Bundesgesetz vom 25. Oktober 1967 zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung (Forschungsförderungsgesetz)

Der Nationalrat hat beschlossen:

ABSCHNITT I Allgemeine Bestimmungen

§ 1. Gegenstand dieses Bundesgesetzes ist die Förderung der wissenschaftlichen Forschung im Sinne des § 2, soweit sie in Gesetzgebung und Vollziehung Bundessache ist.

§ 2. (1) Zur Förderung der Forschung, die der weiteren Entwicklung der Wissenschaften in

Österreich dient und nicht auf Gewinn gerichtet ist, wird ein „Fonds zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung" mit dem Sitz in Wien errichtet. Der Fonds besitzt eigene Rechtspersönlichkeit;

er ist zur Führung des Bundeswappens berechtigt.

(2) Zur Förderung der Forschung im Bereiche der gewerblichen Wirtschaft in Österreich wird ein „Forschungsförderungsfonds der gewerblichen Wirtschaft" errichtet. Der Fonds besitzt eigene Rechtspersönlichkeit; er ist zur Führung des Bundeswappens berechtigt.

§ 3. Zur Durchführung ihrer Aufgaben verfügen die Fonds (§ 2 Abs. 1 und 2) über

  1. Zuwendungen, die nach Maßgabe des jährlichen Bundesfinanzgesetzes vom Bund zu gewähren sind;

    b) Zuwendungen anderer Gebietskörperschaften und von gesetzlichen Interessenvertretungen nach Maßgabe der Beschlüsse ihrer zuständigen Organe;

    c) sonstige Zuwendungen.

    ABSCHNITT II Fonds zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung

    § 4. (1) Dem Fonds zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung (in diesem Abschnitt im folgenden „Fonds" genannt) obliegen nachstehende Aufgaben:

  2. Förderung von Forschungsvorhaben einzelner oder mehrerer natürlicher Pesonen

    (Förderungswerber) auf dem Gebiete der wissenschaftlichen Forschung (§ 2 Abs. 1);

    die Förderung hat durch den Fonds als Träger von Privatrechten auf jede geeignete Weise, insbesondere durch Gewährung von Förderungsbeiträgen oder Darlehen für bestimmte, genau umschriebene Forschungsvorhaben,

    einschließlich der Ausstattung mit Forschungseinrichtungen,

    wenn diese unmittelbare Bedingung für ein bestimmtes Forschungsvorhaben sind,

    zu erfolgen;

    b) widmungsgemäße Verwaltung der dem Fonds zufließenden Mittel (§ 3);

    c) jährliche Erstattung eines Berichtes über die Tätigkeit des Fonds im abgelaufenen Kalenderjahr und über die Lage der wissenschaftlichen Forschung (§ 2 Abs. 1) sowie ihre für das jeweils nächste Kalenderjahr zu erwartenden Bedürfnisse einschließlich einer längerfristigen Vorausschau über die Bedürfnisse der wissenschaftlichen Forschung,

    insbesondere unter Bedachtnahme auf deren kulturelle, soziale und wirtschaftliche Bedeutung; der Bericht ist dem Bundesminister für Unterricht bis 1. März eines jeden Jahres vorzulegen;

    d) Unterrichtung der Öffentlichkeit über die Bedeutung der wissenschaftlichen Forschung und ihrer Förderung.

    (2) Der Fonds kann die Zuwendung von Förderungsbeiträgen oder Darlehen von Bedingungen abhängig machen.

    § 5. Die Organe des Fonds sind:

    a) die Delegiertenversammlung (§ 6),

    b) das Kuratorium (§ 7),

    c) das Präsidium (§ 8).

    § 6. (1) Der Delegiertenversammlung gehören als stimmberechtigte Mitglieder an:

    a) die Mitglieder des Präsidiums (§ 8);

    b) Vertreter der wissenschaftlichen Hochschulen

    (§ 6 des Hochschul-Organisationsgesetzes,

    BGBL Nr. 154/1955, in der jeweils geltenden Fassung, im folgenden „Hochschulen"

    genannt); jede Universität (§ 6

    lit. a bis d des Hochschul-Organisations-1

    gesetzes) hat je einen Vertreter der naturwissenschaftlichen und der geisteswissenschaftlichen Fachrichtungen der Philosophischen Fakultät und je einen Vertreter der anderen Fakultäten zu entsenden; die

    übrigen Hochschulen mit Fakultätsgliederung

    (§ 6 lit. e, f und k des Hochschul-

    Organisationsgesetzes) haben je einen Vertreter jeder Fakultät und die Hochschulen ohne Fakultätsgliederung (§ 6 lit. g bis j des Hochschul-Organisationsgesetzes) je einen Vertreter zu entsenden;

    c) je ein wirkliches Mitglied der philosophisch-

    historischen und der mathematisch-naturwissenschaftlichen Klasse der Österreichischen Akademie der Wissenschaften.

