Bundesgesetz, mit dem Neuregelungen auf dem Gebiet der Elektrizitätserzeugung aus erneuerbaren Energieträgern und auf dem Gebiet der Kraft-Wärme-Kopplung erlassen werden (Ökostromgesetz) sowie das Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz (ElWOG) und das Energieförderungsgesetz 1979 (EnFG) geändert werden
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Der Nationalrat hat beschlossen:Â Â
Inhaltsverzeichnis Â
Artikel 1:  Bundesgesetz, mit dem Neuregelungen auf dem Gebiet der Elektrizitätserzeugung aus erneuerbaren Energieträgern und auf dem Gebiet der Kraft-Wärme-Kopplung erlassen werden   Â
(Ökostromgesetz) Â
Artikel 2:  Änderung des Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetzes (ElWOG) Â
Artikel 3:  Änderung des Energieförderungsgesetzes 1979 (EnFG) Â
Artikel 1Â Â
Bundesgesetz, mit dem Neuregelungen auf dem Gebiet der Elektrizitätserzeugung aus Â
erneuerbaren Energieträgern und auf dem Gebiet der Kraft-Wärme-Kopplung erlassen Â
werden (Ökostromgesetz) Â
Inhaltsverzeichnis Â
1. Teil Â
Allgemeine Bestimmungen Â
§ 1  Verfassungsbestimmung Â
§ 2  Geltungsbereich Â
§ 3  Umsetzung von EU-Recht Â
§ 4  Ziele Â
§ 5  Begriffsbestimmungen Â
§ 6  Anschlusspflicht Â
§ 7  Anerkennung von Anlagen auf Basis erneuerbarer Energieträger Â
§ 8  Herkunftsnachweis Â
§ 9  Anerkennung der Herkunftsnachweise aus anderen Staaten Â
2. Teil Â
Förderung von erneuerbarer Energie und Energieerzeugung aus KWK-Anlagen Â
1. Abschnitt Â
Förderung von Ökoenergie Â
§ 10  Abnahme- und Vergütungspflicht Â
§ 11  Vergütungen Â
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2. Abschnitt Â
Elektrische Energie aus KWK-Anlagen Â
§ 12  Förderungsvoraussetzungen für KWK-Energie Â
§ 13  Kostenersatz für KWK-Energie Â
3. Teil Â
Ökobilanzgruppe Â
§ 14  Einrichtung einer Ökobilanzgruppe Â
§ 15  Aufgaben Â
§ 16  Ökobilanzgruppe Â
§ 17  Aufbringung der Mittel für die Tätigkeit der Ökobilanzgruppe Â
§ 18  Allgemeine Bedingungen Â
§ 19  Pflichten der Stromhändler, Ökostromanlagenbetreiber und Netzbetreiber Â
§ 20  Marktpreis Â
§ 21  Abgeltung der Mehraufwendungen Â
4. Teil Â
Fördermittel Â
1. Abschnitt Â
Aufbringung und Verwaltung der Fördermittel Â
§ 22  Aufbringung der Fördermittel Â
§ 23  Verwaltung der Fördermittel Â
2. Abschnitt Â
Ãœberwachungs- und Berichtspflichten Â
§ 24  Überwachung Â
§ 25  Berichte Â
5. Teil Â
Verordnungen, Auskunftspflicht, automationsunterstützter Datenverkehr, Â
Strafbestimmungen Â
§ 26  Verordnungen Â
§ 27  Auskunftspflicht Â
§ 28  Automationsunterstützter Datenverkehr Â
§ 29  Allgemeine Strafbestimmungen Â
6. Teil Â
Ãœbergangs- und Schlussbestimmungen Â
§ 30  Übergangsbestimmungen Â
§ 31  Schlussbestimmungen Â
§ 32  In-Kraft-Treten und Aufhebung von Rechtsvorschriften Â
§ 33  Vollziehung Â
1. Teil Â
Allgemeine Bestimmungen Â
Verfassungsbestimmung Â
§ 1. (Verfassungsbestimmung) Die Erlassung, Aufhebung und Vollziehung von Vorschriften, wie Â
sie in diesem Bundesgesetz enthalten sind, sind auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich derer das Â
B-VG etwas anderes bestimmt. Die in diesen Vorschriften geregelten Angelegenheiten können unmittelbar von den in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Einrichtungen versehen werden. Â
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Geltungsbereich Â
§ 2. (1) Dieses Bundesgesetz regelt Â
