Bundesgesetz vom 16. Dezember 1972, mit dem das Bauern-Pensionsversicherungsgesetz abgeändert wird (2. Novelle zum Bauern-Pensionsversicherungsgesetz)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I Das Bauern-Pensionsversicherungsgesetz, BGBl.

Nr. 28/1970, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 389/1970 wird abgeändert wie folgt:

  1. a) § 2 Abs. 1 Z. 2 hat zu lauten:

    „2. die Kinder, Enkel, Wahl- und Stiefkinder sowie die Schwiegerkinder einer in Z. 1 genannten Person, alle diese, wenn sie hauptberuflich in diesem Betrieb beschäftigt sind;"

    1. § 2 Abs. 2 letzter Satz hat zu lauten:

      㤠12 Abs. 5 und 7 ist entsprechend anzuwenden."

    2. § 2 Abs. 3 hat zu lauten:

      „(3) Die Pflichtversicherung besteht für die im Abs. 1 bezeichneten Personen nur, wenn sie das 15. Lebensjahr vollendet haben."

  2. a) § 3 Abs. 1 Z. 1 hat zu lauten:

    „1. Personen, die auf Grund anderer bundesgesetzlicher Vorschriften in einer Pensionsversicherung pflichtversichert sind oder Anspruch auf Kranken- oder Wochengeld haben, auch wenn dieser Anspruch ruht, oder die auf Rechnung eines Versicherungsträgers nach anderer bundesgesetzlicher Vorschrift in Anstaltspflege stehen;"

    1. § 3 Abs. 1 2. 6 hat zu lauten:

    „6. Angehörige der Orden und Kongregationen der Katholischen Kirche sowie der Anstalten der Evangelischen Diakonie;"

  3. § 5 Abs. 1 letzter Satz hat zu entfallen.

  4. a) § 7 Abs. 2 hat zu lauten:

    „(2) Die Formalversicherung endet mit dem auf die Zustellung des Bescheides des Versicherungsträgers

    über das Ausscheiden aus der Versicherung folgenden Monatsletzten, spätestens jedoch mit dem Tag vor dem Stichtag (§ 53

    Abs. 2)."

    1. § 7 Abs. 5 hat zu lauten:

    „(5) Die freiwillige Versicherung nach Abs. 4

    endet, wenn nicht eine frühere Beendigung gemäß

    § 5 Abs. 7 eintritt, mit dem auf die Zustellung des Bescheides des Versicherungsträgers über das Ausscheiden aus der Versicherung folgenden Monatsletzten."

  5. § 8 hat zu lauten:

    „Sozialversicherungsanstalt der Bauern

    § 8. Träger der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz ist für das ganze Bundesgebiet die Sozialversicherungsanstalt der Bauern mit dem Sitz in Wien (§ 7 des Bauern-Krankenversicherungsgesetzes)."

  6. Die §§ 9 und 10 werden aufgehoben.

  7. § 11 hat zu lauten:

    „Meldungen und Auskunftspflicht

    § 11. Für die Meldungen und die Auskunftspflicht gelten die Bestimmungen der §§ bis 15

    des Bauern-Krankenversicherungsgesetzes mit der Maßgabe, daß Einkommensänderungen, die auf Grund der alljährlichen Rentenanpassung in der Kriegsopfer- und Heeresversorgung bewirkt werden,

    nicht der Anzeigeverpflichtung unterliegen."

  8. a) Dem § 12 Abs. 4 ist folgender Satz anzufügen:

    „Für die gemäß § 2 Abs. 1 Z. 2 Pflichtversicherten,

    die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, ist die Hälfte des nach den vorstehenden Bestimmungen ermittelten Beitrages zu leisten."

    1. § 12 Abs. 5 lit. e hat zu lauten:

      „e) wenn der land(forst)wirtschaftliche Betrieb zur Gänze gepachtet ist, ein um ein Drittel verminderter Einheitswert; ist ein solcher Betrieb von mehreren Personen anteilsmäßig gepachtet, so ist lit. b sinngemäß

      anzuwenden."

    2. § 12 Abs. 5 letzter Satz hat zu lauten:

      „Eine Teilung des Einheitswertes nach lit. b und e findet jedoch nicht statt, wenn Ehegatten ein und denselben land(forst)wirtschaftlichen Betrieb auf gemeinsame Rechnung und Gefahr führen."

