Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über nationale Emissionshöchstmengen für bestimmte Luftschadstoffe (Emissionshöchstmengengesetz-Luft, EG-L) erlassen sowie das Ozongesetz und das Immissionsschutzgesetz-Luft geändert werden
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Der Nationalrat hat beschlossen:Â Â
Artikel IÂ Â
Bundesgesetz über nationale Emissionshöchstmengen für bestimmte Luftschadstoffe Â
(Emissionshöchstmengengesetz-Luft, EG-L) Â
Ziel des Gesetzes Â
§ 1. Ziel dieses Bundesgesetzes ist die Begrenzung der Emissionen von Luftschadstoffen durch Festlegung nationaler Emissionshöchstmengen, um den Schutz der Umwelt und der menschlichen Gesundheit Â
zu verbessern. Â
Geltungsbereich Â
§ 2. Dieses Bundesgesetz gilt für Emissionen von Schadstoffen aus anthropogenen Quellen. Es gilt Â
nicht für Emissionen des internationalen Seeverkehrs und für Emissionen von Flugzeugen außerhalb des Â
Lande- und Startzyklus. Â
Begriffsbestimmungen Â
§ 3. (1) Luftschadstoffe im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Stoffe, die Veränderungen der natürlichen Zusammensetzung der Luft durch Partikel, Gase oder Aerosole bewirken. Â
(2) Emissionen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Freisetzungen von Stoffen von einer Punkt-, Â
Linien- oder diffusen Quelle in die Atmosphäre. Â
(3) Nationale Emissionshöchstmengen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind die Höchstmengen eines Â
Stoffes, die während eines Kalenderjahres emittiert werden dürfen. Â
(4) Stickstoffoxide im Sinne dieses Bundesgesetzes sind die Summe von Stickstoffmonoxid und Â
Stickstoffdioxid, ausgedrückt als Stickstoffdioxid. Â
(5) Flüchtige organische Verbindungen (VOC) im Sinne dieses Bundesgesetzes sind alle organischen Verbindungen mit Ausnahme von Methan, die sich aus menschlicher Tätigkeit ergeben und durch Â
Reaktion mit Stickstoffoxiden in Gegenwart von Sonnenlicht photochemische Oxidantien erzeugen können.
(6) Lande- und Startzyklus ist ein Zyklus, der sich aus den folgenden Zeitspannen der jeweiligen Â
Flugphasen ergibt: Landung 4 Minuten, Rollen/Leerlauf 26 Minuten, Start 0,7 Minuten, Steigphase Â
2,2 Minuten. Â
Nationale Emissionshöchstmengen Â
§ 4. Ab dem Jahr 2010 dürfen die Emissionsmengen der in der Anlage 1 genannten Luftschadstoffe Â
die in dieser Anlage festgelegten Mengen nicht mehr überschreiten. Â
Emissionsinventuren und -prognosen Â
§ 5. (1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat für jedes Kalenderjahr Emissionsinventuren für die in der Anlage 1 genannten Schadstoffe zu erstellen und bis Â
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Dezember des Folgejahres der Europäischen Kommission und der Europäischen Umweltagentur zu Â
übermitteln. Â
(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat für die in Â
der Anlage 1 genannten Schadstoffe eine Emissionsprognose für das Jahr 2010 zu erstellen und diese Â
jährlich zu aktualisieren. Die erstmalig erstellte Emissionsprognose ist ehestens, die jährlich aktualisierten Â
Emissionsprognosen sind bis 31. Dezember jeden Kalenderjahres an die Europäische Kommission und Â
die Europäische Umweltagentur zu übermitteln. Â
(3) Die Erstellung der Inventuren nach Absatz 1 und der Prognosen nach Absatz 2 sind unter Anwendung der Verfahren, die im Rahmen des UN/ECE-Ãœbereinkommens über weiträumige, grenzüberschreitende Luftverunreinigung, BGBl. Nr. 158/1983, vereinbart wurden, durchzuführen. Â
Nationale Programme Â
§ 6. (1) Die Bundesregierung hat ein Programm zur fortschreitenden Verminderung der nationalen Â
Emissionen der in Anlage 1 genannten Schadstoffe mit dem Ziel zu erstellen, bis Ende 2010 die Emissionshöchstmengen in Anlage 1 einzuhalten oder zu unterschreiten. Der Bundesminister für Land- und Â
Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft führt die Koordination durch. Das Programm umfasst Â
Informationen über eingeführte und geplante Politiken und Maßnahmen sowie quantifizierte Schätzungen Â
der Auswirkungen dieser Politiken und Maßnahmen auf die Schadstoffemissionen im Jahr 2010. Ebenso Â
sind erwartete erhebliche Veränderungen der geographischen Verteilung der nationalen Emissionen anzugeben.
