Abkommen in Form eines Notenwechsels zur Änderung des Befristeten Abkommens zwischen Österreich und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft über eine gemeinsame Disziplin betreffend den gegenseitigen Handel mit Käse

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.

(Ãœbersetzung)

VEREINBARTE NIEDERSCHRIFT Als Ergebnis der zwischen den Delegationen

Österreichs und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften durchgeführten Konsultationen sind beide Delegationen übereingekommen, den beiliegenden Notenwechsel ihren zuständigen Behörden zur Genehmigung vorzulegen.

Genf, am 6. Dezember 1983

Für die Delegation der Kommission der Europäischen Gemeinschaften:

Helmut Stadler e. h.

Für die österreichische Delegation:

Dr. Gerhard Waas e. h.

Abkommen in Form eines Notenwechsels zur

Änderung des Befristeten Abkommens zwischen Österreich und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft über eine gemeinsame Disziplin betreffend den gegenseitigen Handel mit Käse Sehr geehrter Herr Botschafter!

Ich beehre mich, auf das Befristete Abkommen zwischen Österreich und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft

über eine gemeinsame Disziplin betreffend den gegenseitigen Handel mit Käse,

welches am 21. Oktober 1981 Kundgemacht in BGBl. Nr. 625/1981 in Brüssel unterzeichnet worden ist, in der Fassung des Notenwechsels vom 23. März 1983 Kundgemacht in BGBl. Nr. 312/1983 Bezug zu nehmen.

  1. Im Verlaufe der nach Abs. 6 des Abkommens geführten neuerlichen Konsultationen hat es sich als vorteilhaft erwiesen, einige Bestimmungen abzuändern,

    um sie den tatsächlichen Bedürfnissen des Marktes besser anzupassen. In diesem Zusammenhang hat es sich als notwendig herausgestellt, die ursprünglich vorgesehene Geltungsdauer des

    „Befristeten Abkommens" um 1 Jahr zu verlängern.

    Jedenfalls haben die beiden Vertragspartner der Hoffnung Ausdruck verliehen, daß diese Abänderung die Voraussetzungen für eine spätere unbefristete Verlängerung dieses Abkommens schaffen kann.

  2. Es wurde Ãœbereinstimmung erzielt, das

    „Befristete Abkommen zwischen Österreich und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft über eine gemeinsame Disziplin betreffend den gegenseitigen Handel mit Käse" wie folgt abzuändern:

    1. Das im Artikel II, Absatz 1, angeführte Datum

      „31. Dezember 1984" wird durch das Datum

      „31. Dezember 1985" ersetzt.

      Erreicht der Handel der einen oder der anderen Seite nicht die im Abkommen angegebenen Men-

      gen, finden auf Antrag einer der beiden Vertragsparteien unverzüglich Konsultationen mit dem Ziele statt, eine beiderseitig annehmbare Lösung zu finden. Wenn im Zuge der Konsultationen eine annehmbare Lösung...

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