Kundmachung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend mit der die Normenverzeichnisse der Gasgeräte-Sicherheitsverordnung aktualisiert werden

237. Kundmachung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend mit der die Normenverzeichnisse der Gasgeräte-Sicherheitsverordnung aktualisiert werden

Auf Grund des § 71 Abs. 4 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 39/2010, in Verbindung mit § 43 Abs. 1 und Abs. 2 der Gasgeräte-Sicherheitsverordnung ? GSV, BGBl. Nr. 430/1994, wird kundgemacht:

1. Die Neufassung des Anhangs 5 der Gasgeräte-Sicherheitsverordnung betreffend das Verzeichnis der harmonisierten Europäischen Normen für die Sicherheit von Gasgeräten und der entsprechenden österreichischen Normen wird in der Anlage 1 mit Stand 06. Mai 2010 geregelt. Mit dieser Kundmachung wird der gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtung entsprochen, die sich aus Artikel 5 Absatz 1 lit. a der Richtlinie über Gasverbrauchseinrichtungen 2009/142/EG (kodifizierte Fassung) und der Mitteilung der Kommission 2010/C 118/01 vom 06.05.2010 ergibt.
2. Die Neufassung des Anhangs 7 der Gasgeräte-Sicherheitsverordnung betreffend das Verzeichnis der ÖNORMEN, die bis zur Annahme entsprechender harmonisierter Europäischer Normen für die sachgerechte Umsetzung der grundlegenden Sicherheitsanforderungen für Gasgeräte wichtig und hilfreich sind, wird in der Anlage 2 mit Stand 01. Juli 2010 geregelt. Mit diesem Teil der Kundmachung wird der gemeinschaftsrechtlichen
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