Bundesgesetz über die Änderung des Nationalbankgesetzes 1984, des Scheidemünzengesetzes, des Schillinggesetzes, des Devisengesetzes und des Kapitalmarktgesetzes, die Aufhebung des Übergangsrechtes anläßlich einer Novelle zum Nationalbankgesetz 1955, des Bundesgesetzes vom 12. Jänner 1923 betreffend Überleitung der Geschäfte der Österreichisch-Ungarischen Bank, österreichische Geschäftsführung, auf die Oesterreichische Nationalbank, des Bundesgesetzes vom 18. März 1959 betreffend Beitragsleistungen der Republik Österreich bei Internationalen Finanzinstitutionen, BGBl. Nr. 74/1959, und des Bundesgesetzes betreffend Beitragsleistungen der Republik Österreich bei internationalen Finanzinstitutionen, BGBl. Nr. 171/1991

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I

Änderung des Nationalbankgesetzes 1984

Das Nationalbankgesetz, BGBl. Nr. 50/1984, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.

Nr. 532/1993, wird wie folgt geändert:

  1. § 1 lautet:

    „§ 1. Die Rechtsverhältnisse der Oesterreichischen Nationalbank werden durch den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EG-Vertrag), das Protokoll über die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank (ESZB/EZB-Statut) sowie durch dieses Bundesgesetz geregelt. Die Bestimmungen des Aktiengesetzes 1965, BGBl. Nr. 98/1965,

    sind auf die Oesterreichische Nationalbank anwendbar, soweit durch den EG-Vertrag, das ESZB/EZB-

    Statut oder durch dieses Bundesgesetz nichts anderes bestimmt wird.“

  2. § 2 lautet:

    „§ 2. (1) Die Oesterreichische Nationalbank ist eine Aktiengesellschaft. Sie ist die Zentralbank der Republik Österreich und als solche integraler Bestandteil des Europäischen Systems der Zentralbanken

    (ESZB).

    (2) Die Oesterreichische Nationalbank hat gemäß den Bestimmungen des EG-Vertrages, des Protokolls über die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, der auf Grundlage dieser Bestimmungen erlassenen unmittelbar anwendbaren gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften sowie dieses Bundesgesetzes an der Erreichung der Ziele und der Vollziehung der Aufgaben des ESZB mitzuwirken. Im Rahmen des Gemeinschaftsrechts, insbesondere der Artikel 2 und 105 des EG-Vertrages, hat die Oesterreichische Nationalbank mit allen ihr zu Gebote stehenden Mitteln dahin zu wirken, das Ziel der Preisstabilität zu gewährleisten. Soweit dies ohne Beeinträchtigung des Ziels der Preisstabilität möglich ist, ist den volkswirtschaftlichen Anforderungen in bezug auf Wirtschaftswachstum und Beschäftigungsentwicklung Rechnung zu tragen und die allgemeine Wirtschaftspolitik in der Gemeinschaft zu unterstützen.

    (3) Die Oesterreichische Nationalbank hat die Europäische Zentralbank (EZB) bei der Einholung der zur Aufgabenerfüllung des ESZB erforderlichen statistischen Daten gemäß Artikel 5 ESZB/EZB-Statut zu unterstützen.

    (4) Die Oesterreichische Nationalbank hat gemäß den von der EZB nach Artikel 6 Abs. 1

    ESZB/EZB-Statut getroffenen Entscheidungen im Bereich der internationalen Zusammenarbeit Vertretungsaufgaben für das ESZB wahrzunehmen.

    (5) Bei Verfolgung der in Abs. 2 bis 4 genannten Ziele und Aufgaben hat die Oesterreichische Nationalbank gemäß Artikel 14 Abs. 3 ESZB/EZB-Statut entsprechend den Leitlinien und Weisungen der EZB zu handeln; weder die Oesterreichische Nationalbank noch ein Mitglied ihrer Beschlußorgane darf hiebei Weisungen von Organen oder Einrichtungen der Europäischen Gemeinschaft, von Regierungen der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft oder von anderen Stellen einholen oder entgegennehmen.“

  3. § 3 lautet:

    „§ 3. Vorbehaltlich der Zustimmung der EZB ist die Oesterreichische Nationalbank befugt, sich an internationalen Währungseinrichtungen zu beteiligen.“

