Bundesgesetz, mit dem das Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2010, das Gaswirtschaftsgesetz 2011 und das Energie-Control-Gesetz geändert werden

174. Bundesgesetz, mit dem das Elektrizitätswirtschafts- und ?organisationsgesetz 2010, das Gaswirtschaftsgesetz 2011 und das Energie-Control-Gesetz geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

Artikel 1: Änderung des Elektrizitätswirtschafts- und ?organisationsgesetzes 2010
Artikel 2: Änderung des Gaswirtschaftsgesetzes 2011
Artikel 3: Änderung des Energie-Control-Gesetzes

Artikel 1

Änderung des Elektrizitätswirtschafts- und ?organisationsgesetzes 2010

Das Bundesgesetz, mit dem die Organisation auf dem Gebiet der Elektrizitätswirtschaft neu geregelt wird (Elektrizitätswirtschafts- und ?organisationsgesetz 2010 ? ElWOG 2010), BGBl. I Nr. 110/2010, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 6/2013, wird wie folgt geändert:

1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:

Die Wortfolge ?§ 43. Recht zum Netzanschluss? wird ersetzt durch ?§ 43. Übergang und Erlöschen der Berechtigung zum Netzbetrieb?, ?§ 44. Endigungstatbestände und Umgründung? wird ersetzt durch ?§ 44. Recht zum Netzanschluss?, ?8. Teil KWK-Anlagen? wird ersetzt durch ?8. Teil Nachweise für Strom aus fossilen Energiequellen?, ?§ 71. Kriterien für den Wirkungsgrad der KWK? wird ersetzt durch ?§ 71. Besondere Bestimmungen über Nachweise für Strom aus hocheffizienter KWK?, ?§ 72. Herkunftsnachweis für Strom aus hocheffizienter KWK? wird ersetzt durch ?§ 72. Nachweis für Strom aus fossilen Energiequellen?, ?§ 73. Anerkennung von Herkunftsnachweisen aus anderen Staaten? wird ersetzt durch ?§ 73. Anerkennung von Nachweisen aus anderen Staaten?, ?§ 76. Wechsel des Lieferanten oder der Bilanzgruppe? wird ersetzt durch ?§ 76. Verfahren für Wechsel, Anmeldung, Abmeldung und Widerspruch??§ 77. Versorger letzter Instanz? wird ersetzt durch ?§ 77. Grundversorgung?. Nach § 77 wird folgende Wortfolge eingefügt: ?§ 77a. Ersatzversorgung mit Energie?. Nach § 79 wird folgende Wortfolge eingefügt: ?§ 79a. Verpflichtende Stromkennzeichnung?. Nach § 81 wird folgende Wortfolge eingefügt: ?§ 81a. Verbrauchs- und Stromkosteninformation bei Messung durch intelligente Messgeräte?. Nach § 81a wird folgende Wortfolge eingefügt: ?§ 81b. Verbrauchs- und Stromkosteninformation ohne Messung durch intelligente Messgeräte?. Die Wortfolge ?§ 82. Abschaltung und Information der Kunden? wird ersetzt durch ?§ 82. Abschaltung der Netzverbindung und Information der Kunden?. Die Wortfolge ?§ 97 Berichtspflicht der Landesregierungen? entfällt. Die Wortfolge ?§ 103. Verjährung? wird ersetzt durch ?§ 103. Besondere Bestimmungen über Verwaltungsstrafverfahren?.

1a. (Verfassungsbestimmung) § 1 lautet:

?§ 1. (Verfassungsbestimmung) Die Erlassung, Aufhebung und Vollziehung von Vorschriften, wie sie in § 2, § 3, § 8, § 9, § 10a, § 11, § 16 Abs. 2, § 19, § 22 Abs. 1, § 24 bis § 36, § 37 Abs. 7, § 38, § 39, § 48 bis § 65, § 69, § 72, § 73 Abs. 2 und Abs. 3, § 76, § 77a bis § 79a, § 81 bis § 84a, § 88 Abs. 3 bis 8, § 89, § 92 bis § 94, § 99 bis § 103, § 109 Abs. 2, § 110 bis § 112, § 113 Abs. 1 und § 114 Abs. 1 und 3 enthalten sind, sind auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich derer das B-VG etwas anderes bestimmt. Die in diesen Vorschriften geregelten Angelegenheiten können in unmittelbarer Bundesverwaltung besorgt werden.?

