VERTRAG VON NIZZA ZUR ÄNDERUNG DES VERTRAGS ÜBER DIE EUROPÄISCHE UNION, DER VERTRÄGE ZUR GRÜNDUNG DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN SOWIE EINIGER DAMIT ZUSAMMENHÄNGENDER RECHTSAKTE
Der Nationalrat hat beschlossen:Â Â
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Der Abschluss des Staatsvertrages: Vertrag von Nizza zur Änderung des Vertrags über die Â
Europäisches Union, der Verträge zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften sowie einiger Â
damit zusammenhängender Rechtsakte samt Protokollen, Schlussakte sowie Erklärungen wird Â
bei Anwesenheit der verfassungsmäßig vorgesehenen Anzahl der Abgeordneten mit Zweidrittelmehrheit genehmigt. Â
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Gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG hat die Kundmachung dieses Staatsvertrages in dänischer, Â
englischer, finnischer, französischer, griechischer, irischer, italienischer, niederländischer, Â
portugiesischer, schwedischer und spanischer Sprache durch Auflage im Bundesministerium für Â
auswärtige Angelegenheiten zu erfolgen. Â
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INHALTSVERZEICHNISÂ Â
PRÄAMBEL Â
ERSTER TEIL: SACHLICHE ÄNDERUNGEN Â
– ARTIKEL 1: Nummern 1 bis 15 (EU-Vertrag) Â
– ARTIKEL 2: Nummern 1 bis 47 (EG-Vertrag) Â
– ARTIKEL 3: Nummern 1 bis 25 (EAG-Vertrag) Â
– ARTIKEL 4: Nummern 1 bis 19 (EGKS-Vertrag) Â
– ARTIKEL 5: Protokoll über die Satzung des ESZB und der EZB1 Â
– ARTIKEL 6: Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Â
Gemeinschaften Â
ZWEITER TEIL: ÃœBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGENÂ Â
– ARTIKEL 7 bis 13 Â
PROTOKOLLE:Â Â
– Protokoll über die Erweiterung der Europäischen Union Â
– Protokoll über die Satzung des Gerichtshofs Â
– Protokoll über die finanziellen Folgen des Ablaufs des EGKS-Vertrags und über den Â
Forschungsfonds für Kohle und Stahl Â
– Protokoll zu Artikel 67 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft Â
SCHLUSSAKTEÂ Â
VON DER KONFERENZ ANGENOMMENE ERKLÄRUNGEN Â
VON DER KONFERENZ ZUR KENNTNIS GENOMMENE ERKLÄRUNGEN Â
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SEINE MAJESTÄT DER KÖNIG DER BELGIER, Â
IHRE MAJESTÄT DIE KÖNIGIN VON DÄNEMARK, Â
DER PRÄSIDENT DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND, Â
DER PRÄSIDENT DER HELLENISCHEN REPUBLIK, Â
SEINE MAJESTÄT DER KÖNIG VON SPANIEN, Â
DER PRÄSIDENT DER FRANZÖSISCHEN REPUBLIK, Â
DIE PRÄSIDENTIN IRLANDS, Â
DER PRÄSIDENT DER ITALIENISCHEN REPUBLIK, Â
SEINE KÖNIGLICHE HOHEIT DER GROSSHERZOG VON LUXEMBURG, Â
IHRE MAJESTÄT DIE KÖNIGIN DER NIEDERLANDE, Â
DER BUNDESPRÄSIDENT DER REPUBLIK ÖSTERREICH, Â
DER PRÄSIDENT DER PORTUGIESISCHEN REPUBLIK, Â
DIE PRÄSIDENTIN DER REPUBLIK FINNLAND, Â
SEINE MAJESTÄT DER KÖNIG VON SCHWEDEN, Â
IHRE MAJESTÄT DIE KÖNIGIN DES VEREINIGTEN KÖNIGREICHS GROSSBRITANNIEN UND Â
NORDIRLAND – Â
EINGEDENK der historischen Bedeutung der Ãœberwindung der Teilung des europäischen Kontinents, Â
IN DEM WUNSCH, den mit dem Vertrag von Amsterdam begonnenen Prozess der Vorbereitung der Â
Organe der Europäischen Union auf die Wahrnehmung ihrer Aufgaben in einer erweiterten Union zu Â
vollenden, Â
ENTSCHLOSSEN, die Beitrittsverhandlungen auf dieser Grundlage fortzusetzen, um nach dem im Â
Vertrag über die Europäische Union vorgesehenen Verfahren zu einem erfolgreichen Abschluss zu Â
kommen – Â
HABEN BESCHLOSSEN, den Vertrag über die Europäische Union, die Verträge zur Gründung der Â