  4. § 4 lautet:

    „§ 4. (1) Die Oesterreichische Nationalbank ist ferner berechtigt, in anderen als den durch die Aufgaben des ESZB erfaßten Angelegenheiten rechtsgeschäftlich tätig zu werden, es sei denn, der EZB-

    Rat stellt mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen fest, daß diese Aufgaben nicht mit den Zielen und Aufgaben des ESZB vereinbar sind. Derartige Rechtsgeschäfte werden von der Oesterreichischen Nationalbank in eigener Verantwortung und auf eigene Rechnung getätigt und sind nicht dem ESZB zuzurechnen.

    (2) Die Oesterreichische Nationalbank besitzt das ausschließliche Recht, in Österreich Banknoten,

    die in Österreich gesetzliche Zahlungsmittel sind, herzustellen oder herstellen zu lassen; die Rechtsstellung der EZB wird hiedurch nicht berührt. Die Oesterreichische Nationalbank ist weiters berechtigt, Wertpapiere, sonstige Wertträger und Formulare, die besonderen Sicherheitsanforderungen genügen müssen, herzustellen.“

  5. § 5 lautet:

    „§ 5. (1) Die Firma „Oesterreichische Nationalbank“ wird mit dem Zusatz „Direktorium“ von zwei Mitgliedern des Direktoriums gezeichnet. Durch diese Firmenzeichnung wird die Oesterreichische Nationalbank auch dann verpflichtet, wenn die Gesetze eine Spezialvollmacht erfordern.

    (2) Unbeschadet des Abs. 1 kann das Direktorium beschließen, daß bestimmte Dienstnehmer der Oesterreichischen Nationalbank allein oder gemeinsam mit bestimmten anderen Dienstnehmern der Oesterreichischen Nationalbank diese berechtigen oder verpflichten können. Das Direktorium hat diesfalls auch festzulegen, in welcher Form und in welchen Fällen die Vertretungshandlungen dieser Dienstnehmer eine Berechtigung oder Verpflichtung der Oesterreichischen Nationalbank begründen, und hat diese Regelung in den Bankanstalten gemeinsam mit einem Unterschriftenverzeichnis der betreffenden Dienstnehmer zur öffentlichen Einsicht aufzulegen.

    (3) Die Oesterreichische Nationalbank führt in ihrem Siegel das Wappen der Republik Österreich; sie ist nicht verpflichtet, ihre Firma und die Mitglieder ihrer Organe in das Firmenbuch eintragen zu lassen.“

  6. § 6 lautet:

    „§ 6. Die Oesterreichische Nationalbank hat ihren Sitz in Wien, wo sich die Hauptanstalt befindet. In den Hauptstädten der Bundesländer können Zweiganstalten errichtet werden.“

  7. § 7 Abs. 1 und 2 lauten:

    „(1) Soweit sich aus unmittelbar anwendbaren gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften nichts anderes ergibt, findet auf das behördliche Verfahren der Oesterreichischen Nationalbank in den Angelegenheiten des Geld-, Kredit- und Bankwesens das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl.

    Nr. 51/1991, Anwendung; gegen Bescheide der Oesterreichischen Nationalbank kann jedoch, sofern nicht ausdrücklich abweichende bundesgesetzliche Regelungen getroffen sind, eine Berufung nicht ergriffen werden.

    (2) Verordnungen der Oesterreichischen Nationalbank sind im Amtsblatt zur Wiener Zeitung zu verlautbaren. Sie treten, wenn darin nichts anderes bestimmt ist, an dem der Verlautbarung folgenden Tag in Kraft.

  8. In § 7 Abs. 3 wird die Wortfolge „von währungs- und kreditpolitischer Bedeutung“ durch die Wortfolge

    „von finanzmarktpolitischer Bedeutung“ ersetzt.

