Bundesgesetz, mit dem Neuregelungen auf dem Gebiet der Elektrizitätserzeugung aus erneuerbaren Energieträgern und auf dem Gebiet der Kraft-Wärme-Kopplung erlassen werden (Ökostromgesetz) sowie das Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz (ElWOG) und das Energieförderungsgesetz 1979 (EnFG) geändert werden

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Der Nationalrat hat beschlossen:Â Â

Inhaltsverzeichnis Â

Artikel 1:  Bundesgesetz, mit dem Neuregelungen auf dem Gebiet der Elektrizitätserzeugung aus erneuerbaren Energieträgern und auf dem Gebiet der Kraft-Wärme-Kopplung erlassen werden   Â

(Ökostromgesetz) Â

Artikel 2:  Änderung des Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetzes (ElWOG) Â

Artikel 3:  Änderung des Energieförderungsgesetzes 1979 (EnFG) Â

Artikel 1Â Â

Bundesgesetz, mit dem Neuregelungen auf dem Gebiet der Elektrizitätserzeugung aus Â

erneuerbaren Energieträgern und auf dem Gebiet der Kraft-Wärme-Kopplung erlassen Â

werden (Ökostromgesetz) Â

Inhaltsverzeichnis Â

1. Teil Â

Allgemeine Bestimmungen Â

§ 1  Verfassungsbestimmung Â

§ 2  Geltungsbereich Â

§ 3  Umsetzung von EU-Recht Â

§ 4  Ziele Â

§ 5  Begriffsbestimmungen Â

§ 6  Anschlusspflicht Â

§ 7  Anerkennung von Anlagen auf Basis erneuerbarer Energieträger Â

§ 8  Herkunftsnachweis Â

§ 9  Anerkennung der Herkunftsnachweise aus anderen Staaten Â

2. Teil Â

Förderung von erneuerbarer Energie und Energieerzeugung aus KWK-Anlagen Â

1. Abschnitt Â

Förderung von Ökoenergie Â

§ 10  Abnahme- und Vergütungspflicht Â

§ 11  Vergütungen Â

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2. Abschnitt Â

Elektrische Energie aus KWK-Anlagen Â

§ 12  Förderungsvoraussetzungen für KWK-Energie Â

§ 13  Kostenersatz für KWK-Energie Â

3. Teil Â

Ökobilanzgruppe Â

§ 14  Einrichtung einer Ökobilanzgruppe Â

§ 15  Aufgaben Â

§ 16  Ökobilanzgruppe Â

§ 17  Aufbringung der Mittel für die Tätigkeit der Ökobilanzgruppe Â

§ 18  Allgemeine Bedingungen Â

§ 19  Pflichten der Stromhändler, Ökostromanlagenbetreiber und Netzbetreiber Â

§ 20  Marktpreis Â

§ 21  Abgeltung der Mehraufwendungen Â

4. Teil Â

Fördermittel Â

1. Abschnitt Â

Aufbringung und Verwaltung der Fördermittel Â

§ 22  Aufbringung der Fördermittel Â

§ 23  Verwaltung der Fördermittel Â

2. Abschnitt Â

Ãœberwachungs- und Berichtspflichten Â

§ 24  Überwachung Â

§ 25  Berichte Â

5. Teil Â

Verordnungen, Auskunftspflicht, automationsunterstützter Datenverkehr, Â

Strafbestimmungen Â

§ 26  Verordnungen Â

§ 27  Auskunftspflicht Â

§ 28  Automationsunterstützter Datenverkehr Â

§ 29  Allgemeine Strafbestimmungen Â

6. Teil Â

Ãœbergangs- und Schlussbestimmungen Â

§ 30  Übergangsbestimmungen Â

§ 31  Schlussbestimmungen Â

§ 32  In-Kraft-Treten und Aufhebung von Rechtsvorschriften Â

§ 33  Vollziehung Â

1. Teil Â

Allgemeine Bestimmungen Â

Verfassungsbestimmung Â

§ 1. (Verfassungsbestimmung) Die Erlassung, Aufhebung und Vollziehung von Vorschriften, wie Â

sie in diesem Bundesgesetz enthalten sind, sind auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich derer das Â