Europäischen Gemeinschaften sowie einige damit zusammenhängende Rechtsakte zu ändern, Â
und haben zu diesem Zweck zu ihren Bevollmächtigten ernannt: Â
SEINE MAJESTÄT DER KÖNIG DER BELGIER: Â
Herr Louis Michel, Â
Vizepremierminister und Minister der Auswärtigen Angelegenheiten; Â
IHRE MAJESTÄT DIE KÖNIGIN VON DÄNEMARK: Â
Herr Mogens Lykketoft, Â
Minister für auswärtige Angelegenheiten; Â
DER PRÄSIDENT DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND: Â
Herr Joseph Fischer, Â
Bundesminister des Auswärtigen und Stellvertreter des Bundeskanzlers; Â
DER PRÄSIDENT DER HELLENISCHEN REPUBLIK: Â
Herr Georgios Papandreou, Â
Minister für auswärtige Angelegenheiten; Â
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SEINE MAJESTÄT DER KÖNIG VON SPANIEN: Â
Herr Josep Piqué i Camps, Â
Minister für auswärtige Angelegenheiten; Â
DER PRÄSIDENT DER FRANZÖSISCHEN REPUBLIK: Â
Herr Hubert Védrine, Â
Minister für auswärtige Angelegenheiten; Â
DIE PRÄSIDENTIN IRLANDS: Â
Herr Brian Cowen, Â
Minister für auswärtige Angelegenheiten; Â
DER PRÄSIDENT DER ITALIENISCHEN REPUBLIK: Â
Herr Lamberto Dini, Â
Minister für auswärtige Angelegenheiten; Â
SEINE KÖNIGLICHE HOHEIT DER GROSSHERZOG VON LUXEMBURG: Â
Frau Lydie Polfer, Â
Vizepremierministerin, Ministerin für auswärtige Angelegenheiten und Außenhandel; Â
IHRE MAJESTÄT DIE KÖNIGIN DER NIEDERLANDE: Â
Herr Jozias Johannes van Aartsen, Â
Minister für auswärtige Angelegenheiten; Â
DER BUNDESPRÄSIDENT DER REPUBLIK ÖSTERREICH: Â
Frau Benita Ferrero-Waldner, Â
Bundesministerin für auswärtige Angelegenheiten; Â
DER PRÄSIDENT DER PORTUGIESISCHEN REPUBLIK: Â
Herr Jaime Gama, Â
Ministro de Estado, Minister für auswärtige Angelegenheiten; Â
DIE PRÄSIDENTIN DER REPUBLIK FINNLAND: Â
Herr Erkki Tuomioja, Â
Minister für auswärtige Angelegenheiten; Â
SEINE MAJESTÄT DER KÖNIG VON SCHWEDEN: Â
Frau Anna Lindh, Â
Ministerin für auswärtige Angelegenheiten; Â
IHRE MAJESTÄT DIE KÖNIGIN DES VEREINIGTEN KÖNIGREICHS GROSSBRITANNIEN UND Â
NORDIRLAND:Â Â
Herr Robin Cook, Â
Minister für auswärtige Angelegenheiten und Commonwealth-Fragen; Â
DIESE SIND nach Austausch ihrer als gut und gehörig befundenen Vollmachten Â
WIE FOLGT ÃœBEREINKOMMEN:Â Â
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ERSTER TEILÂ Â
SACHLICHE ÄNDERUNGEN Â
ARTIKEL 1Â Â
Der Vertrag über die Europäische Union wird nach Maßgabe dieses Artikels geändert: Â
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Artikel 7 erhält folgende Fassung: Â
„Artikel 7 Â
(1)  Auf begründeten Vorschlag eines Drittels der Mitgliedstaaten, des Europäischen Parlaments Â
oder der Kommission kann der Rat mit der Mehrheit von vier Fünfteln seiner Mitglieder nach Â
Zustimmung des Europäischen Parlaments feststellen, dass die eindeutige Gefahr einer schwerwiegenden Verletzung von in Artikel 6 Absatz 1 genannten Grundsätzen durch einen Mitgliedstaat Â
besteht, und an diesen Mitgliedstaat geeignete Empfehlungen richten. Der Rat hört, bevor er eine Â
solche Feststellung trifft, den betroffenen Mitgliedstaat und kann nach demselben Verfahren Â
unabhängige Persönlichkeiten ersuchen, innerhalb einer angemessenen Frist einen Bericht über die Â
Lage in dem betreffenden Mitgliedstaat vorzulegen. Â
Der Rat überprüft regelmäßig, ob die Gründe, die zu dieser Feststellung geführt haben, noch Â
zutreffen. Â
(2)  Auf Vorschlag eines Drittels der Mitgliedstaaten oder der Kommission und nach Â
