein können, welche die nach wissenschaftlichen Erkenntnissen zum Schutz des Lebens oder der Gesundheit von Menschen einschließlich ihrer Nachkommenschaft allgemein zulässigen Werte in einem solchen Maße übersteigt, daß eine

      ärztliche und physikalische Kontrolle dieser Personen erforderlich ist.

    10. „Überwachungsbereich" ist derjenige Teil eines Strahlenbereiches, in dem Personen bei Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit oder bei ihrer Ausbildung einer Strahlenbelastung ausgesetzt sein können, welche die nach wissenschaftlichen Erkenntnissen zum Schutz des Lebens oder der Gesundheit von Menschen einschließlich ihrer Nachkommenschaft allgemein zulässigen Werte übersteigt,

      ohne daß es sich jedoch um einen Kontrollbereich nach lit. h handelt,

    11. „Beruflich strahlenexponierte Personen"

      sind Personen, die sich in Kontrollbereichen aufhalten oder Personen, die mit offenen radioaktiven Stoffen, deren Aktivität und Halbwertszeit bestimmte Werte übersteigt,

      unter besonderen Bedingungen arbeiten,

      sowie Strahlenschutzbeauftragte.

    12. „Strahlenschutzbeauftragter" ist eine Person,

      die für die in Betracht kommende Tätigkeit körperlich und geistig geeignet ist, für diese nachweislich hinreichende Kenntnisse im Strahlenschutz besitzt und mit dessen Wahrnehmung vom Bewilligungsinhaber oder dessen Geschäftsführer betraut ist.

      § 3. Die Behörde hat nach dem jeweiligen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse durch Verordnung festzustellen, welche Werte der Strahlenbelastung für die unter § 2 lit. g, h und i angeführten Bereiche, welche Aktivitäten und Halbwertszeiten offener radioaktiver Stoffe sowie welche besonderen Bedingungen im Sinne des

      § 2 lit. k maßgebend sind.

      Einwirkung ionisierender Strahlen auf den menschlichen Körper

      § 4. (1) Jede Einwirkung ionisierender Strahlen auf den menschlichen Körper ist innerhalb der auf Grund dieses Bundesgesetzes festgesetzten zulässigen Strahlenbelastung so niedrig wie möglich zu halten; jede unnötige Einwirkung ist zu vermeiden.

      (2) Auf den menschlichen Körper dürfen ionisierende Strahlen nach Maßgabe des jeweiligen Standes der medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnisse ausschließlich für medizinische Zwecke angewendet werden.

  2. TEIL Bewilligungs- und Meldebestimmungen Errichtung von Anlagen

    § 5. (1) Die Errichtung von Anlagen für den Umgang mit radioaktiven Stoffen oder für Strahleneinrichtungen, die im Hinblick auf deren Betrieb schon bei ihrer Errichtung die Vorbereitung und Durchführung von Maßnahmen für den ausreichenden Schutz des Lebens oder der Gesundheit von Menschen einschließlich ihrer Nachkommenschaft vor Schäden durch ionisierende Strahlen erfordern, bedarf einer Bewilligung.

    Vor Erteilung der Bewilligung dürfen solche Anlagen nicht errichtet werden.

    (2) Anlagen im Sinne des Abs. 1, die im Rahmen einer der Gewerbeordnung unterliegenden Tätigkeit betrieben werden sollen, sind genehmigungspflichtige Betriebsanlagen im Sinne des § 25 der Gewerbeordnung. Die Genehmigung,

    die nur auf Grund des in den §§ 28 bis 31 der Gewerbeordnung geregelten Verfahrens erteilt werden darf, gilt auch als Bewilligung nach Abs. 1.

    (3) Anlagen im Sinne des Abs. 1, die im Rahmen der Rechtsvorschriften auf den Gebieten des Eisenbahn-, Luft- und Schiffsverkehrs sowie auf dem Gebiet des Post- und Telegraphenwesens betrieben werden sollen, bedürfen, sofern sie auf Grund der vorangeführten Rechtsvorschriften genehmigungspflichtig sind, keiner gesonderten Bewilligung nach diesem Bundesgesetz. Die auf den angeführten Gebieten nach den für diese maßgeblichen Rechtsvorschriften erteilten Genehmigungen gelten auch als Bewilligung im Sinne des Abs. 1.

