Verordnung der Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH betreffend die Übertragung von Nummern zwischen Mobil-Telefondienstebetreibern (Nummernübertragungsverordnung 2012 - NÜV 2012)

48. Verordnung der Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH betreffend die Übertragung von Nummern zwischen Mobil-Telefondienstebetreibern (Nummernübertragungsverordnung 2012 - NÜV 2012) Auf Grund des § 23 Abs. 3 TKG 2003, BGBl. I Nr. 70/2003 in der Fassung BGBl. I Nr. 102/2011, wird verordnet:

Begriffsbestimmungen

§ 1. Im Sinne dieser Verordnung bedeutet

1. ?Anschluss?: eine dem Teilnehmer zugeordnete Anbindung an das öffentliche Telefonnetz und den damit in Verbindung stehenden Diensten, die als Zuordnungskriterium für die Verrechnung dient;
2. ?Mobil-Telefondienstebetreiber?: ein Unternehmen, das einen Telefondienst betreibt, bei dem die Telekommunikationsendeinrichtungen, die standortunabhängig genutzt werden können, über eine Funkschnittstelle mit dem Kommunikationsnetz verbunden sind und an den verwendeten Frequenzen ein exklusives Nutzungsrecht besteht;
3. ?Nummernübertragung”: der Wechsel des Mobil-Telefondienstebetreibers mit oder ohne Wechsel des Mobil-Telefonnetzbetreibers unter Beibehaltung der Rufnummer;
4. ?Routingeintrag?: ein Verbindungsziel für eine Rufnummer oder einen Rufnummernblock

Anspruchsberechtigte

§ 2. (1) Nummernübertragung ist allen Teilnehmern auf deren Antrag für alle Rufnummern, die dem Teilnehmer von einem Mobil-Telefondienstebetreiber zur Nutzung überlassen worden sind, uneingeschränkt einzuräumen.

(2) Der abgebende Betreiber hat unmittelbar nach Durchführung der Nummernübertragung eine kostenfreie Ersatzrufnummer zur Verfügung zu stellen.

Voraussetzungen für den Bezug einer Nummernübertragungsinformation

§ 3. (1) Für den Nummernübertragungsprozess ist eine Nummernübertragungsinformation erforderlich. Die Nummernübertragungsinformation ist vom abgebenden Mobil-Telefondienstebetreiber zu erstellen. Dies erfolgt durch

1. einen Antrag des Teilnehmers an den abgebenden Mobil-Telefondienstebetreiber oder
2. Übermittlung eines Antrages des Teilnehmers vom potenziell aufnehmenden an den abgebenden Mobil-Telefondienstebetreiber.

(2) Soweit die Nummernübertragungsinformation vom Teilnehmer beim abgebenden Mobil-Telefondienstebetreiber beantragt wird, hat dieser die Nummernübertragungsinformation persönlich dem Teilnehmer auszuhändigen. Soweit dies nicht möglich ist, ist die Nummernübertragungsinformation an eine vom Teilnehmer zu diesem Zweck bekannt gegebene E-Mail-Adresse zu übermitteln. Soweit dies auch nicht möglich ist, ist die Nummernübertragungsinformation nachweislich spätestens einen Werktag nach Antragstellung, wobei Samstage, der 24. Dezember und 31. Dezember nicht als Werktage zählen, zur Postaufgabe zu bringen.

(3) Soweit die Nummernübertragungsinformation in den Geschäftsräumlichkeiten des potentiell aufnehmenden Mobil-Telefondienstebetreibers beantragt wird, ist diese dem Teilnehmer persönlich auszuhändigen.

(4) Der Antrag auf Ausstellung einer Nummernübertragungsinformation muss unverzüglich bearbeitet werden. Die Ausstellung der Nummernübertragungsinformation hat unverzüglich zu erfolgen, jedoch längstens innerhalb eines Zeitraumes von 20 Minuten. Die genannten Fristen beginnen mit der Antragstellung des Teilnehmers an den abgebenden Mobil-Telefondienstebetreiber bzw. mit Übermittlung des Antrages...

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