2. § 2 Z 5 wird durch folgende Z 5 und Z 6 samt Schlussteil ersetzt:

?5. die in der Verordnung (EG) Nr. 714/2009 über die Netzzugangsbedingungen für den grenzüberschreitenden Stromhandel und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1228/2003, ABl. Nr. L 211 vom 14.08.2009 S. 15, und
6. die in der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 über die Integrität und Transparenz des Energiegroßhandelsmarkts, ABl. Nr. L 326 vom 08.12.2011 S. 1,
der Durchführung durch die Mitgliedstaaten vorbehaltenen Bestimmungen durchgeführt.?

2a. In § 7 Abs. 1 wird folgende Z 2a eingefügt:

?2a. ?Ausfallsreserve? jenen Anteil der Sekundärregelung, der automatisch oder manuell angesteuert werden kann und vorrangig der Abdeckung des Ausfalls des größten Kraftwerkblocks in der Regelzone dient;?

2b. In § 7 Abs. 1 wird folgende Z 47a eingefügt:

?47a. ?Nachweis? eine Bestätigung, die den Primärenergieträger, aus dem eine bestimmte Einheit elektrischer Energie erzeugt wurde, belegt. Hierunter fallen insbesondere Nachweise für Strom aus fossilen Energiequellen, Herkunftsnachweise für Strom aus hocheffizienter KWK sowie Herkunftsnachweise gemäß § 10 ÖSG 2012;?

2c. § 7 Abs. 1 Z 62 lautet:

?62. ?Sekundärregelung? die automatisch wirksam werdende und erforderlichenfalls ergänzend manuell angesteuerte Rückführung der Frequenz und der Austauschleistung mit anderen Regelzonen auf die Sollwerte nach Störung des Gleichgewichtes zwischen erzeugter und verbrauchter Wirkleistung mit Hilfe von zentralen oder dezentralen Einrichtungen. Die Sekundärregelung umfasst auch die Ausfallsreserve. Die Wiederherstellung der Sollfrequenz kann im Bereich von mehreren Minuten liegen;?

3. Nach § 10 wird folgender § 10a samt Überschrift eingefügt:

?Mitteilung von Insider-Informationen

§ 10a. Jeder Marktteilnehmer, der im Sinne des Art. 4 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 zur Veröffentlichung von Insider-Informationen verpflichtet ist, hat die zu veröffentlichenden Tatsachen zeitgleich mit der Veröffentlichung auch der E-Control mitzuteilen.?

3a. § 16 erhält die Absatzbezeichnung ?(1)?, folgender Abs. 2 wird angefügt:

?(2) Jeder Zählpunkt ist durch den Netzbetreiber einer Netzbenutzerkategorie zuzuordnen. Die Regulierungsbehörde hat mit Verordnung Netzbenutzerkategorien, jeweils getrennt nach Einspeisern und Entnehmern, und den Zeitrahmen für diese Zuordnung festzulegen.?

3b. In § 23 wird folgender Abs. 4a eingefügt:

?(4a) Der Bilanzgruppenkoordinator hat bei der Übernahme und Auswertung der Messdaten gemäß Abs. 4 Z 4 eine getrennte Bilanzierung der Erzeugungsdaten in von der Regulierungsbehörde mit Verordnung festzulegende Netzbenutzerkategorien vorzunehmen. Betreiber von Verteilernetzen haben dazu bei der Erfüllung ihrer Pflichten gemäß § 45 Z 1 die für die unterschiedliche Kategorisierung und Bilanzierung der erzeugten Einspeisemengen erforderlichen Daten zur Verfügung zu stellen. Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend sowie die Regulierungsbehörde sind ermächtigt, auf die gemäß Satz 1 ausgewerteten Daten zuzugreifen.?

3c. § 23 Abs. 5 Z 5 lautet:

?5. Informationen über die zur Sicherung eines transparenten und diskriminierungsfreien und möglichst liquiden Regelenergiemarktes erforderlichen Maßnahmen den Marktteilnehmern zu gewähren. Dazu zählt die Veröffentlichung der in Anspruch genommenen Primärregelleistung und Sekundärregelleistung hinsichtlich Dauer und Höhe sowie der Ergebnisse des Ausschreibungsverfahrens gemäß § 67 sowie gemäß § 69.?

