Bundesgesetz, mit dem das Pensionskassengesetz und das Einkommensteuergesetz 1988 geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I

Änderung des Pensionskassengesetzes Das Pensionskassengesetz, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 209/1992, wird wie folgt geändert:

  1. § 1 Abs. 2 vorletzter und letzter Satz lauten:

    „Die von einer Pensionskasse auszuzahlenden Pensionen dürfen nur dann abgefunden werden, wenn 1. bei Eintritt des Leistungsfalles der Barwert des Leistungsanspruches 120000 S nicht übersteigt oder 2. sich eine Person, die einen Anspruch im Sinne dieses Bundesgesetzes auf eine Witwen- oder Witwerpension hat, wiederverehelicht hat. Die Betragsgrenze der Z 1 gilt in diesem Falle nicht.“

  2. Nach § 1 Abs. 2 wird folgender Abs. 2a eingefügt:

    „(2

    1. Der in Abs. 2 genannte Abfindungsgrenzbetrag von 120000 S vermindert oder erhöht sich jeweils dann in Schritten zu 5000 S, wenn seine Veränderung auf Grund Valorisierung mit dem entsprechend dem vom Österreichischen Statistischen Zentralamt für den Monat Juli eines Kalenderjahres verlautbarten Verbraucherpreisindex 1986 oder des an seine Stelle tretenden Indexes gegenüber dem 1. Jänner 1997 den Betrag von 5000 S übersteigt oder unterschreitet. Der neue Abfindungsgrenzbetrag gilt ab 1. Jänner des auf die Anpassung folgenden Kalenderjahres. Der Bundesminister für Finanzen hat den neuen Abfindungsgrenzbetrag sowie den Zeitpunkt, ab dem dieser wirksam wird, im Amtsblatt der

    Österreichischen Finanzverwaltung kundzumachen.“

  3. § 2 Abs. 2 lautet:

    „(2) Wenn die jährlichen Veranlagungserträge abzüglich der Zinsenerträge gemäß § 48 (Anlage 2 zu

    § 30, Formblatt B, Pos. A. I. abzüglich der Zinsenerträge gemäß § 48) bezogen auf das für die Berechnung des Mindestertrages maßgebliche Vermögen (Anlage 2 zu § 30, Formblatt A, Summe der Aktivposten I. – X. und XI. Z 2 lit. a abzüglich des Passivposten III. Z 1) einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft im zeit- und volumsgewichteten Durchschnitt der letzten 60 Monate nicht mindestens die Hälfte der durchschnittlichen monatlichen Sekundärmarktrendite der Bundesanleihen der vorangegangenen 60 Monate abzüglich 0,75 Prozentpunkte erreichen, so ist der Fehlbetrag dem Vermögen dieser Veranlagungs-

    und Risikogemeinschaft aus den Eigenmitteln der Pensionskasse gutzuschreiben.“

  4. § 5 samt Überschrift lautet:

    „Begriffsbestimmungen

    § 5. Im Sinne dieses Bundesgesetzes sind:

  5. Anwartschaftsberechtigte: diejenigen natürlichen Personen, die a) auf Grund aa) eines bestehenden oder früheren Arbeitsverhältnisses oder bb) § 1 Abs. 2 BPG in Folge von Beiträgen des Arbeitgebers und allenfalls auch eigener Beiträge einen Anspruch auf eine zukünftige Leistung entsprechend dem Pensionskassenvertrag haben oder b) als Arbeitgeber den Arbeitnehmern seines Betriebes eine Beteiligung am Pensionskassensystem ermöglicht haben und für sich selbst Pensionskassenbeiträge leisten oder geleistet haben oder c) als Mitglieder von Vertretungsorganen juristischer Personen des Privatrechts aus dieser Tätigkeit andere Einkünfte als solche aus nicht selbstständiger Tätigkeit gemäß § 25 EStG 1988

    beziehen, wenn der Arbeitgeber Träger einer betrieblichen Pensionskasse ist oder zugunsten seiner Arbeitnehmer einer überbetrieblichen Pensionskasse beigetreten ist;

