Bundesgesetz vom 13. Dezember 1976, mit dem das Bauern-Pensionsversicherungsgesetz geändert wird (5. Novelle zum Bauern-Pensionsversicherungsgesetz)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I Das Bauern-Pensionsversicherungsgesetz, BGBl.

Nr. 28/1970, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 389/1970, BGBl. Nr. 33/1973, BGBl.

Nr. 25/1974 und BGBl. Nr. 777/1974 wird geändert wie folgt:

  1. a) Im § 2 Abs. 2 erster und zweiter Satz ist der Betrag von 30000 S jeweils durch den Betrag von 33000 S zu ersetzen.

    b) § 2 Abs. 2 letzter Satz hat zu lauten:

    㤠12 Abs. 3 und 5 ist entsprechend anzuwenden."

    c) Dem § 2 ist ein Abs. 5 mit folgendem Wortlaut anzufügen:

    „(5) Soweit es sich nicht um einen Pflichtversicherten im Sinne der Abs. 1 bis 4 handelt,

    stehen diesen Pflichtversicherten Personen gleich,

    denen im Rahmen beruflicher Maßnahmen der Rehabilitation nach § 98 a berufliche Ausbildung gewährt wird, wenn die Ausbildung nicht auf Grund eines Dienst- oder Lehrverhältnisses erfolgt."

  2. a) Im § 3 Abs. 1 ist der Strichpunkt am Schluß der Z. 5 durch einen Beistrich zu ersetzen und nachstehendes anzufügen:

    „sofern sie nicht aus dem Ertrag dieser Tätigkeit

    überwiegend ihren Lebensunterhalt bestreiten;"

    b) § 3 Abs. 1 Z. 7 hat zu lauten:

    „7. die Ehegattin einer als Sohn oder Schwiegersohn gemäß § 2 Abs. 1 Z. 2 pflichtversicherten Person auf Grund ihrer Beschäftigung im elterlichen oder schwiegerelterlichen Betrieb;"

  3. § 12 Abs. 4 hat zu lauten:

  4. § 12 hat zu lauten:

    „Beitragsgrundlage

    § 12. (1) Grundlage für die Bemessung der Beiträge in der Pensionsversicherung ist für die gemäß § 2 Abs. 1 2. 1 Pflichtversicherten, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, der Versicherungswert des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes (monatliche Beitragsgrundlage).

    (2) Der Versicherungswert ist ein Hundertsatz des Einheitswertes des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes. Hiebei ist von dem zuletzt festgestellten Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes auszugehen; der Feststellung des Versicherungswertes ist jedoch mindestens ein Einheitswert von 35000 S zugrunde zu legen. Der Versicherungswert ist jeweils zum 1. Jänner eines jeden Kalenderjahres neu festzustellen und auf volle Schillinge zu runden. Der Hundertsatz beträgt 61/3 bei Einheitswerten bis einschließlich 150000 S. Er vermindert sich für je weitere volle 1000 S Einheitswert um je 0,00573. Mit Wirksamkeit ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 1979, sind die Beträge 6V3 und 0,00573 unter Bedachtnahme auf § 26 mit der jeweiligen Richtzahl (§ 24) mit der Maßgabe zu vervielfachen, daß die sich ergebenden Beträge auf fünf Dezimalstellen zu runden sind. Der Hundertsatz darf 4 nicht unterschreiten.

    (3) Bei Bildung des Versicherungswertes nach Abs. 2 sind in den nachstehenden Fällen folgende Werte als Einheitswerte zugrunde zu legen:

    a) wenn der Pflichtversicherte mehrere land-

    (forst)wirtschaftliche Betriebe führt, die Summe der Einheitswerte aller Betriebe;

    b) wenn der Pflichtversicherte Miteigentümer eines auf gemeinsame Rechnung und Gefahr geführten land(forst)wirtschaftlichen Betriebes ist, der im Verhältnis seines Eigentumsanteiles geteilte Einheitswert;

    c) bei Verpachtung einer land(forst)wirtschaftlichen Fläche ein um den anteilsmäßigen Ertragswert der verpachteten Fläche verminderter Einheitswert;

    d) bei Zupachtung einer land(forst)wirtschaftlichen Fläche ein um zwei Drittel des anteilsmäßigen Ertragswertes der gepachteten Fläche erhöhter Einheitswert;

    e) wenn der land(forst)wirtschaftliche Betrieb zur Gänze gepachtet ist, ein um ein Drittel verminderter Einheitswert; ist ein solcher Betrieb von mehreren Personen anteilsmäßig gepachtet, so ist lit. b sinngemäß

    anzuwenden.

