Bundesgesetz vom 28. November 1974, mit dem das Bauern-Pensionsversicherungsgesetz geändert wird (4. Novelle zum Bauern-Pensionsversicherungsgesetz)
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel I Das Bauern-Pensionsversicherungsgesetz, BGBl.
Nr. 28/1970, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 389/1970, BGBl. Nr. 33/1973 und BGBl. Nr. 25/1974 wird geändert wie folgt:
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Im § 3 Abs. 1 ist der Punkt am Schluß der Z. 7 durch einen Strichpunkt zu ersetzen. Als Z. 8 ist anzufügen:
„8. Personen, die gemäß Z. 1 von der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz bei Antritt des ordentlichen oder außerordentlichen Präsenzdienstes bzw. Zivildienstes ausgenommen waren, für die Dauer des ordentlichen oder außerordentlichen Präsenzdienstes bzw. Zivildienstes."
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§ 5 Abs. 4 hat zu lauten:
„(4) Die im Abs. 1 genannten Zeiträume, in denen mindestens sechs bzw. zwölf Versicherungsmonate erworben sein müssen, und die im Abs. 3
genannte Frist von sechs Monaten verlängern sich a) um Zeiten eines Pensionsbezuges wegen Erwerbsunfähigkeit oder geminderter Arbeitsfähigkeit aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung,
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um die Dauer eines Pensionsfeststellungsverfahrens bis zur Zustellung des Feststellungsbescheides bzw. bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Leistungsstreitverfahren,
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um Zeiten des ordentlichen oder außerordentlichen Präsenzdienstes auf Grund der Bestimmungen des Wehrgesetzes, BGBl.
Nr. 181/1955,
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um Zeiten des ordentlichen oder außerordentlichen Zivildienstes auf Grund der Bestimmungen des Zivildienstgesetzes.BGBl.
Nr. 187/1974."
2 a. Dem § 12 Abs. 5 ist folgender Satz anzufügen:
„Wenn ein Ehegatte vom anderen Ehegatten land(forst)wirtschaftliche Flächen (Miteigentumsanteile)
gepachtet hat, ist dem Pächter, abweichend von lit. d, der volle Ertragswert der gepachteten Flächen anzurechnen."
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Dem § 25 Abs. 1 ist folgender Satz anzufügen:
„Lit. b ist nicht anzuwenden, wenn der Stichtag für die Pension des Verstorbenen gleichfalls am 1. Jänner dieses Jahres liegt."
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a) § 32 Abs. 1 hat zu lauten:
„(1) Ein Anspruch auf Geldleistungen aus dem betreffenden Versicherungsfall steht nicht zu 1. Versicherten, die den Versicherungsfall durch Selbstbeschädigung vorsätzlich herbeigeführt haben,
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Personen, die den Versicherungsfall durch die Verübung einer mit Vorsatz begangenen gerichtlich strafbaren Handlung veranlaßt haben,
derentwegen sie zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind."
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§.32 Abs. 2 erster Satz hat zu lauten:
„In den Fällen des Abs. 1 gebühren den im Inland wohnenden bedürftigen...
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