    3. § 12 Abs. 7 hat zu lauten:

      „(7) Änderungen des Einheitswertes nach Abs. 5 lit. b, c und d sowie durch sonstige Flächenänderungen werden mit dem ersten Tag des Kalendermonates wirksam, der der Änderung folgt. Sonstige Änderungen des Einheitswertes werden mit dem ersten Tag des Kalendervierteljahres wirksam, das der Zustellung des Bescheides der Finanzbehörde erster Instanz folgt."

  9. § 13 hat zu lauten:

    „Fälligkeit und Einziehung der Beiträge

    § 13. Für die Beiträge der nach diesem Bundesgesetz Pflichtversicherten gelten die Bestimmungen des § 19 Abs. 1, 3 und 4, des § 20 Abs. 1,

    2 und 4 und der §§ 21 bis 27 des Bauern-Krankenversicherungsgesetzes mit der Maßgabe, daß

    das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung der Beiträge binnen fünf Jahren vom Tage ihrer Fälligkeit verjährt, wenn der Pflichtversicherte die Erstattung einer Anmeldung bzw.

    Änderungsmeldung oder Angaben über die Grundlagen für die Berechnung der Beiträge unterlassen oder unrichtige Angaben über die Grundlagen für die Berechnung der Beiträge gemacht hat, die er bei gehöriger Sorgfalt als unrichtig hätte erkennen müssen."

  10. § 14 wird aufgehoben.

  11. § 15 wird aufgehoben.

  12. § 16 wird aufgehoben.

  13. a) Dem § 17 Abs. 2 ist folgender Satz anzufügen:

    „Eine solche Einreihung in eine niedrigere Versicherungsklasse gilt jeweils bis zum Ablauf des nächstfolgenden Kalenderjahres."

    1. § 17 Abs. 4 hat zu lauten:

      „(4) Bei Prüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse nach Abs. 3 sind auch Unterhaltsverpflichtungen von Ehegatten, auch geschiedenen Ehegatten, gegenüber dem Versicherten zu berücksichtigen.

      Als monatliche Unterhaltsverpflichtungen gelten, gleichviel ob und in welcher Höhe die Unterhaltsleistung tatsächlich erbracht wird, während des Bestandes der Ehe 30 v. H.,

      nach Scheidung der Ehe 15 v. H. des monat-

      lichen Nettoeinkommens des Unterhaltspflichtigen.

      Wenn und solange das Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen nicht nachgewiesen wird, ist a) während des Bestandes der Ehe anzunehmen,

      daß eine Herabsetzung in den wirtschaftlichen Verhältnissen des Versicherten nicht gerechtfertigt erscheint,

    2. nach Scheidung der Ehe anzunehmen, daß

      die Höhe der monatlichen Unterhaltsverpflichtung 30 v. H. der Höchstbeitragsgrundlage nach § 32 b Abs. 3 des Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetzes beträgt. Ist die Unterhaltsforderung trotz durchgeführter Zwangsmaßnahmen einschließlich gerichtlicher Exekutionsführung uneinbringlich oder erscheint die Verfolgung des Unterhaltsanspruches offenbar aussichtslos, unterbleibt eine Zurechnung zum Nettoeinkommen."

    3. Die bisherigen Abs. 4 und 5 erhalten die Bezeichnung Abs. 5 und 6.

  14. § 18 Abs. 1 hat zu lauten:

    „(1) Für die Höherversicherung sind Beiträge in einer vom Versicherten gewählten Höhe zu entrichten; der jährliche Beitrag darf sechs Siebentel der Höchstbeitragsgrundlage nach § 32 b Abs. 3 des Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetzes nicht übersteigen."

  15. § 19 hat zu lauten:

    „Beitrag des Bundes

    § 19. (1) Der Bund hat dem Versicherungsträger für jedes Geschäftsjahr einen Betrag in der Höhe der für dieses Jahr fällig gewordenen Beiträge nach § 12 zu überweisen. Hiefür ist vor allem das Aufkommen an Abgabe von land-

    und forstwirtschaftlichen Betrieben nach dem Bundesgesetz BGBl. Nr. 166/1960 zu verwenden.