  1. die Nachweise über die Herkunft elektrischer Energie aus erneuerbaren Energieträgern; Â
  2. die Anerkennung von Herkunftsnachweisen aus einem anderen EU-Mitgliedstaat, einem EWR-
Vertragsstaat oder einem Drittstaat;Â Â
  3. Abnahme- und Vergütungspflichten; Â
  4. die Voraussetzungen für und die Förderung der Erzeugung elektrischer Energie aus erneuerbaren Â
Energieträgern; Â
  5. die bundesweit gleichmäßige Verteilung der durch die Förderung der Erzeugung elektrischer Â
Energie aus erneuerbaren Energieträgern entstehenden Aufwendungen; Â
  6. die bundesweit gleichmäßige Verteilung der durch die Förderung der Erzeugung elektrischer Â
Energie in Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen entstehenden Aufwendungen. Â
(2) Gegenstand der Förderung sind folgende Bereiche: Â
  1. Förderung durch Mindestpreise und Abnahmepflicht von Strom, der auf Basis von erneuerbaren Â
Energieträgern erzeugt wird, nicht jedoch Strom, der auf Basis von Wasserkraftwerken mit einer Â
Engpassleistung von mehr als 10 MW, Tiermehl, Ablauge, Klärschlamm oder Abfällen, ausgenommen Abfall mit hohem biogenen Anteil, erzeugt wird; Â
  2. Förderung durch Vergütung eines Teils der Aufwendungen für den Betrieb von bestehenden und Â
modernisierten Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen zur öffentlichen Fernwärmeversorgung. Â
Umsetzung von EU-Recht Â
§ 3. Durch dieses Gesetz wird die Richtlinie 2001/77/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. September 2001 betreffend Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energieträgern Â
im Elektrizitätsbinnenmarkt (ABl. Nr. L 283 vom 27. 10. 2001, S 33) umgesetzt. Â
Ziele Â
§ 4. (1) Ziel dieses Bundesgesetzes ist es, im Interesse des Klima- und Umweltschutzes Â
  1. den Anteil der Erzeugung von elektrischer Energie in Anlagen auf Basis erneuerbarer Energieträger in einem Ausmaß zu erhöhen, dass im Jahr 2010 der in der Richtlinie 2001/77/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. September 2001 betreffend Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energieträgern im Elektrizitätsbinnenmarkt als Referenzwert angegebene Zielwert von 78,1% erreicht wird; Â
  2. die Mittel zur Förderung von erneuerbaren Energieträgern effizient einzusetzen; Â
  3. eine technologiepolitische Schwerpunktsetzung im Hinblick auf die Erreichung der Marktreife Â
neuer Technologien vorzunehmen;Â Â
  4. durch die Unterstützung von bestehenden Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen zur öffentlichen Â
Fernwärmeversorgung deren weiteren Betrieb sicherzustellen und deren Modernisierung zu fördern;
5. eine Anhebung des Anteils der Stromerzeugung durch Wasserkraftwerke mit einer Engpassleistung bis einschließlich 10 MW, für die eine Abnahme- und Vergütungspflicht festgelegt ist, bis Â
zum Jahr 2008, auf zumindest 9% zu erreichen;Â Â
  6. die Investitionssicherheit für bestehende und zukünftige Anlagen zu gewährleisten; Â
  7. einen bundesweiten Ausgleich der Lasten der Förderung von Stromerzeugung aus erneuerbaren Â
Energieträgern und Kraft-Wärme-Kopplung zu schaffen; Â
  8. die Erzeugung von elektrischer Energie aus erneuerbaren Energieträgern gemäß den Grundsätzen Â
des europäischen Gemeinschaftsrechts, insbesondere der Richtlinie 96/92/EG vom 19. Dezember Â
1996 betreffend gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt (ABl. Nr. L 27 vom Â
