Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend Änderung der Verordnung über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für Werbungskosten von Angehörigen bestimmter Berufsgruppen

Auf Grund des § 17 Abs. 6 des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400/1988, wird verordnet:

Die Verordnung über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für Werbungskosten von Angehörigen bestimmter Berufsgruppen, BGBl. Nr. 32/1993, wird wie folgt geändert:

  1. Im § 1 wird folgende Ziffer 10 angefügt:

    „10. Mitglieder einer Stadt-, Gemeinde- oder Ortsvertretung 15 vH der Bemessungsgrundlage, mindestens 6000 S jährlich, höchstens 36000 S jährlich. Der Mindestbetrag kann nicht zu negativen Einkünften führen.“

  2. § 6 lautet:

    „§ 6. (1) § 1 Z 1 bis 9 und §§ 2 bis 5 sind anzuwenden,

  3. wenn die Einkommensteuer veranlagt wird, erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 1993 und letztmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2001,

  4. wenn die Einkommensteuer im Wege des Abzugs vom Arbeitslohn erhoben wird, für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 1992 und vor dem 1. Jänner 2002 enden.

    (2) § 1 Z 10 ist...

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