Vereinbarung über die Änderung des Luftverkehrsabkommens zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung des Staates Katar

(Ãœbersetzung)

BOTSCHAFT DES STAATES KATAR WIEN No.: 1/4/1-95

9. 6. 1994

Verbalnote Die Botschaft des Staates Katar in Wien entbietet dem Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten seine Empfehlungen und beehrt sich zu bestätigen, daß die zuständigen Behörden beider Staaten Übereinstimmung darin erzielt haben, Artikel 3 Absatz 1 des Luftverkehrsabkommens zwischen der österreichischen Bundesregierung und der Regierung des Staates Katar Kundgemacht in BGBl. Nr. 315/1991, unterzeichnet am 6. März 1991 in Wien, in der Weise abzuändern, daß Artikel 3 Absatz 1 folgendermaßen lautet:

„Jede Vertragspartei hat das Recht, der anderen Vertragspartei schriftlich ein Fluglinienunternehmen oder mehrere Fluglinienunternehmen (im folgenden als Fluglinienunternehmen bezeichnet) für den Betrieb der vereinbarten Fluglinien auf den festgelegten Flugstrecken namhaft zu machen."

Das Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten wird höflich gebeten zu bestätigen, daß die zuständigen Behörden dieser Änderung zustimmen. Die Antwortnote des Bundesministeriums sowie die Note der Botschaft stellen dann eine Vereinbarung über die Abänderung von Artikel 3 des oben bezeichneten Luftverkehrsabkommens dar in Übereinstimmung mit seinem Artikel 18, die mit dem Datum der Antwortnote des Bundesministeriums in Kraft treten wird.

Die Botschaft des Staates Katar benützt auch diese Gelegenheit, dem Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten die Versicherung ihrer ausgezeichneten Hochachtung zu erneuern.

L. S.

An das Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten Ballhausplatz 2

A-1014 WIEN

(Ãœbersetzung)

BUNDESMINISTERIUM FÜR AUSWÄRTIGE ANGELEGENHEITEN ZI. 168.53.3/4-III.7/94

Verbalnote Das Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten entbietet der Botschaft des Staates Katar seine...

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