Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika zur Abänderung des Luftverkehrsabkommens zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika vom 16. März 1989 in der derzeit geltenden Fassung

(Ãœbersetzung)

Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika Nr. 81

Wien, am 14. Juni 1995 Herr Generalsekretär:

Ich beehre mich, meine Empfehlungen zu entbieten und auf das am 16. März 1989 unterzeichnete Luftverkehrsabkommen Kundgemacht in BGBl. Nr. 213/1989 idF BGBl. Nr. 488/1992 samt Anhängen zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und der Österreichischen Bundesregierung (das Abkommen) und auf die kürzlichen Beratungen, die zwischen Vertretern unserer beiden Regierungen in Washington am 7 und 8. März 1995 zwecks Prüfung der Abänderung des Abkommens stattgefunden haben, Bezug zu nehmen.

Im Lichte der bei diesen Beratungen erzielten Vereinbarungen beehre ich mich, namens der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika vorzuschlagen, daß das Abkommen entsprechend der Beilage dieser Note abgeändert wird.

Falls dieser Vorschlag von Ihrer Regierung angenommen wird, beehre ich mich weiters vorzuschlagen, daß diese Note und Ihre Antwortnote ein Abkommen zwischen unseren beiden Regierungen bilden, das am ersten Tag des zweiten Monats, der auf das Datum Ihrer Antwortnote folgt, in Kraft tritt.

Empfangen Sie die neuerliche Versicherung meiner vollkommenen Hochachtung.

Swanee Hunt Beilage: Änderungen des Luftverkehrsabkommens USA — Österreich Dr. Wolfgang Schallenberg Generalsekretär Außenministerium Republik Österreich Beilage

Änderung des Wortlauts des Luftverkehrsabkommens Österreich — USA vom 16. März 1989 in der derzeit geltenden Fassung („Abkommen")

  1. Artikel 1, Begriffsbestimmungen, wird wie folgt geändert:

    1. Das Wort „planmäßigen" ist aus lit. c zu streichen.

    2. Die Worte „sowie Entgelte und Bedingungen für Nebendienste" am Ende von lit. f sind zu streichen und der vorangehende Beistrich ist durch einen Strichpunkt zu ersetzen.

    3. Lit. j wird wie folgt geändert: „ .Benutzungsentgelt' ein Entgelt, das von Fluglinienunternehmen für die Bereitstellung von Flughafen-, Flugnavigations- oder Flugsicherheitseinrichtungen oder -leistungen einschließlich damit verbundener Leistungen und Einrichtungen verlangt wird."

    4. Die Worte „wirtschaftliche" und „direkten" sind aus lit. k zu streichen.

  2. Artikel 2, Gewährung von Verkehrsrechten, 2. Absatz, wird wie folgt geändert:

    „2. Keine Bestimmung in diesem Artikel ist dahingehend auszulegen, daß einer oder mehreren Fluglinien einer Vertragspartei das Recht eingeräumt wird, im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei Passagiere, deren Gepäck, Fracht oder Post an Bord zu nehmen, die gegen Entgelt mit Bestimmung für einen anderen Punkt im Hoheitsgebiet dieser anderen Vertragspartei befördert werden."

  3. Artikel 3, Namhaftmachung und Bewilligung, wird geändert, indem am Ende von Absatz 1, zweiter Satz, folgende Bestimmung angefügt wird: „und feststellen, ob das Fluglinienunternehmen berechtigt ist, die in Anhang I oder Anhang II oder die in beiden angeführte Art von Fluglinienverkehr durchzuführen."

  4. Artikel 7, Sicherheit der Luftfahrt, wird wie folgt geändert:

    1. Absatz 3 wird geändert, indem die Worte „Die Vertragsparteien handeln" am Anfang des ersten Satzes durch die Worte „Ohne den allgemeinen Charakter ihrer völkerrechtlichen Rechte und Pflichten einzuschränken, handeln die Vertragsparteien" ersetzt werden, und indem am Ende des Absatzes die Worte „und des am 24. Februar 1988 in Montreal unterzeichneten Zusatzprotokolls zur Bekämpfung widerrechtlicher gewaltsamer Handlungen auf internationalen Zivilflughäfen." angefügt werden und das Wort „und" in der zehnten Zeile dieses Absatzes durch einen Beistrich ersetzt wird.

    2. Absatz 4 wird geändert, indem die Worte „Sicherheitsnormen für die Luftfahrt und — soweit sie von ihnen angewendet werden — den empfohlenen Verfahren" durch das Wort „Sicherheitsbestimmungen" ersetzt werden, und indem der letzte Satz gestrichen wird.