B-VG etwas anderes bestimmt. Die in diesen Vorschriften geregelten Angelegenheiten können unmittelbar von den in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Einrichtungen versehen werden. Â

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Geltungsbereich Â

§ 2. (1) Dieses Bundesgesetz regelt Â

  1. die Nachweise über die Herkunft elektrischer Energie aus erneuerbaren Energieträgern; Â

  2. die Anerkennung von Herkunftsnachweisen aus einem anderen EU-Mitgliedstaat, einem EWR-

Vertragsstaat oder einem Drittstaat;Â Â

  3. Abnahme- und Vergütungspflichten; Â

  4. die Voraussetzungen für und die Förderung der Erzeugung elektrischer Energie aus erneuerbaren Â

Energieträgern; Â

  5. die bundesweit gleichmäßige Verteilung der durch die Förderung der Erzeugung elektrischer Â

Energie aus erneuerbaren Energieträgern entstehenden Aufwendungen; Â

  6. die bundesweit gleichmäßige Verteilung der durch die Förderung der Erzeugung elektrischer Â

Energie in Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen entstehenden Aufwendungen. Â

(2) Gegenstand der Förderung sind folgende Bereiche: Â

  1. Förderung durch Mindestpreise und Abnahmepflicht von Strom, der auf Basis von erneuerbaren Â

Energieträgern erzeugt wird, nicht jedoch Strom, der auf Basis von Wasserkraftwerken mit einer Â

Engpassleistung von mehr als 10 MW, Tiermehl, Ablauge, Klärschlamm oder Abfällen, ausgenommen Abfall mit hohem biogenen Anteil, erzeugt wird; Â

  2. Förderung durch Vergütung eines Teils der Aufwendungen für den Betrieb von bestehenden und Â

modernisierten Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen zur öffentlichen Fernwärmeversorgung. Â

Umsetzung von EU-Recht Â

§ 3. Durch dieses Gesetz wird die Richtlinie 2001/77/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. September 2001 betreffend Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energieträgern Â

im Elektrizitätsbinnenmarkt (ABl. Nr. L 283 vom 27. 10. 2001, S 33) umgesetzt. Â

Ziele Â

§ 4. (1) Ziel dieses Bundesgesetzes ist es, im Interesse des Klima- und Umweltschutzes Â

  1. den Anteil der Erzeugung von elektrischer Energie in Anlagen auf Basis erneuerbarer Energieträger in einem Ausmaß zu erhöhen, dass im Jahr 2010 der in der Richtlinie 2001/77/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. September 2001 betreffend Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energieträgern im Elektrizitätsbinnenmarkt als Referenzwert angegebene Zielwert von 78,1% erreicht wird; Â

  2. die Mittel zur Förderung von erneuerbaren Energieträgern effizient einzusetzen; Â

  3. eine technologiepolitische Schwerpunktsetzung im Hinblick auf die Erreichung der Marktreife Â

neuer Technologien vorzunehmen;Â Â

  4. durch die Unterstützung von bestehenden Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen zur öffentlichen Â

Fernwärmeversorgung deren weiteren Betrieb sicherzustellen und deren Modernisierung zu fördern;

5. eine Anhebung des Anteils der Stromerzeugung durch Wasserkraftwerke mit einer Engpassleistung bis einschließlich 10 MW, für die eine Abnahme- und Vergütungspflicht festgelegt ist, bis Â

zum Jahr 2008, auf zumindest 9% zu erreichen;Â Â

  6. die Investitionssicherheit für bestehende und zukünftige Anlagen zu gewährleisten; Â

  7. einen bundesweiten Ausgleich der Lasten der Förderung von Stromerzeugung aus erneuerbaren Â

Energieträgern und Kraft-Wärme-Kopplung zu schaffen; Â

  8. die Erzeugung von elektrischer Energie aus erneuerbaren Energieträgern gemäß den Grundsätzen Â

des europäischen Gemeinschaftsrechts, insbesondere der Richtlinie 96/92/EG vom 19. Dezember Â

1996 betreffend gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt (ABl. Nr. L 27 vom Â