    (4) Eine Bewilligung nach Abs. 1 oder eine Genehmigung, soweit diese gemäß Abs. 2 oder 3

    auch als Bewilligung gilt, ist zu erteilen, wenn a) für den Schutz des Lebens oder der Gesundheit von Menschen einschließlich ihrer Nachkommenschaft vor Schäden durch ionisierende Strahlen, auch im Hinblick auf den in Aussicht genommenen Standort, in ausreichendem Maße Vorsorge getroffen wird und b) hinsichtlich der Verläßlichkeit des Antragstellers in Anbetracht der beabsichtigten Tätigkeit keine Bedenken bestehen. Ist der Antragsteller eine juristische Person oder eine Personengesellschaft des Handelsrechts,

    muß die Verläßlichkeit des Geschäftsführers gegeben sein. Bedenken hinsichtlich der Verläßlichkeit bestehen jedenfalls dann nicht,

    wenn das Vorliegen derselben bereits festgestellt worden ist.

    (5) In den Bescheid, mit dem die Bewilligung nach Abs. 1 oder die Genehmigung, die gemäß

    Abs. 2 oder 3 auch als Bewilligung gilt, erteilt wird, sind erforderlichenfalls solche Bedingungen und Auflagen aufzunehmen, deren Erfüllung und Einhaltung den Schutz des Lebens oder der Gesundheit von Menschen einschließlich ihrer Nachkommenschaft vor Schäden durch ionisierende Strahlen gewährleisten sollen. In dem Bescheid, mit dem eine solche Genehmigung erteilt wird, ist darauf hinzuweisen, daß die Genehmigung auch als Bewilligung nach § 5 Abs. 1

    dieses Bundesgesetzes gilt.

    (6) Ist auch durch Bedingungen und Auflagen die Vorsorge eines ausreichenden Schutzes des Lebens oder der Gesundheit von Menschen einschließlich ihrer Nachkommenschaft vor Schäden durch ionisierende Strahlen nicht möglich, so ist die Bewilligung nach Abs. 1 oder die Genehmigung,

    soweit diese gemäß Abs. 2 oder 3 auch als Bewilligung gilt, zu versagen.

    (7) Dem Antrag um Erteilung einer Bewilligung nach Abs. 1 oder einer Genehmigung, die gemäß Abs. 2 oder 3 auch als Bewilligung gilt,

    sind die zur Beurteilung des Vorhabens erforderlichen Unterlagen, insbesondere eine genaue Beschreibung der Anlage samt Plänen und eine Darstellung der beabsichtigten Tätigkeit unter besonderer Berücksichtigung der vorgesehenen Strahlenschutzmaßnahmen, in mindestens dreifacher Ausfertigung beizuschließen.

    (8) Über das Vorliegen der gemäß Abs. 4 lit. a geforderten Voraussetzungen sind Sachverständige oder staatlich autorisierte Anstalten des in Betracht kommenden Fachgebietes zu hören.

    (9) Die spätere Vorschreibung zusätzlicher Maßnahmen zum Schutz des Lebens oder der Gesundheit von Menschen einschließlich ihrer Nachkommenschaft vor Schäden durch ionisierende Strahlen ist unter möglichster Schonung erworbener Rechte auch dann zulässig, wenn es auf Grund der während der Errichtungszeit gewonnenen Erfahrungen oder wissenschaftlichen Erkenntnisse notwendig wird.

    Betrieb von Anlagen

    § 6. (1) Anlagen gemäß § 5 dürfen nur betrieben werden, wenn nach Überprüfung, falls erforderlich nach Erprobung der Anlage, die Betriebsbewilligung erteilt wurde.

    (2) Diese Betriebsbewilligung ist zu erteilen,

    wenn a) die Anlage den für sie in Betracht kommenden,

    auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Vorschriften sowie den gemäß

    § 5 Abs. 5 und 9 vorgeschriebenen Bedingungen und Auflagen entsprechend errichtet wurde,

    1. ein Strahlenschutzbeauftragter bestellt worden ist und c) beim ordnungsgemäßen Betrieb der Anlage eine Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit von Menschen einschließlich ihrer Nachkommenschaft durch ionisierende Strahlen nicht zu besorgen ist.

      (3) In den Bescheid, mit dem die Betriebsbewilligung erteilt wird, sind unter Bedachtnahme auf die Bewilligung nach § 5 Abs. 1 oder die Genehmigung, soweit diese gemäß § 5 Abs. 2

      oder 3 auch als Bewilligung gilt, erforderlichenfalls solche den Betrieb der Anlage betreffende Bedingungen und Auflagen aufzunehmen, deren Erfüllung...

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