Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst vom 20. Juli 1976, mit der die Verordnung über eine Änderung dar Lehrpläne für die allgemeinbildenden höheren Schulen in den Schuljahren 1970/71 bis 1980/81 geändert wird sowie die Lehrverpflichtungsgruppen festgesetzt werden

Auf Grund des Schulorganisationsgesetzes,

BGBl. Nr. 242/1962, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 243/1965, 173/1966, 289/1969,

234/1971 und 323/1975, insbesondere dessen

§§ 6, 39, 131 a und 131 b sowie des § 29 des Minderheitenschulgesetzes für Kärnten, BGBl.

Nr. 101/1959, hinsichtlich der Einstufungen in die Lehrverpflichtungsgruppen auf Grund des

§ 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Ausmaß

der Lehrverpflichtung der Bundeslehrer, BGBl.

Nr. 244/1965, im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler und dem Bundesminister für Finanzen,

wird verordnet:

Artikel I Die Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst vom 13. August 1970,

BGBl. Nr. 275, über eine Änderung der Lehrpläne für die allgemeinbildenden höheren Schulen in den Schuljahren 1970/71 bis 1980/81 in der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 307/

1970, 323/1972 und 614/1974 wird wie folgt geändert:

  1. Der Titel der Verordnung hat zu lauten:

    „Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst über eine Änderung der Lehrpläne für die allgemeinbildenden höheren Schulen in den Schuljahren 1970/71 bis 1983/84

    sowie über die Festsetzung der Lehrverpflichtungsgruppen".

  2. Im Art. I hat § 1 zu lauten:

    „§ 1. Abweichend von den Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst vom 22. Juni 1964, BGBl. Nr. 163,

    in der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 146/

    1966, 216/1966, 295/1967, 363/1967, 2/1969 wird a) für die 5. Klasse in den Schuljahren 1970/71 bis 1979/80, für die 6. Klasse in den Schuljahren 1970/71 bis 1980/81, für die 7. Klasse in den Schuljahren 1970/71

    bis 1981/82 und für die 8. Klasse in den Schuljahren 1971/72 bis 1982/83

    aa) des Gymnasiums, Realgymasiums und Wirtschaftskundlichen Realgymnasiums für Mädchen der in Anlage a,

    bb) der Höheren Internatsschulen der in Anlage a/i,

    cc) des Bundesgymnasiums für Slowenen der in Anlage a/sl,

    dd) des Gymnasiums unter besonderer Berücksichtigung der musischen Ausbildung der in Anlage a/ml,

    ee) des Realgymnasiums unter besonderer Berücksichtigung der musischen Ausbildung der in Anlage a/m²,

    ff) des Realgymnasiums unter besonderer Berücksichtigung der musischen Ausbildung für Studierende der Musik der in Anlage a/m³,

    gg) des Realgymnasiums unter besonderer Berücksichtigung der sportlichen Ausbildung der in Anlage a/sp,

    hh) des Mathematischen Realgymnasiums mit zusätzlicher Ausbildung in Metallurgie der in Anlage a/me;

    b) für die Obergangsstufe in den Schuljahren 1976/77 bis 1979/80, für die 5. Klasse in den Schuljahren 1976/77 bis 1979/80, für Schüler, die die Übergangsstufe besucht haben, bis 1980/81, für die 6. Klasse in den Schuljahren 1976/77 bis 1980/81, für Schüler,

    die die Obergangsstufe besucht haben,

    bis 1981/82, für die 7. Klasse in den Schuljahren 1976/77 bis 1981/82, für Schüler,

    die die Übergangsstufe besucht haben, bis 1982/83 und für die 8. Klasse in den Schuljahren 1976/77 bis 1982/83, für Schüler,

    die die Ãœbergangsstufe besucht haben,

    bis 1983/84

    aa) des Oberstufenrealgymnasiums der in Anlage b,

    bb) des Oberstufenrealgymnasiums unter besonderer Berücksichtigung der musischen Ausbildung der in Anlage b/m1,

    cc) des Oberstufenrealgymnasiums unter besonderer Berücksichtigung der musischen Ausbildung für Studierende der Musik der in Anlage b/m²,

    dd) des Oberstufenrealgymnasiums unter besonderer Berücksichtigung der sportlichen Ausbildung der in Anlage b/sp,

    c) für die Übergangsstufe in den Schuljahren 1970/71 bis 1979/80, für die 5. Klasse in den Schuljahren 1970/71 bis 1979/80, für Schüler, die die Obergangsstufe besucht haben, bis 1980/81, für die 6. Klasse in den Schuljahren 1970/71 bis 1980/81, für Schüler,

    die die Ãœbergangsstufe besucht haben,

    bis 1981/82, für die 7. Klasse in den Schuljahren 1970/71 bis 1981/82, für Schüler,

    die die Übergangsstufe besucht haben, bis 1982/83 und für die 8. Klasse in den Schuljahren 1970/71 bis 1982/83, für Schüler,

    die die Ãœbergangsstufe besucht haben,

    bis 1983/84

    des Aufbaugymnasiums und des Aufbaurealgymnasiums der in Anlage c,

    d) für den 1. Halbjahrslehrgang in den Wintersemestern 1970/71 bis 1979/80 und in den Sommersemestern 1971 bis 1980,

    für den 2. Halbjahrslehrgang in den Sommersemestern 1971 bis 1980 und in den Wintersemestern 1971/72 bis 1980/81, für den 3. Halbjahrslehrgang in den Wintersemestern 1971/72 bis 1980/81 und in den Sommersemestern 1972 bis 1981, für den 4. Halbjahrslehrgang in den Sommersemestern 1972 bis 1981 und in den Wintersemestern 1972/73 bis 1981/82, für den 5. Halbjahrslehrgang in den Wintersemestern 1972/73 bis 1981/82 und in den Sommersemestern 1973 bis 1982, für den 6., Halbjahrslehrgang in den Sommersemestern 1973 bis 1982 und in den Wintersemestern 1973/74 bis 1982/83, für den 7. Halbjahrslehrgang in den Wintersemestern 1973/74 bis 1982/83 und in den Sommersemestern 1974 bis 1983, für den 8. Halbjahrslehrgang in den Sommersemestern 1974 bis 1983 und in den Wintersemestern 1974/75 bis 1983/84, für den 9. Halbjahrslehrgang in den Wintersemestern 1974/75

    bis 1983/84 und in den Sommersemestern 1975 bis 1984 des Gymnasiums für Berufstätige und des Realgymnasiums für Berufstätige der in Anlage d wiedergegebene Lehrplan (mit Ausnahme der Lehrpläne für den Religionsunterricht) in Kraft gesetzt."

  3. Artikel II hat zu lauten:

    „Artikel II Auf Grund des § 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes

    über das Ausmaß der Lehrverpflichtung der Bundeslehrer,

    BGBl. Nr. 244/1965, werden die Unterrichtsgegenstände der in den Anlagen enthaltenen Lehrpläne, soweit sie nicht schon in den Anlagen 1 bis 6 leg. cit. erfaßt sind, im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler und dem Bundesminister für Finanzen in die in der Rubrik

    „Lehrverpflichtungsgruppe" der Stundentafel der Lehrpläne angeführten Lehrverpflichtungsgruppen eingereiht. Hinsichtlich jener Unterrichtsgegenstände,

    die bereits in den Anlagen 1

    bis 6 leg. cit. erfaßt sind, wird in der Stundentafel in Klammer hingewiesen."

  4. In der Anlage a (Lehrplan des Gymnasiums,

    des Realgymnasiums und des Wirtschaftskundlichen Realgymnasiums für Mädchen)

    a) hat Abschnitt I (Stundentafeln) zu lauten:

    b) Abschnitt V (Bildungs- und Lehraufgaben der einzelnen Unterrichtsgegenstände, Lehrstoffe,

    didaktische Grundsätze), Unterabschnitt

    „Pflichtgegenstände", hat an die Stelle des Abschnittes

    „Naturgeschichte" zu treten:

    „BIOLOGIE UND UMWELTKUNDE Bildungs- und Lehraufgabe:

