Verordnung des Bundesministers für soziale Verwaltung vom 17. September 1976 über die Änderung der Pflichtzahl nach dem Invalideneinstellungsgesetz 1969 für einstellungspflichtige Dienstgeber der Schiffahrtsunternehmungen

Auf Grund des § 1 Abs. 2 des Invalideneinstellungsgesetzes 1969, BGBl. Nr. 22/1970, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 96/

1975 wird nach Anhörung des Beirates (§ 10

  1. 2 des Invalideneinstellungsgesetzes 1969)

verordnet:

§ 1. Für die nach der Grundsystematik der Wirtschaftstätigkeiten (Betriebssystematik 1968)

der Wirtschaftsklasse 83, Wirtschaftsart:

831.1 Stromschiffahrt 831.2 Binnenseeschiffahrt 831.3 Fähr- und Überfuhrverkehr zuzuordnenden Unternehmungen, welche die angeführten Wirtschaftstätigkeiten ausschließlich oder überwiegend betreiben, wird die gemäß

§ 1 Abs. 1 des Invalideneinstellungsgesetzes 1969

festgesetzte Beschäftigungspflicht insoweit abgeändert,

als nur auf je 40 Dienstnehmer mindestens ein Invalider...

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