VERTRAG VON NIZZA ZUR ÄNDERUNG DES VERTRAGS ÜBER DIE EUROPÄISCHE UNION, DER VERTRÄGE ZUR GRÜNDUNG DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN SOWIE EINIGER DAMIT ZUSAMMENHÄNGENDER RECHTSAKTE

Der Nationalrat hat beschlossen:Â Â

  1. Der Abschluss des Staatsvertrages: Vertrag von Nizza zur Änderung des Vertrags über die Â

    Europäisches Union, der Verträge zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften sowie einiger Â

    damit zusammenhängender Rechtsakte samt Protokollen, Schlussakte sowie Erklärungen wird Â

    bei Anwesenheit der verfassungsmäßig vorgesehenen Anzahl der Abgeordneten mit Zweidrittelmehrheit genehmigt. Â

  2. Gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG hat die Kundmachung dieses Staatsvertrages in dänischer, Â

    englischer, finnischer, französischer, griechischer, irischer, italienischer, niederländischer, Â

    portugiesischer, schwedischer und spanischer Sprache durch Auflage im Bundesministerium für Â

    auswärtige Angelegenheiten zu erfolgen. Â

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    INHALTSVERZEICHNISÂ Â

    PRÄAMBEL Â

    ERSTER TEIL: SACHLICHE ÄNDERUNGEN Â

    – ARTIKEL 1: Nummern 1 bis 15 (EU-Vertrag) Â

    – ARTIKEL 2: Nummern 1 bis 47 (EG-Vertrag) Â

    – ARTIKEL 3: Nummern 1 bis 25 (EAG-Vertrag) Â

    – ARTIKEL 4: Nummern 1 bis 19 (EGKS-Vertrag) Â

    – ARTIKEL 5: Protokoll über die Satzung des ESZB und der EZB1 Â

    – ARTIKEL 6: Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Â

    Gemeinschaften Â

    ZWEITER TEIL: ÃœBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGENÂ Â

    – ARTIKEL 7 bis 13 Â

    PROTOKOLLE:Â Â

    – Protokoll über die Erweiterung der Europäischen Union Â

    – Protokoll über die Satzung des Gerichtshofs Â

    – Protokoll über die finanziellen Folgen des Ablaufs des EGKS-Vertrags und über den Â

    Forschungsfonds für Kohle und Stahl Â

    – Protokoll zu Artikel 67 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft Â

    SCHLUSSAKTEÂ Â

    VON DER KONFERENZ ANGENOMMENE ERKLÄRUNGEN Â

    VON DER KONFERENZ ZUR KENNTNIS GENOMMENE ERKLÄRUNGEN Â

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    SEINE MAJESTÄT DER KÖNIG DER BELGIER, Â

    IHRE MAJESTÄT DIE KÖNIGIN VON DÄNEMARK, Â

    DER PRÄSIDENT DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND, Â

    DER PRÄSIDENT DER HELLENISCHEN REPUBLIK, Â

    SEINE MAJESTÄT DER KÖNIG VON SPANIEN, Â

    DER PRÄSIDENT DER FRANZÖSISCHEN REPUBLIK, Â

    DIE PRÄSIDENTIN IRLANDS, Â

    DER PRÄSIDENT DER ITALIENISCHEN REPUBLIK, Â

    SEINE KÖNIGLICHE HOHEIT DER GROSSHERZOG VON LUXEMBURG, Â

    IHRE MAJESTÄT DIE KÖNIGIN DER NIEDERLANDE, Â

    DER BUNDESPRÄSIDENT DER REPUBLIK ÖSTERREICH, Â

    DER PRÄSIDENT DER PORTUGIESISCHEN REPUBLIK, Â

    DIE PRÄSIDENTIN DER REPUBLIK FINNLAND, Â

    SEINE MAJESTÄT DER KÖNIG VON SCHWEDEN, Â

    IHRE MAJESTÄT DIE KÖNIGIN DES VEREINIGTEN KÖNIGREICHS GROSSBRITANNIEN UND Â

    NORDIRLAND – Â

    EINGEDENK der historischen Bedeutung der Ãœberwindung der Teilung des europäischen Kontinents, Â

    IN DEM WUNSCH, den mit dem Vertrag von Amsterdam begonnenen Prozess der Vorbereitung der Â

    Organe der Europäischen Union auf die Wahrnehmung ihrer Aufgaben in einer erweiterten Union zu Â

    vollenden, Â

    ENTSCHLOSSEN, die Beitrittsverhandlungen auf dieser Grundlage fortzusetzen, um nach dem im Â

