Bundesgesetz vom 28. November 1974, mit dem das Bauern-Pensionsversicherungsgesetz geändert wird (4. Novelle zum Bauern-Pensionsversicherungsgesetz)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I Das Bauern-Pensionsversicherungsgesetz, BGBl.

Nr. 28/1970, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 389/1970, BGBl. Nr. 33/1973 und BGBl. Nr. 25/1974 wird geändert wie folgt:

  1. Im § 3 Abs. 1 ist der Punkt am Schluß der Z. 7 durch einen Strichpunkt zu ersetzen. Als Z. 8 ist anzufügen:

    „8. Personen, die gemäß Z. 1 von der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz bei Antritt des ordentlichen oder außerordentlichen Präsenzdienstes bzw. Zivildienstes ausgenommen waren, für die Dauer des ordentlichen oder außerordentlichen Präsenzdienstes bzw. Zivildienstes."

  2. § 5 Abs. 4 hat zu lauten:

    „(4) Die im Abs. 1 genannten Zeiträume, in denen mindestens sechs bzw. zwölf Versicherungsmonate erworben sein müssen, und die im Abs. 3

    genannte Frist von sechs Monaten verlängern sich a) um Zeiten eines Pensionsbezuges wegen Erwerbsunfähigkeit oder geminderter Arbeitsfähigkeit aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung,

    1. um die Dauer eines Pensionsfeststellungsverfahrens bis zur Zustellung des Feststellungsbescheides bzw. bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Leistungsstreitverfahren,

    2. um Zeiten des ordentlichen oder außerordentlichen Präsenzdienstes auf Grund der Bestimmungen des Wehrgesetzes, BGBl.

      Nr. 181/1955,

    3. um Zeiten des ordentlichen oder außerordentlichen Zivildienstes auf Grund der Bestimmungen des Zivildienstgesetzes.BGBl.

      Nr. 187/1974."

      2 a. Dem § 12 Abs. 5 ist folgender Satz anzufügen:

      „Wenn ein Ehegatte vom anderen Ehegatten land(forst)wirtschaftliche Flächen (Miteigentumsanteile)

      gepachtet hat, ist dem Pächter, abweichend von lit. d, der volle Ertragswert der gepachteten Flächen anzurechnen."

  3. Dem § 25 Abs. 1 ist folgender Satz anzufügen:

    „Lit. b ist nicht anzuwenden, wenn der Stichtag für die Pension des Verstorbenen gleichfalls am 1. Jänner dieses Jahres liegt."

  4. a) § 32 Abs. 1 hat zu lauten:

    „(1) Ein Anspruch auf Geldleistungen aus dem betreffenden Versicherungsfall steht nicht zu 1. Versicherten, die den Versicherungsfall durch Selbstbeschädigung vorsätzlich herbeigeführt haben,

  5. Personen, die den Versicherungsfall durch die Verübung einer mit Vorsatz begangenen gerichtlich strafbaren Handlung veranlaßt haben,

    derentwegen sie zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind."

    1. §.32 Abs. 2 erster Satz hat zu lauten:

    „In den Fällen des Abs. 1 gebühren den im Inland wohnenden bedürftigen...

Um weiterzulesen

FORDERN SIE IHR PROBEABO AN

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT