Übereinkommen über nukleare Sicherheit

Der Nationalrat hat beschlossen:

  1. Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.

  2. Dieser Staatsvertrag ist im Sinne des Art. 50 Abs. 2 B-VG durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen.

  3. Gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG ist dieser Staatsvertrag hinsichtlich der authentischen Texte in arabischer, chinesischer, englischer, französischer, russischer und spanischer Sprache dadurch kundzumachen, daß diese beim Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten aufgelegt werden.

(Ãœbersetzung)

Präambel Die Vertragsparteien –

i) im Bewußtsein der Bedeutung, die der Gewährleistung einer sicheren, gut geregelten und umweltverträglichen Nutzung der Kernenergie für die internationale Staatengemeinschaft zukommt;

ii) in erneuter Bekräftigung der Notwendigkeit, weiterhin einen hohen Stand nuklearer Sicherheit weltweit zu fördern;

iii) in erneuter Bekräftigung dessen, daß die Verantwortung für die nukleare Sicherheit bei dem Staat liegt, dem die Hoheitsgewalt über eine Kernanlage zukommt;

iv) in dem Wunsch, eine wirksame nukleare Sicherheitskultur zu fördern;

v) in dem Bewußtsein, daß Unfälle in Kernanlagen grenzüberschreitende Auswirkungen haben können;

vi) eingedenk des Übereinkommens von 1979 über den physischen Schutz von Kernmaterial Kundgemacht in BGBl. Nr.   53/1989,

des Übereinkommens von 1986 über die frühzeitige Benachrichtigung bei nuklearen Unfällen Kundgemacht in BGBl. Nr. 186/1988 und des Übereinkommens von 1986 über Hilfeleistung bei nuklearen Unfällen oder strahlungsbedingten Notfällen Kundgemacht in BGBl. Nr.   87/1990;

vii)in Bekräftigung der Bedeutung internationaler Zusammenarbeit zur Verbesserung der nuklearen Sicherheit durch bestehende zweiseitige und mehrseitige Mechanismen und die Schaffung dieses wegbereitenden Übereinkommens;

viii) in der Erkenntnis, daß dieses Übereinkommen eine Verpflichtung zur Anwendung von Grundsätzen der Sicherheit für Kernanlagen und nicht so sehr von Sicherheitsanforderungen im einzelnen schafft und daß es international ausgearbeitete Sicherheitsrichtlinien gibt, die von Zeit zu Zeit auf den neuesten Stand gebracht werden und somit richtungweisend sein können,

wie mit gegenwärtigen Möglichkeiten ein hoher Sicherheitsstand erreicht werden kann;

ix)in Bekräftigung der Notwendigkeit, sofort mit der Ausarbeitung eines internationalen

Ãœbereinkommens über die Sicherheit im Umgang mit radioaktiven Abfällen zu beginnen, Â

sobald der laufende Prozeß der Entwicklung von Sicherheitsgrundlagen für den Umgang mit Abfällen zu breiter internationaler Übereinstimmung geführt hat;

x) in der Erkenntnis, daß weitere fachliche Arbeit im Zusammenhang mit der Sicherheit anderer Teile des Kernbrennstoffkreislaufs nützlich ist und daß diese Arbeit mit der Zeit die Entwicklung bestehender oder künftiger internationaler Instrumente erleichtern kann –

sind wie folgt übereingekommen:

Kapitel 1

Ziele, Begriffsbestimmungen und Anwendungsbereich Artikel 1

Ziele Ziele dieses Ãœbereinkommens sind:

i) Erreichung und Beibehaltung eines weltweit hohen Standes nuklearer Sicherheit durch Verbesserung innerstaatlicher Maßnahmen und internationaler Zusammenarbeit, gegebenenfalls einschließlich sicherheitsbezogener technischer Zusammenarbeit;

ii) Schaffung und Beibehaltung wirksamer Abwehrvorkehrungen in Kernanlagen gegen mögliche strahlungsbedingte Gefahren, um den einzelnen, die Gesellschaft und die Umwelt vor schädlichen Auswirkungen der von solchen Anlagen ausgehenden ionisierenden Strahlung zu schützen;

