Bundesgesetz vom 20. Feber 1986, mit dem das Notarversicherungsgesetz 1972 geändert wird (5. Novelle zum Notarversicherungsgesetz 1972)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I Das Notarversicherungsgesetz 1972, BGBl. Nr.

66, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr.

781/1974, BGBl. Nr. 708/1976, BGBl. Nr.

280/1978, BGBl. Nr. 343/1978, BGBl. Nr.

593/1981 und BGBl. Nr. 590/1983 wird geändert wie folgt:

  1. § 10 Abs. 1 Z 1 lautet:

    „1. bei Einkünften aus unselbständiger Tätigkeit alle Geld- und Sachbezüge im Beitragsmonat wie das Gehalt, Zuschläge und Zulagen zum Gehalt

    (zB 13., 14. Gehalt, Urlaubs- und Weihnachtszulagen,

    Ãœberstundenentlohnung), Substitutionshonorare,

    Belohnungen und Remunerationen; ausgenommen sind hiebei Abfertigungen, auf die ein gesetzlicher Anspruch besteht, Beihilfen aufgrund der besonderen gesetzlichen Vorschriften über den Familienlastenausgleich und Auslagenersätze (zB Fahrtkostenvergütungen, Tages- und Nächtigungsgelder),

    soweit diese die tatsächlichen Aufwendungen oder die jeweils nicht einkommensteuerpflichtigen Pauschalbeträge nicht übersteigen. Die Bewertung der Sachbezüge richtet sich nach der aufgrund des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes geltenden Bewertung."

  2. a) Im § 20 Abs. 1 erster Satz wird nach dem Ausdruck „festgesetzten" der Klammerausdruck

    „(festgestellten)" eingefügt.

    1. Dem § 20 werden folgende Abs. 6 und 7 angefügt:

    „(6) Mit dem von der Hauptversammlung (§ 72

    Abs. 4 Z 5) festgesetzten Anpassungsfaktor werden die Pensionen nur bis zu der im vorangegangenen Jahr in Geltung gestandenen Höhe des Mindestbetrages der Berufsunfähigkeitspension (§ 48 Abs. 8

    und 9) vervielfacht (Anpassungsfaktor der 1. Stufe).

    (7) Pensionen, welche den im Abs. 6 genannten Betrag der Berufsunfähigkeitspension übersteigen,

    werden hinsichtlich des übersteigenden Teiles der Pension mit einem Anpassungsfaktor vervielfacht wie folgt:

  3. Bis zur zweifachen Höhe des im Abs. 6

    genannten Betrages der Berufsunfähigkeitspension mit einem Anpassungsfaktor, der für diesen Pensionsteil gegenüber einer Vervielfachung mit dem Anpassungsfaktor der 1. Stufe nur eine Pensionserhöhung von 80 vH mit sich bringt (Anpassungsfaktor der 2. Stufe).

  4. Von der zweifachen Höhe bis zur dreifachen Höhe des im Abs. 6 genannten Betrages der Berufsunfähigkeitspension mit einem Anpassungsfaktor,

    der für diesen Pensionsteil gegenüber einer Vervielfachung mit dem Anpassungsfaktor der 1. Stufe nur eine Pensionserhöhung von 60 vH mit sich bringt

    (Anpassungsfaktor der 3. Stufe).

  5. Über der dreifachen Höhe des im Abs. 6

    genannten Betrages der Berufsunfähigkeitspension mit einem Anpassungsfaktor, der für diesen Pensionsteil gegenüber einer Vervielfachung mit dem Anpassungsfaktor der 1. Stufe nur eine Pensionserhöhung von 40 vH mit sich bringt (Anpassungsfaktor der 4. Stufe).

    Die Anpassungsfaktoren der 2. bis 4. Stufe sind auf drei Dezimalstellen zu runden."

  6. § 21 erster Satz lautet:

    „Sind nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes feste Beträge mit dem Anpassungsfaktor zu vervielfachen,

    ist diese Vervielfachung mit Wirksamkeit ab 1. Jänner eines jeden Jahres in der Weise vorzunehmen, daß der Vervielfachung mit dem Anpassungsfaktor der 1. Stufe der im vorangegangenen Jahr in Geltung gestandene Betrag zugrunde zu legen ist."

  7. § 23 lautet:

    „Anfall der Leistungen

    § 23. (1) Eine Pension, mit Ausnahme einer Hinterbliebenenpension nach einem Pensionsempfänger,

    fällt, sofern der Antrag binnen zwölf Monaten nach Eintritt des Versicherungsfalles gestellt wird,

    mit dem Eintritt des Versicherungsfalles an, wenn er auf einen Monatsersten fällt, sonst mit dem seinem Eintritt folgenden Monatsersten. Ist jedoch im Zeitpunkt des Eintrittes des Versicherungsfalles des Alters oder der...

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