4. (Grundsatzbestimmung) In § 23 Abs. 7 entfällt die Wortfolge ?und stellt innerhalb dieser Frist keine Landesregierung einen Antrag gemäß Art. 15 Abs. 7 B-VG?.

5. § 48 Abs. 2 letzter Satz lautet:

?Die Wirtschaftskammer Österreich sowie die Bundesarbeitskammer können gegen Entscheidungen der Regulierungsbehörde gemäß Abs. 1 wegen Verletzung der in § 59 bis § 61 geregelten Vorgaben Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht sowie in weiterer Folge gemäß Art. 133 B-VG Revision an den Verwaltungsgerichtshof erheben.?

6. § 50 Abs. 4 lautet:

?(4) Wurde ein Kostenbescheid vom Bundesverwaltungsgericht abgeändert, ist eine abweichende Kostenfeststellung im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts bei der Feststellung der Kostenbasis für die nächsten Entgeltperioden zu berücksichtigen.?

6a. § 50 Abs. 7 lautet:

?(7) Die Ansprüche und Verpflichtungen, die vom Regulierungskonto erfasst werden, und Ansprüche und Verpflichtungen, die die Netzverlustenergiebeschaffung und die Beschaffung der Sekundärregelung betreffen, sind im Rahmen des Jahresabschlusses zu aktivieren oder zu passivieren. Die Bewertung der Posten richtet sich nach den geltenden Rechnungslegungsvorschriften.?

6b. § 57 Abs. 4 erster Satz lautet:

?Eine Ab- bzw. Auslesung der Zähleinrichtung hat ? mit Ausnahme von Lastprofilzählern, die vom Netzbetreiber jedenfalls zumindest monatlich ausgelesen werden, sowie intelligenten Messgeräten, die gemäß § 84 Abs. 1 ausgelesen werden, ? zumindest einmal jährlich zu erfolgen.?

6c. In § 59 wird folgender Abs. 8 eingefügt:

?(8) Sofern die angewandte Regulierungssystematik für ein- oder mehrjährige Regulierungsperioden gemäß Abs. 1 bis Abs. 6 einen Zeitverzug in der Abgeltung durch die Systemnutzungsentgelte bewirkt, können entsprechende Differenzbeträge im Rahmen des Jahresabschlusses aktiviert werden bzw. sind diese im Rahmen des Jahresabschlusses als Rückstellung zu passivieren. Die Bewertung der Posten richtet sich nach den geltenden Rechnungslegungsvorschriften.?

6d. Der 8. Teil (§ 71 bis § 74) lautet samt Überschrift:

?8. Teil

Nachweise für Strom aus fossilen Energiequellen

Besondere Bestimmungen über Nachweise für Strom aus hocheffizienter KWK

§ 71.(Grundsatzbestimmung) (1) Zur Bestimmung der Effizienz der KWK nach Anlage IV können die Ausführungsgesetze die Behörde ermächtigen, Wirkungsgrad-Referenzwerte für die getrennte Erzeugung von Strom und Wärme festzulegen. Diese Wirkungsgrad-Referenzwerte haben aus einer Matrix von Werten, aufgeschlüsselt nach relevanten Faktoren wie Baujahr und Brennstofftypen zu bestehen, und müssen sich auf eine ausführlich dokumentierte Analyse stützen, bei der unter anderem die Betriebsdaten bei realen Betriebsbedingungen, der grenzüberschreitende Stromhandel, der Energieträgermix, die klimatischen Bedingungen und die angewandten KWK-Technologien gemäß den Grundsätzen in Anlage IV zu berücksichtigen sind.

(2) Bei der Bestimmung der Wirkungsgrad-Referenzwerte gemäß Abs. 1 sind die von der Europäischen Kommission gemäß Art. 4 der KWK-Richtlinie in der Entscheidung 2007/74/EG festgelegten harmonisierten Wirkungsgrad-Referenzwerte zu berücksichtigen.

(3) Die Landesregierung hat auf Grundlage der harmonisierten Wirkungsgrad-Referenzwerte gemäß Abs. 2 auf Antrag mit Bescheid jene KWK-Anlagen zu benennen, für...

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