  9. § 8 Abs. 1 lautet:

    „(1) Das Grundkapital der Oesterreichischen Nationalbank beträgt 12 Millionen Euro und ist zu gleichen Teilen in 150000 auf Namen lautende Aktien zerlegt. Die Zusammenfassung der Aktien in Sammelstücke zu 100, 500 und 1000 Aktien ist zulässig.“

  10. Dem § 8 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

    „Im Verhältnis zur Oesterreichischen Nationalbank gilt als Aktionär, wer als solcher im Aktienbuch eingetragen ist.“

  11. § 8 Abs. 3 lautet:

    „(3) Jede Übertragung von Aktien bedarf zu ihrer Rechtswirksamkeit der ausdrücklichen Zustimmung der Generalversammlung.“

  12. § 9 lautet:

    „§ 9. (1) Aktionäre können nur österreichische Staatsbürger oder juristische Personen oder Personengesellschaften des Handelsrechts sein, die ihren Sitz und ihre Hauptverwaltung in Österreich haben und deren Anteile sich weder unmittelbar noch mittelbar mehrheitlich in ausländischer Hand befinden. Fällt eine dieser Voraussetzungen für einen Aktionär weg, so ist er verpflichtet, diesen Umstand unverzüglich dem Generalrat mitzuteilen und seine Aktien zu veräußern. Seine sämtlichen Aktionärsrechte ruhen ab dem Wegfall einer der im ersten Satz genannten Voraussetzungen. Für die Übertragung der Aktien ist § 8

    Abs. 3 anzuwenden. Kommt es innerhalb von vier Monaten nach Wegfall einer der im ersten Satz genannten Voraussetzungen zu keiner rechtswirksamen Übertragung der Aktien, so hat die Übertragung an einen von der Generalversammlung zu bestimmenden Erwerber nach Einholung von dessen Zustimmung zu erfolgen. Dieser hat dem Aktionär den Verkaufswert der Aktie gemäß § 62 Abs. 3

    Aktiengesetz zu zahlen.

    (2) Die Hälfte des Grundkapitals wird vom Bund gehalten.“

  13. § 10 Abs. 1 und 2 lauten:

    „(1) Die regelmäßige Generalversammlung der Aktionäre findet innerhalb der ersten sechs Monate eines jeden Geschäftsjahres statt.“

    (2) Auf schriftliches Verlangen von Aktionären mit mindestens einem Viertel des Grundkapitals sowie zwecks Beschlußfassung über die Zustimmungserteilung zur Aktienübertragung (§ 8 Abs. 3) ist,

    sofern dies nicht im Rahmen der regelmäßigen Generalversammlung erledigt werden kann, die Abhaltung einer außerordentlichen Generalversammlung binnen 30 Tagen anzuberaumen, wobei die Frist mit Einlangen der entsprechenden schriftlichen Anträge bei der Oesterreichischen Nationalbank beginnt.“

  14. § 14 Abs. 1 lautet:

    „(1) Innerhalb der letzten acht Tage vor der regelmäßigen Generalversammlung ist der Jahresabschluß

    für das vorhergehende Geschäftsjahr bei der Hauptanstalt der Oesterreichischen Nationalbank in Wien zur Einsicht aufzulegen.“

  15. § 15 lautet:

    „§ 15. Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Präsident des Generalrates oder bei seiner Verhinderung sein Vertreter.“

  16. § 16 Z 2 lautet:

    „2. die Genehmigung des Jahresabschlusses und die Erteilung der Entlastung an den Generalrat und das Direktorium nach Anhörung des Berichtes der Rechnungsprüfer;“

  17. § 16 Z 4 bis 9 lauten:

    „4. die Erteilung der Zustimmung zur Übertragung von Aktien der Oesterreichischen Nationalbank

    (§ 8 Abs. 3);

  18. die Wahl von zwei Rechnungsprüfern und zwei Ersatzrechnungsprüfern;

  19. die Wahl von sechs Mitgliedern des Generalrates;

  20. die Abberufung von Mitgliedern des Generalrates (§ 23 Abs. 3);

  21. die Festlegung des Ausmaßes der dem Präsidenten und dem Vizepräsidenten gebührenden Vergütung;

  22. die Beschlußfassung über andere von Aktionären eingebrachte Anträge.“

  23. § 18 Abs. 1 lautet:

    „(1) Zur Wahl von sechs Mitgliedern des Generalrates (§ 22) durch die Generalversammlung können Aktionäre – ausgenommen der Bund – für ein von ihnen vertretenes Grundkapital von einer Million Euro je...

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