30. Jänner 1997, S 20; Elektrizitätsbinnenmarktrichtlinie) und der Richtlinie 2001/77/EG betreffend die Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energieträgern im Elektrizitätsbinnenmarkt zu fördern. Â
(2) Zur Erreichung des Zielwertes gemäß Abs. 1 Z 1 hat die aus erneuerbaren Energieträgern, mit Â
Ausnahme von Wasserkraft, erzeugte elektrische Energie, für die eine Abnahme- und Vergütungspflicht Â
festgelegt ist, bis zum Jahr 2008 in steigendem Ausmaß mindestens 4%, gemessen an der gesamten jährlichen Stromabgabe aller Netzbetreiber Österreichs an die an öffentliche Netze angeschlossenen Endverbraucher beizutragen, sodass ab 1. Jänner 2004 etwa 2%, ab 1. Jänner 2006 etwa 3% und ab 1. Jänner Â
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2008 mindestens 4% erreicht werden. Stromerzeugung auf Basis von Tiermehl, Ablauge, Klärschlamm Â
oder Abfällen, ausgenommen Abfälle mit hohem biogenen Anteil, ist in die vorgenannten Zielwerte nicht Â
einzurechnen. Â
Begriffsbestimmungen Â
§ 5. (1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes bezeichnet der Ausdruck Â
  1. „Zertifikate“ jene Bescheinigungen, welche die Erzeugung und Einspeisung in das öffentliche Â
Netz von elektrischer Energie, belegen und handelbar sind;Â Â
  2. „Herkunftsnachweis“ jene Bescheinigung, die belegt, aus welcher erneuerbaren Energiequelle die Â
in das öffentliche Netz eingespeiste bzw. an Dritte gelieferte elektrische Energie erzeugt wurde; Â
  3. „erneuerbare Energieträger“ erneuerbare, nichtfossile Energieträger (Wind, Sonne, Erdwärme, Â
Wellen- und Gezeitenenergie, Wasserkraft, Biomasse, Abfall mit hohem biogenen Anteil, Deponiegas,
Klärgas und Biogas); Â
  4. „Biomasse“ den biologisch abbaubaren Anteil von Erzeugnissen, Abfällen und Rückständen der Â
Landwirtschaft (einschließlich pflanzlicher und tierischer Stoffe), der Forstwirtschaft und damit Â
verbundener Industriezweige;Â Â
  5. „Abfall mit hohem biogenen Anteil“ die in der Anlage angeführten Abfälle aus Industrie, Gewerbe und Haushalten, definiert durch die zugeordnete fünfstellige Schlüsselnummer des österreichischen Abfallkatalogs (ÖNORM S 2100); Â
  6. „Strom aus erneuerbaren Energieträgern“ elektrische Energie, die in Anlagen erzeugt wurde, die Â
ausschließlich erneuerbare Energieträger nutzen, sowie den dem Anteil der Biomasse entsprechenden Teil elektrischer Energie aus Hybrid- oder Mischfeuerungsanlagen, die auch nicht erneuerbare
(konventionelle) Energieträger einsetzen, einschließlich Strom aus erneuerbaren Energieträgern,
der zum Auffüllen von Speichersystemen genutzt wird; ausgenommen ist Strom, der Â
als Ergebnis der Speicherung in Speichersystemen gewonnen wird;Â Â
  7. „Gesamtstromverbrauch“ die inländische Stromerzeugung, einschließlich Eigenerzeugung, zuzüglich Einfuhren, abzüglich Ausfuhren (Bruttoinlandselektrizitätsverbrauch); Â
  8. „öffentliches Netz“ ein konzessioniertes Verteilernetz oder ein Ãœbertragungsnetz, das der Versorgung Dritter dient und zu dem Anspruch auf Netzzugang besteht; Â
  9. „Engpassleistung“ die durch den leistungsschwächsten Teil begrenzte, höchstmögliche elektrische Dauerleistung der gesamten Erzeugungsanlage mit allen Maschinensätzen; Â
  10. „Hybridanlage“ eine Erzeugungsanlage, die in Kombination unterschiedliche Technologien bei Â
der Umwandlung eines oder mehrerer...
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