Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Qualifikationsmaßnahmen im Zusammenhang mit KFZ-Klimaanlagen

234. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Qualifikationsmaßnahmen im Zusammenhang mit KFZ-Klimaanlagen

Auf Grund der § 2 und § 4 Abs. 2 des Fluorierte Treibhausgase-Gesetzes 2009, BGBl. I Nr. 103/2009, wird vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend verordnet:

Regelungsbereich

§ 1. Zweck dieser Verordnung ist

1. die nähere Festlegung des Verfahrens zur Erlangung einer Ausbildungsbescheinigung für die Qualifikation von Personen, die bestimmte in der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 über fluorierte Treibhausgase, ABl. Nr. L 161 vom 14.06.2006 S. 1, in Verbindung mit der Verordnung (EG) Nr. 307/2008 zur Festlegung der Mindestanforderungen für Ausbildungsprogramme sowie der Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung von Ausbildungsbescheinigungen für Personal in Bezug auf bestimmte fluorierte Treibhausgase enthaltende Klimaanlagen in bestimmten Kraftfahrzeugen, ABl. Nr. L 92 vom 03.04.2008 S. 25, festgelegte Tätigkeiten an KFZ-Klimaanlagen ausüben, sowie
2. die Zuordnung von Aufgaben im Zusammenhang mit der Ausstellung von Ausbildungsbescheinigungen zu bestimmten in diesem Bereich tätigen einschlägigen Organisationen der gewerblichen Wirtschaft als Bescheinigungsstellen gemäß § 4 Abs. 2 des Fluorierte Treibhausgase-Gesetzes 2009.

Qualifikationsanforderungen

§ 2. Personen, die Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Rückgewinnung fluorierter Treibhausgase aus KFZ-Klimaanlagen ausüben, haben die im Anhang angeführten theoretischen (T) und praktischen (P) Kenntnisse und Fertigkeiten durch den Besitz einer Ausbildungsbescheinigung gemäß § 4 Abs. 1 des Fluorierte Treibhausgase-Gesetzes 2009 zu belegen, um als angemessen ausgebildet im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 307/2008 zu gelten.

Bescheinigungsstellen

§ 3. (1) Als Bescheinigungsstellen fungieren im übertragenen Wirkungsbereich der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft

- die Bundesinnung der Kraftfahrzeugtechniker (einschließlich Vulkaniseure),
- die Bundesinnung der Karosseriebautechniker, Karosserielackierer und der Wagner,
- der Fachverband der Fahrzeugindustrie Österreichs und
- die Bundesinnung der Schlosser, Landmaschinentechniker und Schmiede.

(2) Wird eine vom Kursveranstalter gemäß § 4 Abs. 1 des Fluorierte Treibhausgase-Gesetzes 2009 ausgestellte Bestätigung über die Absolvierung eines Ausbildungskurses, der zum Zweck der...

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