    3. Absatz 7 wird wie folgt geändert:

    „7 Wenn eine Vertragspartei berechtigten Grund zur Annahme hat, daß die andere Vertragspartei von den in diesem Artikel Vorgesehenen Sicherheitsbestimmungen für die Luftfahrt abweicht, so können die Luftfahrtbehörden dieser Vertragspartei um sofortige Beratungen mit den Luftfahrtbehörden der anderen Vertragspartei ersuchen. Das Nichtzustandekommen einer zufriedenstellenden Vereinbarung innerhalb von fünfzehn (15) Tagen vom Zeitpunkt eines solchen Ersuchens stellt einen Grund dar, die Betriebsbewilligung und technischen Genehmigungen einer oder mehrerer Fluglinienunternehmen der anderen Vertragspartei vorzuenthalten, zu widerrufen, zu beschränken oder Bedingungen aufzuerlegen. Sollte es ein Notfall erforderlich machen, so kann eine Vertragspartei einstweilige Maßnahmen vor Ablauf von fünfzehn (15) Tagen ergreifen."

  5. Artikel 8, Wirtschaftliche Möglichkeiten, wird wie folgt geändert:

    1. Absatz 3 wird zur Gänze wie folgt geändert:

      „3. Jedes namhaft gemachte Fluglinienunternehmen hat das Recht, seine eigene Bodenabfertigung im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei („self-handling") durchzuführen oder — nach seiner Wahl — diese Dienste ganz oder teilweise von von ihr auszuwählenden, miteinander konkurrierenden Vertretern durchführen zu lassen. Diese Rechte sind nur physischen Beschränkungen unterworfen, die sich aus Erwägungen hinsichtlich Flughafensicherheit ergeben. Wo auf Grund dieser Erwägungen eine eigene Abfertigung nicht in Frage kommt, haben die Dienste der Bodenabfertigung allen Fluglinienunternehmen gleichermaßen zur Verfügung zu stehen; die Entgelte werden auf Grundlage der Kosten der erbrachten Leistungen festgesetzt, wobei diese Leistungen hinsichtlich Art und Qualität den Leistungen einer möglichen eigenen Abfertigung vergleichbar zu sein haben."

    2. Absatz 4 wird geändert, in dem am Ende des ersten Satzes die Worte „ , außer wenn die Chartervorschriften des Staates, in dem der Charter seinen Ursprung hat, in Bezug auf den Schutz der Zahlungen von Fluggästen, ihr Kündigungsrecht und ihr Recht auf Rückerstattung anderes bestimmen." angefügt werden.

    3. Absatz 5 wird geändert, indem am Ende des zweiten Satzes die Worte „ , an dem Tag, an dem der Beförderer den Erstantrag auf Überweisung stellt" angefügt werden.

    4. Die folgenden Absätze 6 und 7 werden neu angefügt:

      „6. Den Fluglinienunternehmen jeder Vertragspartei ist es gestattet, lokale Ausgaben, einschließlich Kauf von Treibstoff, im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei in lokaler Währung zu bestreiten. Die Fluglinienunternehmen jeder Vertragspartei können diese Ausgaben im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei in Übereinstimmung mit lokalen Währungsvorschriften nach ihrem Belieben in frei konvertierbarer Währung bestreiten.

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    5. Vorausgesetzt, daß alle Fluglinienunternehmen in solchen Vereinbarungen erstens dazu ermächtigt sind und zweitens die Erfordernisse, die normalerweise für solche Vereinbarungen gelten, erfüllen, kann jedes namhaft gemachte Fluglinienunternehmen einer Vertragspartei beim Betrieb oder bei der Bereitstellung der zugelassenen Dienste auf den vereinbarten Flugstrecken Vereinbarungen über Zusammenarbeit beim Marketing, wie blocked-space, code-sharing und ändere Vereinbarungen über Zusammenarbeit abschließen, mit i) einem oder mehreren Fluglinienunternehmen einer Vertragspartei; und ii) einem oder mehreren Fluglinienunternehmen eines Drittstaates, vorausgesetzt, daß dieser Drittstaat vergleichbare Vereinbarungen nach, von oder über diesen Drittstaat zuläßt oder erlaubt.

    6. Ungeachtet der o. a. Bestimmung in ii) muß jene Vertragspartei, deren Fluglinienunternehmen einen Dienst zwischen einem Punkt in der anderen Vertragspartei und einem Punkt in einem Drittstaat mittels Code-sharing-Vereinbarung mit einem.Fluglinienuntemehmen der anderen Vertragspartei, auf irgendeinem Abschnitt dieses Dienstes, anbietet, jedem Fluglinienunternehmen der anderen Vertragspartei code-sharing mit jedem Fluglinienunternehmen auf jedem Abschnitt des Fluglinienverkehrs zwischen diesem Drittstaat und der anderen Vertragspartei über einen oder mehrere Punkte in der...

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