    Wenn ein Ehegatte vom anderen Ehegatten land(forst)wirtschaitliche Flächen (Miteigentumsanteile)

    bzw. den land(forst)wirtschaftlichen Betrieb gepachtet hat, ist dem Pächter, abweichend von lit. d und e, der volle Ertragswert der gepachteten Flächen (des gepachteten Betriebes) anzurechnen.

    (4) Kann ein Versicherungswert im Sinne des Abs. 2 nicht ermittelt werden, weil von den Finanzbehörden für den land(forst)wirtschaftlichen Betrieb ein Einheitswert des land(forst)-

    wirtschaftlichen Vermögens gemäß §§ 29 bis 50

    des Bewertungsgesetzes nicht festgestellt wird,

    so ist ein Zwölftel der Einkünfte aus jeder die Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz begründenden Erwerbstätigkeit in dem dem Kalenderjahr,

    in das der Beitragsmonat fällt, drittvorangegangenen Kalenderjahr heranzuziehen;

    hiebei sind die für die Bemessung der Einkommensteuer herangezogenen Einkünfte des Pflichtversicherten zuzüglich der auf eine vorzeitige Abschreibung,

    auf die Investitionsrücklage, auf einen Investitionsfreibetrag und auf einen nichtentnommenen Gewinn entfallenden Beträge zugrunde zu legen. Beitragsgrundlage ist der sich hienach ergebende Betrag, vervielfacht mit dem Produkt aus der Richtzahl (§ 24) des Kalenderjahres,

    in das der Beitragsmonat (Abs. 10) fällt,

    und aus den Richtzahlen der beiden vorangegangenen Kalenderjahre. Die Beitragsgrundlage darf jedoch den kleinsten sich nach Abs. 2 ergebenden Versicherungswert nicht unterschreiten.

    (5) Änderungen des Einheitswertes nach Abs. 3

    lit. b, c und d sowie durch sonstige Flächenänderungen werden mit dem ersten Tag des Kalendermonates wirksam, der der Änderung folgt. Sonstige Änderungen des Einheitswertes werden mit dem ersten Tag des Kalendervierteljahres wirksam, das der Zustellung des Bescheides der Finanzbehörde erster Instanz folgt. Im

    übrigen ist Abs. 3 entsprechend anzuwenden.

    (6) Die Beitragsgrundlage für die gemäß § 2

    Abs. 1 Z. 2 Pflichtversicherten beträgt ein Drittel des Versicherungswertes des von den Eltern bzw.

    Groß-, Wahl-, Stief- oder Schwiegereltern des Pflichtversicherten geführten land(forst)wirtschaftlichen Betriebes, in dem diese Pflichtversicherten hauptberuflich beschäftigt sind.

    (7) Beitragsgrundlage für die gemäß § 2

    Abs. 4 als Pflichtversicherte geltenden Personen ist die letzte Beitragsgrundlage vor dem Tod des nach § 2 Abs. 1 Z. 1 Pflichtversicherten.

    (8) Beitragsgrundlage für die gemäß § 2

    Abs. 5 Pflichtversicherten ist das Dreißigfache des Betrages nach § 44 Abs. 6 lit. a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes.

    (9) Die Beitragsgrundlage darf die Höchstbeitragsgrundlage nicht überschreiten. Höchstbeitragsgrundlage ist a) für die gemäß § 2 Abs. 1 Z. 1 Pflichtversicherten der gemäß § 32 b des Gewerb-

    lichen. Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetzes jeweils gesetzte Betrag;

    b) für die gemäß § 2 Abs. 1 Z. 2 Pflichtversicherten ein Drittel des in lit. a genannten Betrages, gerundet auf volle Schillinge.

    (10) Als Beitragsmonat gilt jeweils der Kalendermonat,

    für den Beiträge zu entrichten sind."

  5. Nach § 12 ist ein § 12 a mit folgendem Wortlaut einzufügen:

    „Beiträge zur Pflichtversicherung

    § 12 a. (1) Die in der Pensionsversicherung Pflichtversicherten haben, sofern sich nicht aus Abs. 2 etwas anderes ergibt, für die Dauer der Versicherung als Beitrag ab 1. Jänner 1978 9,00 v.H.,

    ab 1. Jänner 1979 9,25 v.H.

    der Beitragsgrundlage zu leisten.

    (2) Für die gemäß § 2 Abs. 1 Z. 2 Pflichtversicherten,

    die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, ist die Hälfte des sich nach Abs. 1

    ergebenden Beitrages zu leisten.

    (3) Der Beitrag nach Abs. 1 und 2 ist auf volle Schillinge zu runden."

  6. § 17 hat zu lauten:

    „Beiträge zur Weiterversicherung

    § 17. (1) Beitragsgrundlage in der Weiterversicherung ist die letzte Beitragsgrundlage vor dem Ausscheiden aus der Pflichtversicherung. Die Beitragsgrundlage ist mit dem sich nach § 26

    Abs. 2 des Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetzes ergebenden Faktor zu vervielfachen.

    (2) Die Weiterversicherung ist auf Antrag des Versicherten, soweit dies nach den wirtschaftlichen Verhältnissen des Antragstellers gerechtfertigt erscheint,

    auf einer niedrigeren als der nach Abs. 1

    in Betracht kommenden. Beitragsgrundlage, jedoch nicht unter dem Dreißigfachen des nach

    § 76 a Abs. 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes geltenden Mindestbetrages zuzulassen.

    Eine solche Änderung der Beitragsgrundlage gilt jeweils bis zum Ablauf des nächstfolgenden Kalenderjahres.

    Wurde die Weiterversicherung auf einer niedrigeren als der nach Abs. 1 in Betracht kommenden Beitragsgrundlage zugelassen, so hat der Versicherungsträger bei einer Änderung in den wirtschaftlichen Verhältnissen des Versicherten auf dessen Antrag eine Erhöhung der Beitragsgrundlage bis auf das nach Abs. 1 in Betracht kommende Ausmaß vorzunehmen. Eine solche Erhöhung hat der Versicherungsträger auch von Amts wögen vorzunehmen, wenn ihm eine entsprechende

    Änderung in den wirtschaftlichen Verhältnissen des Versicherten bekannt wird. Solche Festsetzungen wirken in allen diesen Fällen nur für die Zukunft.

    (3) Bei Prüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse nach Abs. 2 sind auch Unterhaltsverpflichtungen von Ehegatten, auch geschiedenen Ehegatten,

    gegenüber dem Versicherten zu berücksichtigen.

    Als monatliche Unterhaltsverpflichtungen gelten, gleichviel ob und in welcher Höhe die Unterhaltsleistung tatsächlich erbracht wird,

    während des Bestandes der Ehe 30 v. H., nach Scheidung der Ehe 15 v. H. des monatlichen Nettoeinkommens des Unterhaltspflichtigen.

    Wenn und solange das Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen nicht nachgewiesen wird, ist a) während des Bestandes der Ehe anzunehmen,

    daß eine Herabsetzung in den wirtschaftlichen Verhältnissen des Versicherten nicht gerechtfertigt erscheint,

    b) nach Scheidung der Ehe anzunehmen, daß

    die Höhe der monatlichen Unterhaltsverpflichtung 30 v. H. der Höchstbeitragsgrundlage nach § 32 b des Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetzes beträgt. Ist die Unterhaltsforderung trotz durchgeführter Zwangsmaßnahmen einschließlich gerichtlicher Exekutionsführung uneinbringlich oder erscheint die Verfolgung des Unterhaltsanspruches offenbar aussichtslos, unterbleibt eine Zurechnung zum Nettoeinkommen.

    (4) Die...

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