Bundesgesetz über die Neuorganisation der Bundessporteinrichtungen ? BSEOG und Bundesgesetz, mit dem das Bundes-Sportförderungsgesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Bundesgesetz über die Neuorganisation der Bundessporteinrichtungen – BSEOG 1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen Errichtung der Gesellschaft

§ 1. (1) Der Bundeskanzler ist ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit einem Stammkapital von einer Million Schilling und mit der Firma „Bundessporteinrichtungen Gesellschaft mbH“ zu gründen. Sofern in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, sind auf diese Gesellschaft die Bestimmungen des Bundesgesetzes über Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG), RGBl. Nr. 58/1906, anzuwenden.

(2) Mit der Eintragung der Gesellschaft gemäß Abs. 1 in das Firmenbuch, frühestens jedoch mit 1. Jänner 1999, geht das bis zu diesem Zeitpunkt im Eigentum des Bundes stehende Vermögen im Bereich nachfolgender Bundessporteinrichtungen einschließlich aller dazugehörenden Rechte, Rechtsverhältnisse,

Forderungen und Schulden im Wege der Gesamtrechtsnachfolge in das Eigentum der Gesellschaft über,

wobei die Gesamtrechtsnachfolge ins Firmenbuch einzutragen ist:

  1. Bundessportzentrum Südstadt,

  2. Bundessportschule Hintermoos,

  3. Bundessportschule Obertraun,

  4. Bundessportschule Schielleiten,

  5. Bundessportschule Spitzerberg,

  6. Bundessportheim St. Christoph,

  7. Bundessportheim Faakersee,

  8. Bundessportheim Kitzsteinhorn und 9. Bundessportheim Wien „Blattgasse“.

    (3) Die Liegenschaften, die gemäß Abs. 2 in das Eigentum der Gesellschaft übergehen, sind in der Anlage angeführt. Für die Eintragung des Übergangs des Eigentums ist vom Bundesminister für Finanzen eine Amtsbestätigung auszustellen. Eine solche Amtsbestätigung gilt als Urkunde im Sinne des § 33 des Allgemeinen Grundbuchsgesetzes 1955, BGBl. Nr. 39.

    (4) Die Wertansätze für das übergegangene Vermögen sind anläßlich der Einbringungsbilanz festzulegen,

    die binnen sechs Monaten ab dem Vermögensübergang gemäß Abs. 2 zu erstellen ist. Für die Bestimmung der Wertansätze in der Einbringungsbilanz besteht keine Bindung an die Anschaffungs- und Herstellungskosten. Die Wertansätze der technischen Einrichtungen und Anlagen sind entsprechend ihrer Nutzungsmöglichkeit unter Berücksichtigung des gegenwärtigen Standes der Technik festzulegen. Soweit der Wert des übergegangenen Vermögens (Sacheinlage) die Höhe des Stammkapitals gemäß § 1 Abs. 1

    übersteigt, ist der Differenzbetrag in eine nicht gebundene Kapitalrücklage (§ 224 Abs. 3 A II 2 des Handelsgesetzbuches, dRGBl. S 219/1897) einzustellen. Die Einbringungsbilanz kann einer Kapitalerhöhung im Sinne des Kapitalberichtigungsgesetzes, BGBl. Nr. 171/1967, zugrunde gelegt werden. Die Einbringungsbilanz hat als Anlage eine zusammenfassende Darstellung der Aktiven und Passiven der Bundessporteinrichtungen zu enthalten, die nachvollziehbar und betriebsnotwendig diesen Bereichen zuzuordnen sind, und aus der die übergehenden Gläubiger- und Schuldnerpositionen erkennbar sind. Die Anlage hat darüber hinaus alle nicht aus der Bilanz ersichtlichen Vermögenswerte und Haftungen zu enthalten, die zu dem übergegangenen Betrieb gehören. Die Einbringungsbilanz ist durch einen gerichtlich bestellten Gründungsprüfer zu prüfen und zu bestätigen; der Prüfbericht gilt als Prüfbericht gemäß

    § 25 Abs. 2 bis 5 des Aktiengesetzes, BGBl. Nr. 98/1965. Die Einbringungsbilanz ist in den Bekanntmachungsblättern zu veröffentlichen. Die Veröffentlichung ist zum Firmenbuch einzureichen.