  6. Leistungsberechtigte: diejenigen natürlichen Personen, denen die Pensionskasse entsprechend dem Pensionskassenvertrag bereits folgende Pensionen zu erbringen hat:

    1. Eigenpensionen (insbesonders Alters- und Invaliditätspension) oder b) Hinterbliebenenpensionen (Witwer-, Witwen- und Waisenpension) nach dem Ableben eines Anwartschaftsberechtigten oder Berechtigten aus einer Eigenpension;

  7. Nachschußpflicht: die Verpflichtung des Arbeitgebers a) unvorhergesehene Deckungslücken, die auf Grund unzutreffender Annahmen in den Rechnungsgrundlagen

    (§ 20 Abs. 2 Z 3) entstanden sind, binnen längstens zehn Jahren zu schließen;

    die Überweisung der Beiträge hat jährlich mit mindestens je einem Zehntel der ursprünglichen Deckungslücke zu erfolgen,

    1. andere Deckungslücken unverzüglich durch Leistung von Einmalbeiträgen zu schließen.“

  8. § 6 Abs. 1 lautet:

    „(1) Eine Pensionskasse darf nur in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft mit Sitz im Inland betrieben werden. Die Aktien müssen auf Namen lauten. Wenn der Vorstand der Pensionskasse von der

    Übertragung von Aktien Kenntnis erlangt, hat er den Aufsichtsrat in der nächsten Sitzung darüber zu informieren.“

  9. Nach § 6 wird folgender § 6a samt Überschrift eingefügt:

    „Eigentümerbestimmungen

    § 6a. (1) Wer beabsichtigt, wenigstens 10 vH des Grundkapitals einer Pensionskasse direkt oder indirekt zu halten, hat dies zuvor dem Bundesminister für Finanzen unter Angabe des Betrages dieser Beteiligung schriftlich anzuzeigen.

    (2) Wer beabsichtigt, seine Beteiligung im Ausmaß von wenigstens 10 vH an einer Pensionskasse derart zu erhöhen, daß die Grenzen von 20 vH, 33 vH oder 50 vH des Kapitals erreicht oder überschritten werden, oder die Pensionskasse zu seinem Tochterunternehmen zu machen, hat dies zuvor dem Bundesminister für Finanzen schriftlich anzuzeigen.

    (3) Der Bundesminister für Finanzen hat innerhalb von drei Monaten nach einer Anzeige gemäß

    Abs. 1 oder 2 die beabsichtigte Beteiligung zu untersagen, wenn die in § 9 Z 2 und 3 genannten Voraussetzungen nicht vorliegen. Wird die Beteiligung nicht untersagt, so kann der Bundesminister für Finanzen eine Frist vorschreiben, innerhalb der die in Abs. 1 und 2 genannten Absichten verwirklicht werden dürfen.

    (4) Die Meldepflichten gemäß Abs. 1 und 2 gelten in gleicher Weise für die beabsichtigte Aufgabe einer Beteiligung im Sinne von Abs. 1 und für die beabsichtigte Unterschreitung der in Abs. 2 genannten Grenzen für Beteiligungen an einer Pensionskasse.

    (5) Besteht die Gefahr, daß der durch Eigentümer, die zu mehr als 10 vH direkt oder indirekt an der Pensionskasse beteiligt sind, ausgeübte Einfluß den im Interesse einer soliden und umsichtigen Führung der Pensionskasse zu stellenden Ansprüchen nicht genügt, so hat der Bundesminister für Finanzen die zur Abwehr dieser Gefahr oder zur Beendigung eines solchen Zustandes erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen.

    Solche Maßnahmen sind insbesondere:

  10. Maßnahmen gemäß § 33 Abs. 4 oder 2. Sanktionen gegen die Mitglieder des Vorstandes gemäß § 33 Abs. 6 Z 2 oder 3. die Stellung des Antrages bei dem für den Sitz der Pensionskasse zuständigen, zur Ausübung der Gerichtsbarkeit in Handelssachen erster Instanz zuständigen Gerichtshof auf Anordnung des Ruhens der Stimmrechte für jene Aktien, die von den betreffenden Aktionären gehalten werden,

    1. für die Dauer dieser Gefahr, wobei deren Ende vom Gerichtshof festzustellen ist, oder b) bis zum Erwerb dieser Aktien durch Dritte nach erfolgter Nichtuntersagung gemäß Abs. 3;

    der Gerichtshof entscheidet im Verfahren außer Streitsachen.