    Vertrag über die Europäische Union vorgesehenen Verfahren zu einem erfolgreichen Abschluss zu Â

    kommen – Â

    HABEN BESCHLOSSEN, den Vertrag über die Europäische Union, die Verträge zur Gründung der Â

    Europäischen Gemeinschaften sowie einige damit zusammenhängende Rechtsakte zu ändern, Â

    und haben zu diesem Zweck zu ihren Bevollmächtigten ernannt: Â

    SEINE MAJESTÄT DER KÖNIG DER BELGIER: Â

    Herr Louis Michel, Â

    Vizepremierminister und Minister der Auswärtigen Angelegenheiten; Â

    IHRE MAJESTÄT DIE KÖNIGIN VON DÄNEMARK: Â

    Herr Mogens Lykketoft, Â

    Minister für auswärtige Angelegenheiten; Â

    DER PRÄSIDENT DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND: Â

    Herr Joseph Fischer, Â

    Bundesminister des Auswärtigen und Stellvertreter des Bundeskanzlers; Â

    DER PRÄSIDENT DER HELLENISCHEN REPUBLIK: Â

    Herr Georgios Papandreou, Â

    Minister für auswärtige Angelegenheiten; Â

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    SEINE MAJESTÄT DER KÖNIG VON SPANIEN: Â

    Herr Josep Piqué i Camps, Â

    Minister für auswärtige Angelegenheiten; Â

    DER PRÄSIDENT DER FRANZÖSISCHEN REPUBLIK: Â

    Herr Hubert Védrine, Â

    Minister für auswärtige Angelegenheiten; Â

    DIE PRÄSIDENTIN IRLANDS: Â

    Herr Brian Cowen, Â

    Minister für auswärtige Angelegenheiten; Â

    DER PRÄSIDENT DER ITALIENISCHEN REPUBLIK: Â

    Herr Lamberto Dini, Â

    Minister für auswärtige Angelegenheiten; Â

    SEINE KÖNIGLICHE HOHEIT DER GROSSHERZOG VON LUXEMBURG: Â

    Frau Lydie Polfer, Â

    Vizepremierministerin, Ministerin für auswärtige Angelegenheiten und Außenhandel; Â

    IHRE MAJESTÄT DIE KÖNIGIN DER NIEDERLANDE: Â

    Herr Jozias Johannes van Aartsen, Â

    Minister für auswärtige Angelegenheiten; Â

    DER BUNDESPRÄSIDENT DER REPUBLIK ÖSTERREICH: Â

    Frau Benita Ferrero-Waldner, Â

    Bundesministerin für auswärtige Angelegenheiten; Â

    DER PRÄSIDENT DER PORTUGIESISCHEN REPUBLIK: Â

    Herr Jaime Gama, Â

    Ministro de Estado, Minister für auswärtige Angelegenheiten; Â

    DIE PRÄSIDENTIN DER REPUBLIK FINNLAND: Â

    Herr Erkki Tuomioja, Â

    Minister für auswärtige Angelegenheiten; Â

    SEINE MAJESTÄT DER KÖNIG VON SCHWEDEN: Â

    Frau Anna Lindh, Â

    Ministerin für auswärtige Angelegenheiten; Â

    IHRE MAJESTÄT DIE KÖNIGIN DES VEREINIGTEN KÖNIGREICHS GROSSBRITANNIEN UND Â

    NORDIRLAND:Â Â

    Herr Robin Cook, Â

    Minister für auswärtige Angelegenheiten und Commonwealth-Fragen; Â

    DIESE SIND nach Austausch ihrer als gut und gehörig befundenen Vollmachten Â

    WIE FOLGT ÃœBEREINKOMMEN:Â Â

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    ERSTER TEILÂ Â

    SACHLICHE ÄNDERUNGEN Â

    ARTIKEL 1Â Â

    Der Vertrag über die Europäische Union wird nach Maßgabe dieses Artikels geändert: Â

  3. Artikel 7 erhält folgende Fassung: Â

    „Artikel 7 Â

    (1)  Auf begründeten Vorschlag eines Drittels der Mitgliedstaaten, des Europäischen Parlaments Â

    oder der Kommission kann der Rat mit der Mehrheit von vier Fünfteln seiner Mitglieder nach Â

    Zustimmung des Europäischen Parlaments feststellen, dass die eindeutige Gefahr einer schwerwiegenden Verletzung von in Artikel 6 Absatz 1 genannten Grundsätzen durch einen Mitgliedstaat Â

    besteht, und an diesen Mitgliedstaat geeignete Empfehlungen richten. Der Rat hört, bevor er eine Â

    solche Feststellung trifft, den betroffenen Mitgliedstaat und kann nach demselben Verfahren Â

    unabhängige Persönlichkeiten ersuchen, innerhalb einer angemessenen Frist einen Bericht über die Â