Zustimmung des Europäischen Parlaments kann der Rat, der in der Zusammensetzung der Staats- Â
und Regierungschefs tagt, einstimmig feststellen, dass eine schwerwiegende und anhaltende Â
Verletzung von in Artikel 6 Absatz 1 genannten Grundsätzen durch einen Mitgliedstaat vorliegt, Â
nachdem er die Regierung des betroffenen Mitgliedstaats zu einer Stellungnahme aufgefordert hat. Â
(3)  Wurde die Feststellung nach Absatz 2 getroffen, so kann der Rat mit qualifizierter Mehrheit Â
beschließen, bestimmte Rechte auszusetzen, die sich aus der Anwendung dieses Vertrags auf den Â
betroffenen Mitgliedstaat herleiten, einschließlich der Stimmrechte des Vertreters der Regierung Â
dieses Mitgliedstaats im Rat. Dabei berücksichtigt er die möglichen Auswirkungen einer solchen Â
Aussetzung auf die Rechte und Pflichten natürlicher und juristischer Personen. Â
Die sich aus diesem Vertrag ergebenden Verpflichtungen des betroffenen Mitgliedstaats sind für Â
diesen auf jeden Fall weiterhin verbindlich. Â
(4)  Der Rat kann zu einem späteren Zeitpunkt mit qualifizierter Mehrheit beschließen, nach Â
Absatz 3 getroffene Maßnahmen abzuändern oder aufzuheben, wenn in der Lage, die zur Â
Verhängung dieser Maßnahmen geführt hat, Änderungen eingetreten sind. Â
(5)  Für die Zwecke dieses Artikels handelt der Rat ohne Berücksichtigung der Stimme des Â
Vertreters der Regierung des betroffenen Mitgliedstaats. Die Stimmenthaltung von anwesenden Â
oder vertretenen Mitgliedern steht dem Zustandekommen von Beschlüssen nach Absatz 2 nicht Â
entgegen. Als qualifizierte Mehrheit gilt derselbe Anteil der gewogenen Stimmen der betreffenden Â
Mitglieder des Rates, wie er in Artikel 205 Absatz 2 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Â
Gemeinschaft festgelegt ist. Â
Dieser Absatz gilt auch, wenn Stimmrechte nach Absatz 3 ausgesetzt werden. Â
(6)  Für die Zwecke der Absätze 1 und 2 beschließt das Europäische Parlament mit der Mehrheit Â
von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen und mit der Mehrheit seiner Mitglieder.“ Â
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Artikel 17 erhält folgende Fassung: Â
„Artikel 17 Â
(1)  Die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik umfasst sämtliche Fragen, welche die Â
Sicherheit der Union betreffen, wozu auch die schrittweise Festlegung einer gemeinsamen Verteidigungspolitik gehört, die zu einer gemeinsamen Verteidigung führen könnte, falls der Europäische Â
Rat dies beschließt. Er empfiehlt in diesem Fall den Mitgliedstaaten, einen solchen Beschluss Â
gemäß ihren verfassungsrechtlichen Vorschriften anzunehmen. Â
Die Politik der Union nach diesem Artikel berührt nicht den besonderen Charakter der Sicherheits- Â
und Verteidigungspolitik bestimmter Mitgliedstaaten; sie achtet die Verpflichtungen einiger Mitgliedstaaten,
die ihre gemeinsame Verteidigung in der Nordatlantikvertrags-Organisation (NATO)Â Â
verwirklicht sehen, aus dem Nordatlantikvertrag und ist vereinbar mit der in jenem Rahmen Â
festgelegten gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik. Â
  Â
Die schrittweise Festlegung einer gemeinsamen Verteidigungspolitik wird in einer von den Mitgliedstaaten als angemessen erachteten Weise durch eine rüstungspolitische Zusammenarbeit Â
zwischen ihnen unterstützt. Â
(2)  Die Fragen, auf die in diesem Artikel Bezug genommen wird, schließen...
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