    (6) Der Bundesminister für Finanzen hat geeignete Maßnahmen, insbesondere gemäß Abs. 5 Z 1

    und 2, gegen die in den Abs. 1 und 2 genannten Aktionäre zu ergreifen, wenn sie ihren Anzeigeverpflichtungen nicht nachkommen oder wenn sie eine Beteiligung entgegen einer Untersagung gemäß

    Abs. 3 oder außerhalb einer gemäß dieser Bestimmung gesetzten Frist erwerben. Die Stimmrechte für jene Aktien, die von den betreffenden Aktionären gehalten werden, ruhen 1. bis zur Feststellung des Bundesministers für Finanzen, daß der Erwerb der Beteiligung gemäß

    Abs. 3 nicht untersagt wird oder 2. bis zur Feststellung des Bundesministers für Finanzen, daß der Grund für die erfolgte Untersagung nicht mehr besteht.

    (7) Verfügt ein Gerichtshof das Ruhen der Stimmrechte gemäß Abs. 5, so hat er gleichzeitig einen Treuhänder zu bestellen, der den Anforderungen des § 9 Z 2 zu entsprechen hat, und ihm die Ausübung der Stimmrechte zu übertragen. Im Fall des Abs. 6 hat der Bundesminister für Finanzen unverzüglich beim gemäß Abs. 5 zuständigen Gerichtshof die Bestellung eines Treuhänders zu beantragen, sobald ihm bekannt wird, daß die Stimmrechte ruhen. Der Treuhänder hat Anspruch auf Ersatz seiner Auslagen und auf Vergütung für seine Tätigkeit, deren Höhe vom Gericht festzusetzen ist. Die Pensionskasse und die betreffenden Aktionäre haften dafür zur ungeteilten Hand. Gegen Beschlüsse, mit denen die Höhe der Vergütung des Treuhänders und der ihm zu ersetzenden Auslagen bestimmt wird, steht den Verpflichteten der Rekurs offen. Gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichtes findet ein weiterer Rechtszug nicht statt.

    (8) Bei der Feststellung der Stimmrechte gemäß Abs. 1, 2 und 4 ist § 92 Börsegesetz anzuwenden.“

  11. § 7 Abs. 2 lautet:

    „(2) Das eingezahlte Grundkapital einer überbetrieblichen Pensionskasse hat mindestens 70 Millionen Schilling zu betragen.“

  12. § 8 Abs. 2 Z 7 entfällt.

  13. § 8 Abs. 2 Z 8 lautet:

    „8. bei betrieblichen Pensionskassen die Betriebsvereinbarung betreffend die Gründung einer betrieblichen Pensionskasse und allfällige Vereinbarungen gemäß Vertragsmuster.“

  14. Nach § 8 Abs. 2 wird folgender Abs. 3 angefügt:

    „(3) Der Geschäftsbetrieb darf erst nach Bewilligung des Geschäftsplanes (§ 20 Abs. 4) aufgenommen werden.“

  15. § 9 lautet:

    „§ 9. Die Konzession ist zu erteilen, wenn 1. weder die Satzung noch der Geschäftsplan Bestimmungen enthalten, welche die Erfüllung der Verpflichtungen der Pensionskasse oder die ordnungsgemäße Verwaltung der Pensionskasse nicht gewährleisten;

  16. die Aktionäre, die wenigstens 10 vH des Grundkapitals der Pensionskasse halten, den im Interesse einer soliden und umsichtigen Führung der Pensionskasse zu stellenden Ansprüchen genügen;

  17. die Struktur eines Konzerns, dem Aktionäre, die wenigstens 10 vH des Grundkapitals der Pensionskasse halten, angehören, eine wirksame Aufsicht über die Pensionskasse nicht behindert;

  18. die Pensionskasse für einen Kreis von mindestens 1000 Anwartschafts- und Leistungsberechtigten bestimmt ist;

  19. das Eigenkapital...

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