Änderung des Artikels 22 des Vertrags über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens Kundgemacht in BGBl. Nr. 348/1979 idF BGBl. Nr. 525/1984 , Änderung der Ausführungsordnung Zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 23/2002 , Beschluss hinsichtlich des In-Kraft-Tretens und Übergangsregelungen

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Beschlossen von der Versammlung des Verbandes für die internationale Zusammenarbeit auf dem Â

Gebiet des Patentwesens am 3. Oktober 2001. Â

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(Ãœbersetzung)Â Â

ÄNDERUNG DES ARTIKELS 22 Â

DES PCTÂ Â

Artikel 22Â Â

Ãœbermittlung eines Exemplares und einer Ãœbersetzung der Anmeldung sowie Gebührenzahlung an Â

die Bestimmungsämter Â

(1) Der Anmelder muss jedem Bestimmungsamt spätestens mit dem Ablauf von 30 Monaten seit Â

dem Prioritätsdatum ein Exemplar der internationalen Anmeldung (soweit es nicht bereits gemäß Artikel 20 übermittelt worden ist) und eine Ãœbersetzung der Anmeldung (wie vorgeschrieben) zuleiten sowie Â

die nationale Gebühr (falls eine solche erhoben wird) zahlen. Verlangt das nationale Recht des Bestimmungsstaates die Mitteilung des Namens des Erfinders und andere den Erfinder betreffende, vorgeschriebene Angaben, gestattet es jedoch, dass diese Angaben zu einem späteren Zeitpunkt als dem Zeitpunkt Â

der Einreichung einer nationalen Anmeldung gemacht werden, so hat der Anmelder diese Angaben, wenn Â

sie nicht bereits in dem Antrag enthalten sind, dem nationalen Amt des Staats oder dem für den Staat Â

handelnden Amt spätestens bis zum Ablauf von 30 Monaten ab Prioritätsdatum zu übermitteln.  Â

(2) Erklärt die Internationale Recherchenbehörde gemäß Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe a, dass kein Â

internationaler Recherchenbericht erstellt wird, so gilt für die Vornahme der in Absatz 1 genannten Handlungen dieselbe Frist wie in Absatz 1. Â

(3) Das nationale Recht kann für die Vornahme der in den Absätzen 1 und 2 genannten Handlungen Â

Fristen setzen, die später als die in diesen Absätzen bestimmten Fristen ablaufen. Â

ÄNDERUNG DER REGEL 90bis Â

DER AUSFÃœHRUNGSORDNUNG DES VERTRAGES ÃœBER DIE INTERNATIONALEÂ Â

ZUSAMMENARBEIT AUF DEM GEBIET DES PATENTWESENS (PCT)Â Â

Regel 90bis Â

Zurücknahmen Â

90bis.1 Zurücknahme der internationalen Anmeldung Â

  1. Der Anmelder kann die internationale Anmeldung vor Ablauf von 30 Monaten seit dem Prioritätsdatum jederzeit zurücknehmen. Â

  2. und c) [Unverändert] Â

    90bis.2 Zurücknahme von Bestimmungen Â

  3. Der Anmelder kann die Bestimmung eines Bestimmungsstaates vor Ablauf von 30 Monaten seit Â

    dem Prioritätsdatum jederzeit zurücknehmen. Die Zurücknahme der Bestimmung eines ausgewählten Â

    Staats bewirkt die Zurücknahme der entsprechenden Auswahlerklärung nach Regel 90bis.4. Â

  4. bis e) [Unverändert] Â

    ...

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