Bundesgesetz vom 25. Oktober 1950, betreffend die Abänderung des Kinderbeihilfengesetzes (2. Novelle zum Kinderbeihilfengesetz).

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I.

Das Bundesgesetz vom 16. Dezember 1949,

BGBl. Nr. 31/1950, über Kinderbeihilfen (Kinderbeihilfengesetz)

in der Fassung des Bundesgesetzes vom 21. Juni 1950, BGBl. Nr. 135,

betreffend die Abänderung des Kinderbeihilfengesetzes vom 16. Dezember 1949, BGBl. Nr. 31/

1950, wird abgeändert wie folgt:

  1. § 2 Abs. 1 erster Satz hat zu lauten:

    „Die Kinderbeihilfe beträgt monatlich 60 S für jedes Kind (jeden Angehörigen)."

  2. Im § 10 vierter Satz sind die Worte „im Jahre 1950" zu ersetzen durch die Worte „in den Jahren 1950 und 1951".

  3. § 11 Abs. 2 hat zu lauten:

    „(2) Der Beitrag beträgt 3 v. H. der Beitragsgrundlage."

  4. § 11 Abs. 3 hat zu lauten:

    „(8) Ergibt die Fondsgebarung am Schlusse eines Kalenderjahres einen Überschuß, hat das Bundesministerium für Finanzen die Beitragshöhe durch Verordnung entsprechend herabzusetzen."

  5. § 14 Abs. 1 hat zu lauten:

    „(1) Unbeschadet der Bestimmungen des § 15

    1. 2 sind die Bestimmungen des Ernährungsbeihilfengesetzes auf die bereits rechtskräftig zuerkannten Ansprüche, die sich aus § 2 Abs. 2

    zweiter Satz des Ernährungsbeihilfengesetzes ableiten,

    weiterhin anzuwenden, wenn und solange das voraussichtliche Jahreseinkommen die für den Anspruch auf Kinderbeihilfe in § 1 Abs. 3

    genannte Grenze nicht übersteigt. Die Ernährungsbeihilfe beträgt monatlich 60 S für jeden Angehörigen. Die Bestimmungen des § 2 Abs. 2

    dieses Bundesgesetzes finden Anwendung."

    Artikel II.

    Artikel I Z. 1, 2, 4 und 5 tritt am 1. Oktober...

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