    (5) Die Verwaltung der Anteilsrechte des Bundes an der Gesellschaft obliegt dem Bundeskanzler.

    Unternehmensgegenstand, Tochtergesellschaften

    § 2. (1) In der Erklärung gemäß § 3 Abs. 2 GmbHG ist als Unternehmensgegenstand insbesondere der Betrieb von Bundessporteinrichtungen vorzusehen. Zum Betrieb zählen insbesondere:

  9. die Vermietung von Sportanlagen,

  10. die Vermietung von Unterkünften,

  11. die Bereitstellung von Verpflegung und 4. die sportliche Betreuung der Gäste.

    (2) In der Erklärung gemäß § 3 Abs. 2 GmbHG ist weiters vorzusehen, daß der Betrieb nach Abs. 1

    dem Ziel der Förderung des Spitzen- und Leistungssportes sowie der Förderung der Sportaus- und

    -weiterbildung, insbesondere der Schulen, Bildungsanstalten und Universitäten, und der Förderung des Breitensports zu dienen hat.

    (3) In allfälligen künftigen Gesellschaftsverträgen ist der Unternehmensgegenstand gemäß Abs. 1

    vorzusehen.

    (4) Die Gesellschaft ist, wenn dadurch die Wahrnehmung der Aufgaben gemäß Abs. 1 und die Ziele gemäß Abs. 2 nicht gefährdet sind, berechtigt,

  12. für Bundessporteinrichtungen gemäß § 1 Abs. 2 oder zur Wahrnehmung von Aufgaben gemäß

    Abs. 1 Tochtergesellschaften zu gründen;

  13. die Betriebsführung von Bundessporteinrichtungen gemäß § 1 Abs. 2 einem Sportverband im Sinne des Bundes-Sportförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 2/1970, zu übertragen.

    Verfügungen über Geschäftsanteile

    § 3. (1) Der Bundeskanzler ist ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen den Geschäftsanteil des Bundes an der Gesellschaft zur Gänze oder zum Teil der Österreichischen Bundes-Sportorganisation oder an eine von der Österreichischen Bundes-Sportorganisation zu diesem Zweck gegründete juristische Person unentgeltlich zu übertragen.

    (2) Der Bundeskanzler ist ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen Teile des Geschäftsanteils des Bundes an der Gesellschaft bestmöglich zu veräußern, wenn durch die Veräußerung die Ziele der Gesellschaft gemäß § 2 Abs. 2 nicht gefährdet werden.

    (3) Die Übertragung gemäß Abs. 1 und die Veräußerung gemäß Abs. 2 bedürfen der Zustimmung der Bundesregierung.

    Unternehmenskonzept

    § 4. (1) Die erste Geschäftsführung, welche nach der Errichtung der Gesellschaft bestellt wird, hat innerhalb von sechs Monaten ab Bestellung ein Unternehmenskonzept auszuarbeiten und dem Aufsichtsrat zur Genehmigung vorzulegen. Das Konzept hat insbesondere die von der Gesellschaft angestrebten Unternehmensziele, die von ihr verfolgten Strategien, die der Gesellschaft zugrundeliegende Organisation einschließlich der Pläne für den Personal- und Sachmitteleinsatz und Investitionsvorhaben zu enthalten.

    (2) Die Geschäftsführung der Gesellschaft hat weiters für die Einrichtung eines Planungs- und Berichterstattungssystems zu sorgen, das die Erfüllung der Berichterstattungspflichten durch die Unternehmensleitung nach den gesetzlichen Vorschriften und den Vorgaben des Bundesministers für Finanzen hinsichtlich der Einrichtung eines Beteiligungs- und Finanz-Controllings gewährleistet und dieses System solange aufrecht zu erhalten, als ein Geschäftsanteil an der Gesellschaft im Eigentum des Bundes steht.

    Bundeshaftung und Bundeszuschüsse

    § 5. (1) Für die Befriedigung der bezugsrechtlichen Ansprüche der Bediensteten gemäß § 12 hat der Bund wie ein...

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