Bundesgesetz vom 1. Dezember 1970, mit dem das Bauern-Pensionsversicherungsgesetz abgeändert wird (1. Novelle zum Bauern-Pensionsversicherungsgesetz)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I Das Bauern-Pensionsversicherungsgesetz,

BGBl. Nr. 28/1970, wird abgeändert wie folgt:

  1. § 13 Abs. 3 hat zu lauten:

    „(3) Im übrigen gelten für die Beiträge gemäß

    Abs. 1 die Bestimmungen des § 19 Abs. 1, 3 und 4,

    des § 20 Abs. 4 und der §§ 21 bis 27 des Bauern-

    Krankenversicherungsgesetzes mit der Maßgabe,

    daß das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung der Beiträge binnen sieben Jahren vom Tage ihrer Fälligkeit verjährt, wenn der Pflichtversicherte überhaupt keine oder bewußt unwahre Angaben über die Grundlage für die Berechnung der Beiträge erstattet."

  2. § 18 Abs. 1 erster Satz hat zu lauten:

    „Für die Höherversicherung sind Beiträge in einer vom Versicherten gewählten Höhe zu entrichten;

    der jährliche Beitrag darf die Höchstbeitragsgrundlage nach § 32 b Abs. 3 des Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetzes nicht übersteigen."

  3. a) Im § 19 Abs. 1 haben die Worte „innerhalb eines Monats nach Einhebung" zu entfallen.

    b) § 19 Abs. 4 erster Satz hat zu lauten:

    „Der Beitrag des Bundes nach Abs. 1 und 2

    ist in den Monaten April und September mit einem Betrag in der Höhe des voraussichtlichen Aufwandes der in den folgenden Monaten zur Auszahlung gelangenden Pensionssonderzahlung zu bevorschussen."

  4. Im § 25 Abs. 2 und 3 ist jeweils der Ausdruck

    㤠81 Abs. 4" durch den Ausdruck 㤠80 Abs. 5"

    zu ersetzen.

  5. § 30 Abs. 3 hat zu lauten:

    „(3) Wird der Antrag auf die Pension erst nach Ablauf der nach Abs. 2 in Betracht kommenden Frist gestellt, so fällt die Pension erst mit dem Tag der Antragstellung an."

    5 a. § 34 Abs. 1 hat zu lauten:

    „(1) Wird neben einem Pensionsanspruch aus der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz mit Ausnahme des Anspruches auf Waisenpension noch Erwerbseinkommen (Abs. 2

    und 3) aus einer gleichzeitig ausgeübten Er-

    werbstätigkeit, die nicht die Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz begründet, erzielt,

    so ruht der Grundbetrag mit dem Betrag, um den das im Monat gebührende Erwerbseinkommen 2500 S übersteigt, höchstens jedoch mit dem Betrag, um den die Summe aus Pension und Erwerbseinkommen im Monat den Betrag von 4300 S übersteigt. An die Stelle der Beträge von 2500 S und 4300 S treten ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 1972, die unter Bedachtnahme auf § 26 mit der jeweiligen Richtzahl (§ 24) vervielfachten Beträge. Das Ruhen des Grundbetrages entfällt bei Pensionen aus eigener Pensionsversicherung,

    sobald a) der Pensionist das 65. Lebensjahr vollendet hat und b) die Summe der in dieser Pension berücksichtigten und der nach deren Stichtag erworbenen Beitragsmonate der Pflichtversicherung oder der freiwilligen Versicherung mindestens 540 beträgt; hiebei sind die Beitragsmonate der Pensionsversicherung nach diesem und anderen Bundesgesetzen zusammenzuzählen.

    Gebührt neben einer Pension aus eigener Pensionsversicherung,

    deren Grundbetrag wegen Zutreffens der Voraussetzungen nach lit. a und b nicht ruht, auch eine Witwenpension, so erstreckt sich der Entfall des Ruhens auch auf den Grundbetrag der Witwenpension."