30. Jänner 1997, S 20; Elektrizitätsbinnenmarktrichtlinie) und der Richtlinie 2001/77/EG betreffend die Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energieträgern im Elektrizitätsbinnenmarkt zu fördern. Â

(2) Zur Erreichung des Zielwertes gemäß Abs. 1 Z 1 hat die aus erneuerbaren Energieträgern, mit Â

Ausnahme von Wasserkraft, erzeugte elektrische Energie, für die eine Abnahme- und Vergütungspflicht Â

festgelegt ist, bis zum Jahr 2008 in steigendem Ausmaß mindestens 4%, gemessen an der gesamten jährlichen Stromabgabe aller Netzbetreiber Österreichs an die an öffentliche Netze angeschlossenen Endverbraucher beizutragen, sodass ab 1. Jänner 2004 etwa 2%, ab 1. Jänner 2006 etwa 3% und ab 1. Jänner Â

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2008 mindestens 4% erreicht werden. Stromerzeugung auf Basis von Tiermehl, Ablauge, Klärschlamm Â

oder Abfällen, ausgenommen Abfälle mit hohem biogenen Anteil, ist in die vorgenannten Zielwerte nicht Â

einzurechnen. Â

Begriffsbestimmungen Â

§ 5. (1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes bezeichnet der Ausdruck Â

  1. „Zertifikate“ jene Bescheinigungen, welche die Erzeugung und Einspeisung in das öffentliche Â

Netz von elektrischer Energie, belegen und handelbar sind;Â Â

  2. „Herkunftsnachweis“ jene Bescheinigung, die belegt, aus welcher erneuerbaren Energiequelle die Â

in das öffentliche Netz eingespeiste bzw. an Dritte gelieferte elektrische Energie erzeugt wurde; Â

  3. „erneuerbare Energieträger“ erneuerbare, nichtfossile Energieträger (Wind, Sonne, Erdwärme, Â

Wellen- und Gezeitenenergie, Wasserkraft, Biomasse, Abfall mit hohem biogenen Anteil, Deponiegas,

Klärgas und Biogas); Â

  4. „Biomasse“ den biologisch abbaubaren Anteil von Erzeugnissen, Abfällen und Rückständen der Â

Landwirtschaft (einschließlich pflanzlicher und tierischer Stoffe), der Forstwirtschaft und damit Â

verbundener Industriezweige;Â Â

  5. „Abfall mit hohem biogenen Anteil“ die in der Anlage angeführten Abfälle aus Industrie, Gewerbe und Haushalten, definiert durch die zugeordnete fünfstellige Schlüsselnummer des österreichischen Abfallkatalogs (ÖNORM S 2100); Â

  6. „Strom aus erneuerbaren Energieträgern“ elektrische Energie, die in Anlagen erzeugt wurde, die Â

ausschließlich erneuerbare Energieträger nutzen, sowie den dem Anteil der Biomasse entsprechenden Teil elektrischer Energie aus Hybrid- oder Mischfeuerungsanlagen, die auch nicht erneuerbare

(konventionelle) Energieträger einsetzen, einschließlich Strom aus erneuerbaren Energieträgern,

der zum Auffüllen von Speichersystemen genutzt wird; ausgenommen ist Strom, der Â

als Ergebnis der Speicherung in Speichersystemen gewonnen wird;Â Â

  7. „Gesamtstromverbrauch“ die inländische Stromerzeugung, einschließlich Eigenerzeugung, zuzüglich Einfuhren, abzüglich Ausfuhren (Bruttoinlandselektrizitätsverbrauch); Â

  8. „öffentliches Netz“ ein konzessioniertes Verteilernetz oder ein Ãœbertragungsnetz, das der Versorgung Dritter dient und zu dem Anspruch auf Netzzugang besteht; Â

  9. „Engpassleistung“ die durch den leistungsschwächsten Teil begrenzte, höchstmögliche elektrische Dauerleistung der gesamten Erzeugungsanlage mit allen Maschinensätzen; Â

  10. „Hybridanlage“ eine Erzeugungsanlage, die in Kombination unterschiedliche Technologien bei Â

der Umwandlung eines oder mehrerer...

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