Verordnung der Bundesminister für Finanzen, für Gesundheit und Umweltschutz, für Handel, Gewerbe und Industrie, für Unterricht und Kunst, für Verkehr und für Wissenschaft und Forschung vom 17. Juni 1983, mit der statistische Erhebungen in nichtlandwirtschaftlichen Bereichen angeordnet werden (nichtlandwirtschaftliche Bereichszählungen 1983)

Auf Grund des § 2 Abs. 2 des Bundesstatistikgesetzes 1965, BGBl. Nr. 91, wird verordnet:

§ 1. Das Österreichische Statistische Zentralamt hat über das Wirtschaftsjahr 1983 (Berichtsjahr) in den nachstehenden Wirtschaftsbereichen statistische Erhebungen durchzuführen:

  1. Großhandel,

  2. Einzelhandel,

  3. Lagerung und Aufbewahrung,

  4. Beherbergungs- und Gaststättenwesen,

  5. Straßenverkehr,

  6. Eisenbahn- und Seilbahnverkehr,

  7. Schiffahrt,

  8. Luftverkehr,

  9. Transport in Rohrleitungen, Spedition und

    übrige Hilfsdienste,

  10. Nachrichtenübermittlung,

  11. Geld- und Kreditwesen,

  12. Privatversicherung,

  13. Realitätenwesen, Rechts- und Wirtschaftsdienste,

  14. Körperpflege und Reinigung, Bestattungswesen,

  15. Kunst, Unterhaltung und Sport,

  16. Gesundheits- und Fürsorgewesen,

  17. Unterrichts- und Forschungswesen.

    § 2. (1) Die Erhebungen haben sich auf alle meldepflichtigen Betriebe zu beziehen.

    (2) Meldepflichtig sind alle Betriebe, die eine Tätigkeit, die den im § 1 angeführten Wirtschaftsbereichen zuzuordnen ist, selbständig, regelmäßig und in der Absicht zur Erzielung eines Ertrages oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteiles ausüben.

    Betriebe, die eine Tätigkeit ausüben, die den im § 1

    Z 13 bis 17 angeführten Wirtschaftsbereichen zuzuordnen ist, sind nur dann meldepflichtig, wenn sie nicht der Sektion Gewerbe der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft angehören.

    (3) Betriebe (Dienststellen) der Gebietskörperschaften und der öffentlich-rechtlichen Körperschaften sind meldepflichtig, wenn sie eine Tätigkeit ausüben, die den im § 1 angeführten Wirtschaftsbereichen zuzuordnen ist; im Falle der Zuordnung zu den im § 1 Z 13 bis 17 angeführten Wirtschaftsbereichen jedoch nur dann, wenn es sich um Betriebe (Dienststellen) mit Gewinnermittlung im Sinne der Vorschriften des Einkommensteuergesetzes 1972 oder des Körperschaftsteuergesetzes 1966, insbesondere um solche mit eigenen Wirtschaftsplänen gemäß § 3 Abs. 3 der Voranschlags-

    und Rechnungsabschlußverordnung,

    BGBl. Nr. 493/1974, handelt.

    (4) Von der Meldepflicht ausgenommen ist die Tätigkeit als Arzt, Dentist, Hebamme, Notar,

    Patentanwalt, Rechtsanwalt, Tierarzt, Verteidiger in Strafsachen, Wirtschaftstreuhänder, Ziviltechniker und Künstler.

    (5) Das Österreichische Statistische Zentralamt hat die amtlichen Erhebungsbogen einheitlich für das Bundesgebiet aufzulegen und für ihre Zustellung an alle meldepflichtigen Betriebe zu sorgen.

    § 3. (1) Erhebungseinheit, für die eine Meldung zu erstatten ist, ist der Betrieb.

    (2) Als Betrieb im Sinne dieser Verordnung ist jede örtliche oder in der Kostenrechnung getrennte Einheit anzusehen, die eine Tätigkeit ausübt, die den im § 1 angeführten Wirtschaftsbereichen zuzuordnen ist. Besteht für örtlich getrennte Einheiten keine eigene Kostenrechnung, so gilt die Gesamtheit der in der Kostenrechnung vereinigten Einheiten als Betrieb.

    § 4. (1) In den einzelnen Wirtschaftsbereichen sind die aus den Abs. 2 bis 7 ersichtlichen Merk-

    male zu erheben. Für Bestandsdaten gilt der 31. Dezember 1983 als Stichtag, soweit im Abs. 3

    nicht anderes vorgesehen ist.