    (2) Über den Betrag nach Abs. 1 hinaus leistet der Bund für jedes Geschäftsjahr einen Beitrag in der Höhe des Betrages, um den 101'5 v. H.

    des für das einzelne Geschäftsjahr erwachsenden Aufwandes — ausgenommen die Aufwendungen für die Ausgleichszulagen — die Einnahmen für das betreffende Geschäftsjahr einschließlich der Einnahmen nach Abs. 1 — ausgenommen den Bundesbeitrag und die Ersätze für Ausgleichszulagen

    — übersteigen.

    (3) Ein Drittel des sich nach Abs. 2 ergebenden Mehrertrages jedes Geschäftsjahres ist abgesondert vom übrigen Vermögen des Versicherungsträgers zinsbringend entweder in mündelsicheren inländischen Wertpapieren oder in gebundenen Einlagen bei Kreditunternehmen anzulegen, auf welche die Voraussetzungen des § 167 Z. 4 des Bauern-Krankenversicherungsgesetzes zutreffen.

    Über die so angelegten Mittel darf der Versicherungsträger nur verfügen, um eine vorübergehend ungünstige Kassenlage zu beheben. Die Verfügung bedarf der Zustimmung des Bundesministers für soziale Verwaltung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen.

    (4) Die dem Versicherungsträger nach Abs. 1

    und 2 gebührenden Beträge sind in den Monaten April und September mit einem Betrag in der Höhe des voraussichtlichen Aufwandes der in den folgenden Monaten zur Auszahlung gelangenden Pensionssonderzahlung zu bevorschussen.

    Die restlichen Beträge sind monatlich im erforderlichen Ausmaß, nach Tunlichkeit mit je einem Zwölftel, zu bevorschussen."

  16. Die §§ 21 bis 23 werden aufgehoben.

  17. § 25 Abs. 5 hat zu lauten:

    „(5) Abs. 4 gilt entsprechend bei der Anwendung des § 63 für die Bemessungsgrundlage, die sich bei Beginn des Pensionsaufschubes ergeben hätte, sowie bei der Anwendung des § 84."

  18. Im § 28 Abs. 1 ist der Ausdruck „Pensionsversicherungsanstalt der Bauern" durch den Ausdruck

    „Pensionsversicherung der Bauern" zu ersetzen.

  19. Dem § 30 ist folgender Abs. 4 anzufügen:

    „(4) Entfällt für eine Leistung auf Grund der Bestimmung des § 60 Abs. 2 lit. c die Wartezeit,

    so fällt diese Leistung frühestens mit dem Tag der Entlassung des Wehrpflichtigen aus dem Präsenzdienst an."

  20. § 33 Abs. 6 wird aufgehoben.

  21. § 36 Abs. 1 wird aufgehoben. Die Absatzbezeichnung im bisherigen Abs. 2 hat zu entfallen.

  22. a) Im § 40 Abs. 3 ist der Ausdruck „81

    Abs. 4" durch den Ausdruck „80 Abs. 5" zu ersetzen.

    1. Im § 40 Abs. 1 ist der Betrag von 900 S durch den Betrag von 1200 S zu ersetzen.

  23. § 42 hat zu lauten:

    „Erlöschen von Leistungsansprüchen

    § 42. Der Anspruch auf eine laufende Leistung aus der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz erlischt ohne weiteres Verfahren a) mit dem Tod des Anspruchsberechtigten,

    mit der Verheiratung der pensionsberechtigten Witwe (des pensionsberechtigten Witwers),

    mit dem Wegfall der Voraussetzungen für die Annahme der Verschollenheit,

    mit der Vollendung des 18. Lebensjahres bei Waisenpensionen und Kinderzuschüssen;

    die Pension und der Kinderzuschuß

    gebühren noch für den Kalendermonat,

    in dem der Grund des Wegfalles eingetreten ist;

    1. in den Fällen des § 99 c; die Pension und allfällige Zuschüsse gebühren noch für den Monat, der dem Einlangen des Antrages nach § 99 a Abs. 1 bzw. 3 dieses Bundesgesetzes,

    nach § 308 Abs. 1 bzw. 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes oder nach § 101 a Abs. 1 bzw. 3 des...

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