Bundesgesetz vom 16. Dezember 1953, betreffend Abänderung und Ergänzung des Bundesgesetzes vom 3. Juli 1947, BGBl. Nr. 194, über die Arbeitsinspektion (5. Novelle zum Arbeitsinspektionsgesetz).

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I.

Das Bundesgesetz vom 3. Juli 1947, BGBl.

Nr. 194, über die Arbeitsinspektion (Arbeitsinspektionsgesetz

— ArbIG.) in der Fassung des Bundesgesetzes vom 15. Dezember 1951, BGBl.

Nr. 16/1952, wird wie folgt abgeändert und ergänzt:

  1. § 1 hat zu lauten:

    „Wirkungskreis der Arbeitsinspektion.

    § 1. (1) Die Arbeitsinspektion ist die zur Wahrnehmung des gesetzlichen Schutzes der Dienstnehmer (Lehrlinge) berufene Behörde.

    (2) Von der Wirksamkeit der Arbeitsinspektion sind, soweit im Abs. 3 nichts anderes bestimmt wird, ausgenommen:

    1. die der Land- und Forstwirtschaftsinspektion unterstehenden Betriebe;

    2. die der bergbehördlichen Aufsicht unterstehenden Betriebe;

    3. die der Verkehrs-Arbeitsinspektion unterstehenden Betriebe;

    4. die Wohlfahrtsanstalten, Kranken-, Heil-

      und sonstigen Pflegeanstalten, die medizinisch-

      diagnostischen und therapeutischen Anstalten, soweit sie vom Bund, einem Bundesland, einem Gemeindeverband oder einer Gemeinde betrieben werden;

    5. die Erziehungs- und Unterrichtsanstalten;

    6. die Kultusanstalten;

    7. die Strafanstalten, die gerichtlichen Gefangenhäuser,

      Arbeitshäuser und Bundesanstalten für Erziehungsbedürftige;

    8. die Hauswirtschaft.

      (3) Die Wirksamkeit der Arbeitsinspektion erstreckt sich jedoch auf die Regiebauten, Werk-

      stätten und Hilfsanlagen (Hilfsanstalten) der im Abs. 2 lit. d bis g aufgezählten Anstalten."

  2. Im § 4 hat der zweite Satz zu entfallen.

  3. Im § 5 Abs. 1 sind die Worte „Bundesministerium für Verkehr" durch die Worte

    „Bundesministerium für Verkehr und verstaatlichte Betriebe" zu ersetzen.

  4. Im § 5 hat Abs. 2 zu lauten:

    „(2) Bei der Vornahme einer Besichtigung hat der Arbeitsinspektor dem Betriebsinhaber oder seinem Beauftragten von seiner Gegenwart Kenntnis zu geben und sich auf Verlangen durch einen vom Bundesministerium für soziale Verwaltung beglaubigten Dienstausweis auszuweisen.

    Dem Betriebsinhaber oder seinem Beauftragten steht es frei, den Arbeitsinspektor bei der Besichtigung zu begleiten; auf Verlangen des Arbeitsinspektors ist er hiezu verpflichtet. Eine Verständigung des Betriebsinhabers oder dessen Beauftragten kann unterbleiben, wenn eine solche Verständigung nach Ansicht des Arbeitsinspektors die Wirksamkeit der Kontrolle beeinträchtigen könnte."

  5. Im § 8 Abs. 1 sind die Worte „so hat er den Betriebsinhaber oder seinen Beauftragten" durch die Worte „so hat er dem Betriebsinhaber oder seinem Beauftragten" zu...

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