VEREINBARUNG ZWISCHEN DEM BUNDESMINISTER FÜR FINANZEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DEM KÖNIGLICH NORWEGISCHEN FINANZ- UND ZOLLDEPARTEMENT ÜBER DIE DURCHFÜHRUNG DER STEUERENTLASTUNG BEI DIVIDENDEN UND ZINSEN

Der Bundesminister für Finanzen der Republik Österreich und das Königlich Norwegische Finanz- und Zolldepartement haben in Ausführung von Artikel 15 und 15 A des Abkommens vom 25. Februar 1960 zwischen der Republik Österreich und dem Königreich Norwegen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen in der Fassung des dieses Abkommen abändernden Protokolls Kundgemacht in BGBl. Nr. 414/1971 vom 16. Dezember 1970 (im folgenden „Abkommen"

genannt) folgendes vereinbart:

  1. TEIL ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Artikel 1

    (1) Als Steuern von Dividenden und Zinsen im Sinne der Artikel 15 und 15 A des Abkommens gelten derzeit:

    1. in Österreich die Kapitalertragsteuer samt Zuschlägen (österreichische Quellensteuer);

    2. in Norwegen die norwegische Quellensteuer von Dividenden.

    (2) Der Empfänger von Dividenden und Zinsen, die in einem der beiden Staaten einer der in Artikel 1 genannten Steuern unterliegen,

    hat Anspruch auf die in den Artikeln 15

    und 15 A des Abkommens vorgesehene Entlastung von dieser Steuer, sofern er im Zeitpunkt der Fälligkeit der Einkünfte gemäß Artikel 2

    des Abkommens im anderen Staat wohnhaft war.

    (3) Der Anspruch auf Steuerentlastung steht nur jener Person zu, die im Zeitpunkt der Fälligkeit der Dividenden und Zinsen das Recht zur Nutzung der diese Erträge abwerfenden Kapitalanlagen besaß.

    (4) Die Entlastung von der österreichischen Quellensteuer erfolgt im Rückerstattungsverfahren.

    Zurückzuerstattende Steuerbeträge werden nicht verzinst.

  2. TEIL RÜCKERSTATTUNG DER ÖSTERREICHISCHEN QUELLENSTEUER Artikel 2

    (1) Der in Norwegen wohnhafte Einkommensempfänger hat die Rückerstattung der österreichischen Quellensteuer unter Verwendung des Formulars R-N 2 schriftlich zu beantragen. Dieses Formular kann in Norwegen vom Reichssteueramt in Oslo bezogen werden.

    (2) Der Antrag ist innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die besteuerten Einkünfte fällig geworden sind, beim Reichssteueramt in doppelter Ausfertigung einzureichen.

    (3) Entstehen im Laufe eines Kalenderjahres mehrere Rückerstattungsansprüche, so sind sie möglichst zusammen in einem Antrag geltend zu machen. Ansprüche aus drei Jahren können in einem Antrag zusammengefaßt werden. Soweit jedoch die in Österreich ansässigen Ertragsschuldner nicht vom selben Finanzamt zur Körperschaftsteuer veranlagt werden, sind gesonderte Anträge einzureichen. Die in Betracht kommenden...

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