    Zentrales Anliegen des Unterrichtes ist es, dem jungen Menschen die Welt des Lebens und seine anorganischen Grundlagen zu erschließen und ihn zu befähigen, die der Natur innewohnenden Gesetzmäßigkeiten zu erkennen. Dies soll auch die kritische Beobachtungsfähigkeit schulen und der Einführung in die wissenschaftlichen Erkenntnismethoden dienen, soll anhand von biologischen Inhalten das kausale Denken sowie die Fähigkeit fördern, an neue Fragen und Probleme in empirisch-induktiver Weise heranzugehen. Der Schüler soll lernen, selbst zu urteilen und zu be-

    urteilen und verschiedene Wissensgebiete sinnvoll zu assoziieren. Das System der Organismen soll als Aussage über natürliche Verwandtschaftsbeziehungen erkannt werden. Auch soll der Schüler mit Bau und Funktionen des menschlichen Körpers sowie mit den Grundzügen der Gesundheitslehre vertraut werden und Einblick in die Gesetze der Vererbung und Entwicklung gewinnen.

    Die Gesetzmäßigkeiten des Baues und die damit zusammenhängenden Eigenschaften der Minerale und Gesteine sollen verstanden werden.

    Der Schüler soll das Prinzip der Individualität des Menschen, das Eingefügtsein in die Gesellschaft und deren Verflechtung mit der gesamten Natur verstehen und anerkennen und das Rüstzeug für eine gesunde, ausgeglichene Lebensführung erhalten. Gleichzeitig soll er die vielfältigen Möglichkeiten, die Natur für die Zwecke des Menschen zu nutzen, aber auch die Grenzen seiner Macht, seine eigene Abhängigkeit und seine Verpflichtung gegenüber der Gesellschaft,

    Nachwelt und Umwelt erkennen und die Fähigkeit erlangen, sich an die jeweiligen Situationen in seiner Umwelt anzupassen. Die aus dem Unterricht gewonnenen Einsichten und Kenntnisse sollen zu einem biologischen Weltbild ausgebaut werden, das über die Einordnung der Erde in das Universum und ihre Geschichte mit der Entwicklung des Lebendigen zur Darstellung des Menschen führt. Die Erziehung zur Achtung vor dem Leben soll den gesamten Unterricht durchdringen.

    Ziel ist der verantwortungsbewußte junge Mensch, der aus Einsicht in die biologischen Zusammenhänge in seinem späteren Wirkungsbereich Entscheidungen so zu treffen vermag,

    daß das Überleben der Menschheit und die Erhaltung der Natur in einem für ihn psychisch und physisch optimalen Ausmaß gewährleistet ist.

    Lehrstoff:

  5. Klasse (2 Wochenstunden):

    Die Erde als Planet: Stellung im Weltall.

    Kosmogonie.

    Erdaufbau: Schalenbau. Plattentektonik.

    Gebirgsbildung. Vulkanismus. Erdbeben. Zusammenhang zwischen geologischer Entwicklung und biologischer Evolution.

    Gesteins- und Mineralbildung;

    Gesteins-, Mineral- und Kristallbegriff. Beispiele für magmatische Gesteine, Sedimente und metamorphe Gesteine. Kreislauf in der Gesteinsbildung.

    Minerale, soweit sie für die Gesteinsbildung sowie für die Wirtschaft von Bedeutung sind.

    Erdgeschichtliche Entwicklung und geologischer Aufbau Österreichs:

    Angewandte Geologie (Lagerstätten;

    Bautechnik).

    Boden und Grundwasser: Verwitterung.

    Bodenbildung. Einige Bodenarten und

    -typen. Der Boden als Lebensraum. Grund- und Kluftwasser. Quellen. Grundwasser- und Quellenschutz.

    Pflanzliche und tierische Einzeller:

    exemplarische Darstellung zur Erarbeitung der Grundzüge des Lebendigen.

    Die Zelle als lebende Einheit:

    Bau und Funktion der Zellorganelle.

    Von der Ein- zur Vielzelligkeit:

    Zellteilung. Zellkolonie — Gewebe — Organ.

    Aufbau der organischen Substanz durch Pflanzen unter Bezugnahme auf die entsprechenden Organe und Organelle.

    Abbau der organischen Substanz:

    Formen der Dissimilation...

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