    Die in lit. b und c angeführten Vertreter der Hochschulen und der Österreichischen Akademie der Wissenschaften sind für jeweils drei Jahre zu entsenden. Für jedes dieser Mitglieder der Delegiertenversammlung ist ein Stellvertreter gleichfalls für jeweils drei Jahre zu entsenden. Jedes Mitglied und jeder Stellvertreter kann seine Funktion nur durch drei aufeinanderfolgende Funktionsperioden ausüben; die Wiederentsendung für eine spätere Funktionsperiode ist zulässig.

    (2) Je ein Vertreter der Bundesministerien für Unterricht und für Finanzen sowie drei Vertreter des Forschungsförderungsfonds der gewerblichen Wirtschaft gehören der Delegiertenversammlung mit beratender Stimme an.

    (3) Der Delegiertenversammlung obliegt:

    a) die Beschlußfassung über die Geschäftsordnung der Organe des Fonds;

    b) die Beschlußfassung über den Bericht nach

    § 4 Abs. 1 lit. c;

    c) die Beschlußfassung über den Jahresvoranschlag und den Rechnungsabschluß;

    d) die Wahl des Präsidenten und der beiden Vizepräsidenten sowie Beschlußfassung über die Gewährung einer angemessenen Aufwandsentschädigung an diese Mitglieder des Präsidiums;

    e) die Entsendung der in § 7 Abs. 1 lit. b angeführten Hochschulvertreter.

    (4) Die Delegiertenversammlung ist vom Präsidium mindestens einmal im Jahr einzuberufen,

    ferner, wenn es ein Drittel der Mitglieder verlangt.

    Sie ist bei Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder beschlußfähig. Die Delegiertenversammlung faßt ihre Beschlüsse, unbeschadet der Bestimmungen des § 8 Abs. 3, mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

    Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

    § 7. (1) Dem Kuratorium gehören als stimmberechtigte Mitglieder an:

    a) die Mitglieder des Präsidiums (§ 8);

    b) je ein Vertreter jeder Hochschule und der

    Österreichischen Akademie der Wissenschaften

    (§ 6 Abs. 1 lit. b und c).

    Die in lit. b angeführten Mitglieder des Kuratoriums sind, soweit es sich um Hochschulvertreter handelt, von der Delegiertenversammlung aus dem Kreise der ihr angehörenden Vertreter der betreffenden Hochschulen auf drei Jahre zu entsenden, wobei mindestens die Hälfte der Vertreter der Universitäten naturwissenschaftlichen Fachrichtungen angehören muß. Für jedes der in lit. b angeführten Mitglieder ist ein Stellvertreter gleichfalls für jeweils drei Jahre zu entsenden.

    Jedes Mitglied und jeder Stellvertreter kann seine Funktion nur durch drei aufeinanderfolgende Funktionsperioden ausüben; die Wiederentsendung für eine spätere Funktionsperiode ist zulässig.

    (2) Die Vertreter der Bundesministerien für Unterricht und für Finanzen sowie die drei Vertreter des Forschungsförderungsfonds der gewerblichen Wirtschaft (§ 6 Abs. 2) gehören auch dem Kuratorium mit beratender Stimme an.

    (3) Dem Kuratorium obliegt:

    a) die Entscheidung über die Förderung von Forschungsvorhaben;

    b) die Vorberatung der der Delegiertenversammlung gemäß § 6 Abs. 3 lit. b und c zur Beschlußfassung vorzulegenden Angelegenheiten.

    (4) Das Kuratorium ist vom Präsidium bei Bedarf einzuberufen. Es ist bei Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder beschlußfähig. Das Kuratorium faßt seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

    Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

    § 8. (1) Dem Präsidium gehören an:

    a) der Präsident und die zwei Vizepräsidenten;

    b) der Vorsitzende der Rektorenkonferenz

    (§ 68 des Hochschul-Organisationsgesetzes);

    c) der Präsident der Österreichischen Akademie der Wissenschaften.

    (2) Gehört der Vorsitzende der Rektorenkonferenz dem Präsidium gemäß Abs. 1 lit. a oder c an, so hat die Rektorenkonferenz für...

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