iii) Verhütung von Unfällen mit strahlungsbedingten Folgen und Milderung solcher Folgen, falls sie eintreten.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen Im Sinne dieses Übereinkommens bedeutet i) „Kernanlage“ für jede Vertragspartei jedes ortsgebundene zivile Kernkraftwerk unter ihrer Hoheitsgewalt einschließlich solcher Lagerungs-, Handhabungs- und Bearbeitungseinrichtungen für radioaktives Material, die sich auf demselben Gelände befinden und mit dem Betrieb des Kernkraftwerks unmittelbar zusammenhängen. Ein solches Werk gilt nicht mehr als Kernanlage, sobald alle nuklearen Brennelemente endgültig aus dem Reaktorkern entfernt,

in Ãœbereinstimmung mit genehmigten Verfahren sicher gelagert worden sind und die staatliche Stelle einem Stillegungsprogramm zugestimmt hat;

ii)„staatliche Stelle“ für jede Vertragspartei eine oder mehrere Stellen, die von dieser Vertragspartei mit der rechtlichen Befugnis ausgestattet sind, Genehmigungen zu erteilen und Standortwahl, Auslegung, Bau, Inbetriebnahme, Betrieb oder Stillegung von Kernanlagen zu regeln;

iii) „Genehmigung“ jede dem Antragsteller von der staatlichen Stelle erteilte Ermächtigung, die diesem die Verantwortung für Standortwahl, Auslegung, Bau, Inbetriebnahme, Betrieb und Stillegung einer Kernanlage überträgt.

Artikel 3

Anwendungsbereich Dieses Ãœbereinkommen findet auf die Sicherheit von Kernanlagen Anwendung.

Kapitel 2

Verpflichtungen

  1. Allgemeine Bestimmungen Artikel 4

Durchführungsmaßnahmen Jede Vertragspartei trifft im Rahmen ihres innerstaatlichen Rechts die Gesetzes-, Verordnungs- und Verwaltungsmaßnahmen und unternimmt sonstige Schritte, die zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen erforderlich sind.

Artikel 5

Berichterstattung Jede Vertragspartei legt vor jeder in Artikel 20 bezeichneten Tagung einen Bericht über die von ihr getroffenen Maßnahmen zur Erfüllung jeder einzelnen Verpflichtung aus diesem Übereinkommen vor.

Artikel 6

Vorhandene Kernanlagen Jede Vertragspartei trifft die geeigneten Maßnahmen, um sicherzustellen, daß die Sicherheit der Kernanlagen, die zu dem Zeitpunkt, zu dem das Übereinkommen für die Vertragspartei in Kraft tritt,

vorhanden sind, so bald wie möglich überprüft wird. Sollte es sich im Zusammenhang mit diesem

Übereinkommen als notwendig erweisen, stellt die Vertragspartei sicher, daß alle zumutbaren und praktisch möglichen Verbesserungen dringend vorgenommen werden, um die Sicherheit der Kernanlage zu erhöhen. Kann eine solche Verbesserung nicht erreicht werden, sollen Pläne durchgeführt werden, die Kernanlage so bald wie praktisch möglich abzuschalten. Bei der zeitlichen Festlegung der Abschaltung können der ganze energiewirtschaftliche Zusammenhang und mögliche Alternativen sowie die sozialen,

umweltbezogenen und wirtschaftlichen Auswirkungen berücksichtigt werden.

b) Rahmen für Gesetzgebung und Vollzug Artikel 7

Rahmen für Gesetzgebung und Vollziehung

(1) Jede Vertragspartei schafft einen Rahmen für Gesetzgebung und Vollziehung zur Regelung der Sicherheit der Kernanlagen und erhält diesen aufrecht.

(2) Der Rahmen für Gesetzgebung und Vollzug sieht folgendes vor:

i) die Schaffung einschlägiger innerstaatlicher Sicherheitsvorschriften und -regelungen;

ii) ein Genehmigungssystem für Kernanlagen und das Verbot des Betriebs einer Kernanlage ohne Genehmigung;

iii) ein System für...

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