Bundesgesetz, mit dem die Rechtsanwaltsordnung, die Notariatsordnung, das Strafgesetzbuch und die Strafprozessordnung 1975 geändert werden

38. Bundesgesetz, mit dem die Rechtsanwaltsordnung, die Notariatsordnung, das Strafgesetzbuch und die Strafprozessordnung 1975 geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I

Änderung der Rechtsanwaltsordnung

Die Rechtsanwaltsordnung, RGBl. Nr. 96/1868, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 141/2009, wird wie folgt geändert:

1. In § 8b Abs. 7, § 8c Abs. 1, 1a, 2, 3 und 4 sowie § 9 Abs. 4 und 5 wird im Klammerausdruck nach dem Wort ?Bundeskriminalamt? jeweils die Wendung ?, Geldwäschemeldestelle gemäß § 4 Abs. 2 Bundeskriminalamt-Gesetz? eingefügt.

2. In § 8b Abs. 4 entfällt die Wortfolge ?Feststellung und?.

3. § 8b Abs. 6 erster Satz lautet:

?Der Rechtsanwalt hat auf der Grundlage einer risikobasierten Beurteilung Informationen über den Zweck und die angestrebte Art der Geschäftsbeziehung oder des Geschäfts einzuholen und die Geschäftsbeziehung laufend zu überwachen.?

4. Nach § 8b Abs. 6 erster Satz werden folgende Sätze eingefügt:

?Erhöhte Aufmerksamkeit hat der Rechtsanwalt besonders komplexen oder solchen Geschäftsbeziehungen und Geschäften zu widmen, die der Abwicklung besonders komplexer oder aufgrund ihrer Konstruktion ungewöhnlicher Transaktionen dienen sollen. Eine Verpflichtung zu erhöhter Aufmerksamkeit des Rechtsanwalts besteht ferner jedenfalls dann, wenn die Partei oder der wirtschaftliche Eigentümer den Sitz oder Wohnsitz in einem Staat hat, der in einer von der FMA gemäß § 40b Abs. 1 BWG zu erlassenden Verordnung als Staat angeführt ist, in dem laut glaubwürdiger Quelle ein erhöhtes Risiko der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung besteht.?

5. Nach § 8c Abs. 4 wird folgender Abs. 5 angefügt:

?(5) Zur Wahrnehmung der ihm nach Abs. 1 bis 4 sowie § 8b zukommenden Aufgaben ist der Bundesminister für Inneres (Bundeskriminalamt, Geldwäschemeldestelle gemäß § 4 Abs. 2 Bundeskriminalamt-Gesetz) ermächtigt, die hiefür erforderlichen Daten natürlicher und juristischer Personen sowie sonstiger Einrichtungen mit Rechtspersönlichkeit zu ermitteln, zu verarbeiten und mit Stellen anderer Staaten auszutauschen, denen die Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung obliegt.?

6. In § 9a wird das Zitat ?§ 40a Abs. 5 BWG? durch das Zitat ?§ 40a Abs. 4 BWG? ersetzt.

Artikel II

Änderung der Notariatsordnung

Die Notariatsordnung, RGBl. Nr. 75/1871, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 141/2009, wird wie folgt geändert:

1. In § 36b Abs. 7, § 36c Abs. 1, 1a, 2, 3 und 4 sowie § 37 Abs. 4 und 5 wird im Klammerausdruck nach dem Wort ?Bundeskriminalamt? jeweils die Wendung ?, Geldwäschemeldestelle gemäß § 4 Abs. 2 Bundeskriminalamt-Gesetz? eingefügt.

2. In § 36b...

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