Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Änderung der Durchführungsverordnung zum Punzierungsgesetz und die Aufhebung der Verordnung des Bundesministeriums für Finanzen vom 14. April 1954 über die Untersagung der Herstellung und Einfuhr von Drittelgoldgegenständen, BGBl. Nr. 70/1954

Artikel I Auf Grund des Punzierungsgesetzes, BGBl. Nr. 68/1954, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 748/1996, wird verordnet:

Die Durchführungsverordnung zum Punzierungsgesetz, BGBl. Nr. 385/1967, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 617/1995, wird wie folgt geändert:

  1. Die Überschrift vor § 1 und § 1 lauten:

    „Umfang der Punzierungspflicht

    (Zu §§ 1, 6, 8, 15, 16 und 26 des Punzierungsgesetzes)

    § 1. (1) Edelmetallgegenstände im Sinne dieser Verordnung sind aus Platin, Gold oder Silber oder aus Legierungen dieser Edelmetalle mit anderen Metallen verfertigte Gegenstände, die – vorbehaltlich der in den §§ 10, 15, 16 des Punzierungsgesetzes bezeichneten Ausnahmen – den in § 1 Abs. 1 und 2 des Punzierungsgesetzes vorgesehenen Mindestfeingehalt aufweisen.

    (2) Keine Edelmetallgegenstände im Sinne dieser Verordnung sind

    1. Platin-, Gold- oder Silberbarren, Platten, Granalien, Bleche, Stangen, Drähte, Stäbe, Bänder,

      Streifen sowie gegossene oder maschinell erzeugte unvollständige Halbfertigwaren,

    2. sonstige Gegenstände im Sinne des § 26 des Punzierungsgesetzes.

      (3) Edelmetallgegenstände gemäß Abs. 1, die in einem Mitgliedstaat des EWR auf Grund seiner Rechtsvorschriften von einer unabhängigen Stelle geprüft und punziert worden sind, gelten, sofern diese Punze die Art des Edelmetalles und dessen Feingehalt angibt, als durch die Punzierungsbehörde gemäß

      § 12 des Punzierungsgesetzes beglaubigte Edelmetallgegenstände. Diese Gegenstände unterliegen auch nicht den Bestimmungen über die sonstige Beschaffenheit der Gegenstände im Sinne des § 2 des Punzierungsgesetzes.

      (4) Die im Privatbesitz befindlichen oder aus Privatbesitz stammenden unpunzierten Edelmetallgegenstände unterliegen nur im Falle der Feilhaltung oder gewerbsmäßigen oder öffentlichen Veräußerung den Bestimmungen über den Mindestfeingehalt und die sonstige Beschaffenheit der Gegenstände und somit auch der Punzierungspflicht.“

  2. Der Klammerausdruck vor § 3 lautet:

    „(Zu §§ 1, 2, 3 und 16 des Punzierungsgesetzes)“

  3. Im § 3 Abs. 4 wird die Wortfolge „die Ausfuhr über die Zollgrenze“ durch die Wortfolge „das Verbringen aus dem Bundesgebiet“ ersetzt.

  4. § 4 lautet:

    „§ 4. Angabe des Feingehaltes auf den Gegenständen

    (1) Das Aufschlagen der Feingehaltszahl ist nach Maßgabe der Bestimmungen des § 3 des Punzierungsgesetzes vorzunehmen. Das Aufschlagen der Feingehaltszahl obliegt der Partei. Werden Edelmetallgegenstände ohne Feingehaltszahl einer Punzierungsbehörde vorgelegt, so sind diese dem Einreicher zur Anbringung der Feingehaltszahl zurückzugeben. Die Punzierungsbehörde ist berechtigt,

    auf Ersuchen und Kosten des Einreichers die Feingehaltszahl aufzuschlagen.

    (2) Der Feingehalt ist in Tausendteilen anzugeben, somit bei Platingegenständen mit der Zahl 950,

    bei Goldgegenständen mit den Zahlen 986, 900, 750 oder 585, bei Silbergegenständen mit den Zahlen 925, 900, 835 oder 800.

    (3) Bei Edelmetallgegenständen, die aus Platin-, Gold- oder Silberbestandteilen zusammengesetzt sind (§ 2 Abs. 3 des Punzierungsgesetzes), ist auf je einem der Platin-, Gold- oder Silberbestandteile die dem Metall entsprechende Feingehaltszahl einmal aufzuschlagen. Falls eine gesonderte Bezeichnung der einzelnen Bestandteile nicht möglich ist, hat die Anbringung einer Feingehaltszahl zu unterbleiben;

    solche Waren sind als gemischte Waren (§ 23 Abs. 2 dieser Verordnung) zu behandeln.

    (4) Die Bestimmungen der Abs. 2 und 3 gelten nicht für ausländische Edelmetallgegenstände, die mit einer in einem Mitgliedstaat des EWR nach dessen Rechtsvorschriften zulässigen Art der Feingehaltsangabe versehen worden sind.“

  5. Im § 5 ist der Klammerausdruck „(§ 1 Abs. 1 dieser Verordnung)“ durch „(§ 1 Abs. 1 und 4 dieser Verordnung)“ zu ersetzen.

  6. Im § 6 lauten die ersten zwei Sätze:

    „Zur Legierung dürfen bei Platin, Gold oder Silber beliebige Metalle verwendet werden. Die Anwendung eines anderen Metallzusatzes als Silber und Kupfer sowie die Benützung von Loten mit flüchtigen Metallen, wie Cadmium oder Zink, muß bei der Vorlage der Ware zur Feingehaltsprüfung der Punzierungsbehörde unter Angabe der Art der verwendeten Metalle gemäß § 15 der Verordnung angezeigt werden.“

  7. § 7 lautet:

    㤠7. Verbindung mit Bestandteilen aus unedlen Metallen

    (1) Gemäß § 2 Abs. 2 des Punzierungsgesetzes dürfen Edelmetallgegenstände mit Bestandteilen aus anderen Metallen in Verbindung gebracht werden, wenn die unedlen Metallbestandteile sichtbar oder sonst leicht erkennbar bleiben. Auch unedle Metallbestandteile, die mit einer Unechtbezeichnung, wie zum Beispiel dem Wort „Metall“ oder dem Namen des Metalles, versehen sind, gelten als leicht erkennbar im Sinne des § 2 Abs. 2 des Punzierungsgesetzes. Die Punzierungsbehörde ist berechtigt, die Unechtbezeichnung auf Ersuchen und Kosten des Einreichers am Gegenstand anzubringen.

    (2) Platin-, Gold- und Silbergegenstände, die eine aus unedlen Metallen...

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