  6. § 36 hat zu lauten:

    „Gemeinsame Bestimmungen für das Ruhen von Pensionsansprüchen

    § 36. (1) Liegen die Voraussetzungen für die Anwendung der §§ 34 und 80 Abs. 2 vor, so ist bei der Feststellung des Ruhens nach § 34

    von jenem Pensionsbetrag auszugehen, der sich nach Anwendung des § 80 Abs. 2 ergibt.

    (2) Auf Höherversicherungspensionen nach

    § 77 Abs. 2 sind die Bestimmungen der §§ 34

    und 35 nicht anzuwenden."

    6 a. § 37 letzter Satz hat zu lauten:

    „Die Pensionen sind von dem Tag an wieder zu gewähren, mit dem der Ruhensgrund weggefallen oder das Ruhen des Grundbetrages wegen Zutreffens der Voraussetzungen nach

    § 34 Abs. 1 lit. a und b entfallen ist."

  7. a) § 56 Abs. 4 hat zu lauten:

    „(4) Zeiten nach Abs. 1 Z. 1 gelten nicht als Ersatzzeiten, wenn während dieser Zeiten eine Pflichtversicherung nach dem Landwirtschaftlichen Zuschußrentenversicherungsgesetz bestanden hat, ohne daß Beiträge im Sinne des § 55

    Abs. 1 Z. 2 wirksam entrichtet worden sind.

    Die Zeiten nach Abs. 1 Z. 2 gelten als Ersatzzeiten,

    sofern die letzte vorangehende Beitrags- oder Ersatzzeit im Sinne dieses Bundesgesetzes nicht mehr als drei Jahre zurückliegt oder die erste nachfolgende Beitrags- oder Ersatzzeit im Sinne dieses Bundesgesetzes innerhalb dreier Jahre nach dem Ende der in Abs. 1 Z. 2 genannten Zeiten beginnt. Zeiten der im Abs. 1 Z. 3

    genannten Art gelten bis zum Wegfall der Behinderung,

    längstens bis 1. April 1959, als Ersatzzeiten; dies jedoch nur, wenn die tatsächliche letzte Ausübung der Erwerbstätigkeit nach Abs. 1 Z. 1 dem Beginn der Behinderung nicht um mehr als drei Jahre vorangeht. Der Wegfall der Behinderung ist anzunehmen, wenn der Versicherte im Inland seinen Wohnsitz wieder begründet oder eine selbständige Erwerbstätigkeit,

    die die Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz begründet hat oder bei früherem Wirksamkeitsbeginn begründet hätte,

    aufgenommen und länger als ein Jahr ununterbrochen ausgeübt hat."

    b) Dem § 56 ist ein Abs. 7 mit folgendem Wortlaut anzufügen:

    „(7) Als Ersatzzeiten gelten ferner die Zeiten,

    in denen nach Vollendung des 15. Lebensjahres eine inländische öffentliche oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete mittlere Schule mit mindestens zweijährigem Bildungsgang, eine höhere Schule, Akademie oder verwandte Lehranstalt oder eine inländische Hochschule bzw.

    Kunstakademie oder Kunsthochschule in dem für die betreffende Schul(Studien)art vorgeschriebenen normalen Ausbildungs(Srudien)gang besucht wurde, oder nach dem Hochschulstudium eine vorgeschriebene Ausbildung für den künftigen, abgeschlossene Hochschulbildung erfordernden Beruf erfolgt ist, sofern spätestens innerhalb dreier Jahre nach dem Verlassen der Schule bzw. der Beendigung der Ausbildung eine sonstige Versicherungszeit nach diesem Bundesgesetz oder eine Zeit im Sinne des § 60

    Abs. 5 vorliegt; hiebei werden höchstens zwei Jahre des Besuches einer mittleren Schule,

    höchstens drei Jahre des Besuches einer höheren Schule, Akademie oder verwandten Lehranstalt,

    höchstens sechs Jahre des Besuches einer Hochschule,

    einer Kunstakademie oder Kunsthochschule und höchstens sechs Jahre der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, abgeschlossene Hochschulbildung erfordernden Beruf berücksichtigt, und zwar jedes volle Schul(Studien- bzw. Ausbildungs)jahr,

    angefangen von demjenigen, das im Kalenderjahr der Vollendung des 15. Lebensjahres begonnen hat, mit acht Monaten...

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