    Lage in dem betreffenden Mitgliedstaat vorzulegen. Â

    Der Rat überprüft regelmäßig, ob die Gründe, die zu dieser Feststellung geführt haben, noch Â

    zutreffen. Â

    (2)  Auf Vorschlag eines Drittels der Mitgliedstaaten oder der Kommission und nach Â

    Zustimmung des Europäischen Parlaments kann der Rat, der in der Zusammensetzung der Staats- Â

    und Regierungschefs tagt, einstimmig feststellen, dass eine schwerwiegende und anhaltende Â

    Verletzung von in Artikel 6 Absatz 1 genannten Grundsätzen durch einen Mitgliedstaat vorliegt, Â

    nachdem er die Regierung des betroffenen Mitgliedstaats zu einer Stellungnahme aufgefordert hat. Â

    (3)  Wurde die Feststellung nach Absatz 2 getroffen, so kann der Rat mit qualifizierter Mehrheit Â

    beschließen, bestimmte Rechte auszusetzen, die sich aus der Anwendung dieses Vertrags auf den Â

    betroffenen Mitgliedstaat herleiten, einschließlich der Stimmrechte des Vertreters der Regierung Â

    dieses Mitgliedstaats im Rat. Dabei berücksichtigt er die möglichen Auswirkungen einer solchen Â

    Aussetzung auf die Rechte und Pflichten natürlicher und juristischer Personen. Â

    Die sich aus diesem Vertrag ergebenden Verpflichtungen des betroffenen Mitgliedstaats sind für Â

    diesen auf jeden Fall weiterhin verbindlich. Â

    (4)  Der Rat kann zu einem späteren Zeitpunkt mit qualifizierter Mehrheit beschließen, nach Â

    Absatz 3 getroffene Maßnahmen abzuändern oder aufzuheben, wenn in der Lage, die zur Â

    Verhängung dieser Maßnahmen geführt hat, Änderungen eingetreten sind. Â

    (5)  Für die Zwecke dieses Artikels handelt der Rat ohne Berücksichtigung der Stimme des Â

    Vertreters der Regierung des betroffenen Mitgliedstaats. Die Stimmenthaltung von anwesenden Â

    oder vertretenen Mitgliedern steht dem Zustandekommen von Beschlüssen nach Absatz 2 nicht Â

    entgegen. Als qualifizierte Mehrheit gilt derselbe Anteil der gewogenen Stimmen der betreffenden Â

    Mitglieder des Rates, wie er in Artikel 205 Absatz 2 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Â

    Gemeinschaft festgelegt ist. Â

    Dieser Absatz gilt auch, wenn Stimmrechte nach Absatz 3 ausgesetzt werden. Â

    (6)  Für die Zwecke der Absätze 1 und 2 beschließt das Europäische Parlament mit der Mehrheit Â

    von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen und mit der Mehrheit seiner Mitglieder.“ Â

  4. Artikel 17 erhält folgende Fassung: Â

    „Artikel 17 Â

    (1)  Die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik umfasst sämtliche Fragen, welche die Â

    Sicherheit der Union betreffen, wozu auch die schrittweise Festlegung einer gemeinsamen Verteidigungspolitik gehört, die zu einer gemeinsamen Verteidigung führen könnte, falls der Europäische Â

    Rat dies beschließt. Er empfiehlt in diesem Fall den Mitgliedstaaten, einen solchen Beschluss Â

    gemäß ihren verfassungsrechtlichen Vorschriften anzunehmen. Â

    Die Politik der Union nach diesem Artikel berührt nicht den besonderen Charakter der Sicherheits- Â

    und Verteidigungspolitik bestimmter Mitgliedstaaten; sie achtet die Verpflichtungen einiger Mitgliedstaaten,

    die ihre gemeinsame Verteidigung in der Nordatlantikvertrags-Organisation (NATO)Â Â

    verwirklicht sehen, aus dem Nordatlantikvertrag und ist vereinbar mit der in jenem Rahmen Â

    festgelegten gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik. Â

    Â Â Â

    Die schrittweise Festlegung einer gemeinsamen Verteidigungspolitik wird in einer von den Mitgliedstaaten als angemessen erachteten Weise durch eine rüstungspolitische Zusammenarbeit Â

    zwischen ihnen unterstützt. Â

    (2)  Die Fragen, auf die in diesem Artikel Bezug genommen wird, schließen...

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