    (2) Handel (Großhandel; Einzelhandel), Lagerung und Aufbewahrung:

  18. Name, Standort, Art und Einrichtungen des Betriebes;

  19. Standort, Art und Einrichtungen sowie Zahl der Beschäftigten der Arbeitsstätten, die dem Betrieb angehören;

  20. Standort und Rechtsform des Unternehmens,

    dem der Betrieb angehört;

  21. gesetzliche Interessenvertretung;

  22. Zahl der Beschäftigten, gegliedert nach:

    1. ausländischen Arbeitskräften,

    2. Geschlecht und Stellung im Betrieb,

    3. Zahl der unselbständig Beschäftigten zu jedem Monatsende des Berichtsjahres;

  23. Erlöse und Erträge, gegliedert nach:

    1. Erlösen im Großhandel,

    2. Erlösen im Einzelhandel,

    3. Provisionserlösen aus Handelsvermittlung und Kommission,

    4. Erlösen aus selbst hergestellten und bearbeiteten Waren,

    5. Erlösen aus durchgeführten Reparaturen,

      Montagen und Instandhaltungsarbeiten,

    6. Erlösen aus durchgeführten Lohnarbeiten,

    7. Erlösen und Erträgen aus sonstigen Leistungen,

    8. Erträgen aus dem Verkauf von gebrauchten Anlagegütern (auch Grundstücke und Gebäude),

    9. sonstigen Erträgen (Zinsen- und Skontierträge,

      Beteiligungserträge, außerordentliche Erträge usw.);

  24. Betriebsaufwand, gegliedert nach:

    1. Bruttogehältern der Angestellten,

    2. Bruttolöhnen der Arbeiter,

    3. Bruttoentschädigungen der kaufmännischen Lehrlinge,

    4. Bruttoentschädigungen der gewerblichen Lehrlinge,

    5. gesetzlichen Pflichtbeiträgen des Arbeitgebers zur Sozialversicherung,

    6. sonstigem Personalaufwand,

    7. Bezug von Handelswaren,

    8. Bezug von Material zur Be- und Verarbeitung,

    9. Aufwand für vergebene Lohnarbeiten,

    10. Aufwand für vergebene Reparaturen,

      Instandhaltungen und betriebsfremde Arbeitskräfte,

    11. Bezug von Brenn- und Treibstoffen in festem, flüssigem oder gasförmigem Zustand sowie von elektrischer Energie

      (Menge und Wert),

    12. Aufwand für Mieten,

    13. Aufwand für Zinsen für Fremdkapital,

    14. Aufwand für Ausgangsfrachten,

    15. sonstigem Betriebsaufwand;

  25. Lagerbestand zum Ende des Vorjahres und zum Ende des Berichtsjahres, gegliedert nach:

    1. Handelswaren,

    2. Roh-, Hilfsstoffen und Halbfabrikaten,

    3. Brenn- und Treibstoffen,

    4. Fertigwaren aus eigener Produktion;

  26. Investitionen, gegliedert nach:

    1. erworbenen Grundstücken und Altbauten,

    2. Gebäuden (einschließlich Umbauten,

      Anbauten und aktivierungsfähiger Reparaturen),

    3. Geräten, Maschinen und Einrichtungen,

    4. Fahrzeugen,

    5. geringwertigen Wirtschaftsgütern,

    6. gebrauchten Sachanlagen;

  27. Normale und vorzeitige Abschreibungen,

    gegliedert nach:

    1. Gebäuden,

    2. Geräten, Maschinen und Einrichtungen,

    3. Fahrzeugen,

    4. geringwertigen Wirtschaftsgütern.

    (3) Beherbergungs- und Gaststättenwesen:

  28. Name und Standort des Betriebes;

  29. Art und Ausstattung des Betriebes am 31. August 1983;

  30. Standort und Rechtsform des Unternehmens,

    dem der Betrieb angehört;

  31. gesetzliche Interessenvertretung;

  32. Zahl der Beschäftigten am 31. August 1983

    (bei Betrieben, die nur während der Wintersaison geöffnet sind, am 31. Dezember 1983), gegliedert nach:

    1. ausländischen Arbeitskräften,

    2. Geschlecht und Stellung im Betrieb,

    3. Zahl der unselbständig Beschäftigten zu jedem Monatsende des Berichtsjahres;

  33. Erlöse und Erträge, gegliedert nach:

    1. Erlösen aus Beherbergung,

    2. Erlösen aus Verkauf bzw...

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