(2) Die Bundesregierung hat bis spätestens 1. Oktober 2006 das Programm gemäß Abs. 1 zu aktualisieren und zu überarbeiten. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft führt die Koordination durch. Â
(3) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft stellt die Programme gemäß Abs. 1 und 2 der Öffentlichkeit und relevanten Organisationen, wie Umweltorganisationen,
zur Verfügung. Die dabei zur Verfügung gestellten Informationen müssen klar, verständlich und Â
leicht zugänglich sein. Â
(4) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft übermittelt das Â
nach Abs. 1 erstellte Programm ehestens und das nach Abs. 2 aktualisierte Programm bis spätestens Â
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Dezember 2006 an die Europäische Kommission und die Europäische Umweltagentur. Â
Zusammenarbeit mit Drittländern Â
§ 7. Zur Verwirklichung des Zieles gemäß § 1 setzt die Bundesregierung ihre bisherige bi- und multilaterale Zusammenarbeit mit Drittländern und den zuständigen internationalen Organisationen im Bereich der technischen und wissenschaftlichen Forschung und Entwicklung sowie im Hinblick auf eine Â
Verbesserung der Grundlagen für Emissionsverminderungen fort. Â
Vollziehung Â
§ 8. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesregierung betraut. Â
Bezugnahme auf Richtlinien Â
§ 9. Durch dieses Bundesgesetz wird die Richtlinie 2001/81/EG des Europäischen Parlaments und Â
des Rates vom 23. Oktober 2001, ABl. Nr. L 309/22 vom 27. November 2001, über nationale Emissionshöchstmengen für bestimmte Luftschadstoffe umgesetzt. Â
Anlage 1Â Â
Nationale Höchstmengen der Emissionen von Schwefeldioxid, Stickstoffoxiden, flüchtigen Â
organischen Verbindungen und Ammoniak Â
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Artikel IIÂ Â
Änderung des Ozongesetzes Â
Das Bundesgesetz über Maßnahmen zur Abwehr der Ozonbelastung und die Information der Bevölkerung
über hohe Ozonbelastungen, (Ozongesetz), BGBl. Nr. 210/1992, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 108/2001, wird wie folgt geändert: Â
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In § 2 Z 1 wird die Wortfolge „einschließlich der Erfassung meteorologischer Parameter,“ durch die Â
Wortfolge „einschließlich der Erfassung von meteorologischen Parametern, NO2
und anderen Ozon-Vorläufersubstanzen,“ ersetzt. Â
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§ 3 Abs. 1 lautet: Â
„(1) Die Landeshauptmänner haben die Messstellen einzurichten und zu betreiben. An den Standorten Sonnblick (Salzburg), Zöbelboden (Oberösterreich), Illmitz (Burgenland), Vorhegg (Kärnten) sowie Â
an mindestes zwei weiteren Standorten im Bundesgebiet haben sie sich der Messstellen des Umweltbundesamtes zu bedienen.“ Â
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In § 3 Abs. 3 wird die Wortfolge „der in der Anlage 1 für die Vorwarnstufe angegebenen Warnwerte“ Â
durch die Wortfolge „der Informationsschwelle gemäß Anlage 1“ ersetzt. Â
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§ 4 lautet: Â
„§ 4. (1) Das Umweltbundesamt hat täglich und, soweit dies zweckmäßig und praktisch möglich ist, Â
stündlich aktualisierte Daten über die Belastung der Luft mit bodennahem Ozon mittels geeigneter Medien,
wie beispielsweise dem Internet, zu veröffentlichen. Die dafür benötigten Daten sind mittels des Â
Datenverbundes gemäß § 5 durch die Landeshauptleute zur Verfügung zu stellen. Es hat weiters einen Â
täglichen Bericht, gegliedert nach den Ozon-Ãœberwachungsgebieten, zu veröffentlichen. Dieser Bericht Â
hat jedenfalls die höchsten Einstundenmittelwerte der letzten 24 Stunden, die Überschreitungen der Informations-
und Alarmschwelle gemäß Anlage 1 sowie der langfristigen Ziele für den Gesundheitsschutz Â
gemäß Anlage 3 für jedes Ozon-Ãœberwachungsgebiet zu enthalten. Â
(2) Der Landeshauptmann hat von 1. April bis 30. September einen täglichen Bericht über die in seinem Land an den Messstellen gemessene Belastung der Luft mit bodennahem Ozon zu verlautbaren. Â
Dieser Bericht hat jedenfalls die höchsten Einstundenmittelwerte der letzten 24 Stunden, die Ãœberschreitungen der Informations- und Alarmschwelle gemäß Anlage 1 sowie der langfristigen Ziele für den Gesundheitsschutz gemäß Anlage 3 zu enthalten. Der Bericht kann als Teil des Berichts gemäß § 39 Abs. 1 Â
der Verordnung über das Messkonzept zum Immissionsschutzgesetz-Luft, BGBl. II Nr. 358/1998 idF Â
BGBl. II Nr. 344/2001, veröffentlicht werden. Â
(3) Der Landeshauptmann hat im ersten Halbjahr des Folgejahres einen Jahresbericht über die Ozonbelastung jedes Jahres zu veröffentlichen. Dabei sind jedenfalls Ãœberschreitungen der Informations- und Â
Alarmschwelle gemäß Anlage 1, der langfristigen Ziele gemäß Anlage 3 und, für den jeweiligen vorangegangenen Mittelungszeitraum, der Zielwerte gemäß Anlage 2 anzugeben. Der Bericht kann als Teil des Â
Berichts gemäß § 41...
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