Bundesgesetz vom 14. Dezember 1977, mit dem das Bauern-Pensionsversicherungsgesetz geändert wird (6. Novelle zum Bauern-Pensionsversicherungsgesetz)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I Das Bauern-Pensionsversicherungsgesetz, BGBl.

Nr. 28/1970, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 389/1970, BGBl. Nr. 33/1973, BGBl.

Nr. 25/1974, BGBl. Nr. 777/1974 und BGBl.

Nr. 709/1976, wird geändert wie folgt:

  1. a) § 12 Abs. 2 hat zu lauten:

    „(2) Der Versicherungswert ist ein Hundertsatz des Einheitswertes des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes. Hiebei ist von dem zuletzt festgestellten Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes auszugehen; der Feststellung des Versicherungswertes ist jedoch mindestens ein Einheitswert von 35000 S zugrunde zu legen.

    Der Versicherungswert ist jeweils zum 1. Jänner eines jeden Kalenderjahres neu festzustellen und auf volle Schillinge zu runden. Der Hundertsatz beträgt im Jahre 1978 61/3, im Jahre 1979

    6,75133 bei Einheitswerten bis einschließlich 150000 S. Er vermindert sich für je weitere volle 1000 S Einheitswert im Jahr 1978 um je 0,00646, im Jahr 1979 um je 0,00689. Mit Wirksamkeit ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 1980, sind die Beträge 6,75133

    und 0,00689 unter Bedachtnahme auf § 26 mit der jeweiligen Richtzahl (§ 24) mit der Maßgabe zu vervielfachen, daß die sich ergebenden Beträge auf fünf Dezimalstellen zu runden sind.

    Der Hundertsatz darf 4 nicht unterschreiten."

    b) § 12 Abs. 3 hat zu lauten:

    „(3) Bei Bildung des Versicherungswertes nach Abs. 2 sind in den nachstehenden Fällen folgende Werte als Einheitswerte zugrunde zu legen:

    a) wenn der Pflichtversicherte mehrere land-

    (forst)wirtschaftliche Betriebe führt, die Summe der Einheitswerte aller Betriebe;

    b) wenn der Pflichtversicherte Miteigentümer eines auf gemeinsame Rechnung und Gefahr geführten land(forst)wirtschaftlichen Betriebes ist, der im Verhältnis seines Eigentumsanteiles geteilte Einheitswert;

    c) bei Verpachtung einer land(forst)wirtschaftlichen Fläche ein um den anteilsmäßigen Ertragswert der verpachteten Fläche verminderter Einheitswert;

    d) bei Zupachtung einer land(forst)wirtschaftlichen Fläche ein um zwei Drittel des anteilsmäßigen Ertragswertes der gepachteten Fläche erhöhter Einheitswert;

    e) wenn der land(forst)wirtschaftliche Betrieb zur Gänze gepachtet ist, ein um ein Drittel verminderter Einheitswert; ist ein solcher Betrieb von mehreren Personen anteilsmäßig gepachtet, so ist lit. b sinngemäß

    anzuwenden.

    Eine Teilung des Einheitswertes nach lit. b und e findet jedoch nicht statt, wenn Ehegatten ein und denselben land(forst)wirtschaftlichen Betrieb auf gemeinsame Rechnung und Gefahr führen. Wenn ein Ehegatte vom anderen Ehegatten land(forst)wirtschaftliche Flächen (Miteigentumsanteile)

    bzw. den land(forst)wirtschaftlichen Betrieb gepachtet hat, ist dem Pächter,

    abweichend von lit. d und e, der volle Ertragswert der gepachteten Flächen (des gepachteten Betriebes) anzurechnen. Die sich nach lit. a bis e ergebenden Einheitswerte (Summe der Einheitswerte)

    sind auf volle tausend Schilling abzurunden."

    c) Im § 12 ist der Punkt am Schluß des Abs. 6

    durch einen Beistrich zu ersetzen; folgendes ist anzufügen:

    „gerundet auf volle Schillinge."

    d) Dem § 12 ist als Abs. 9 anzufügen:

    „(9) Der monatliche Beitrag für die gemäß

    § 2 Abs. 5 Pflichtversicherten beträgt 680 S."

  2. § 25 Abs. 4 hat zu lauten:

    „(4) Bei Anwendung des § 64 tritt an die Stelle des Betrages der Bemessungsgrundlage aus einem früheren Versicherungsfall der Betrag, der sich aus der Vervielfachung dieser Bemessungsgrundlage mit dem Anpassungsfaktor ergibt, der auf die entzogene (erloschene) Pension im Falle ihrer Weitergewährung anzuwenden gewesen wäre. Sind in zeitlicher Folge mehrere Anpassungsfaktoren anzuwenden, ist die Vervielfachung in der Weise vorzunehmen, daß ihr jeweils der für das vorangegangene Jahr ermittelte Betrag zugrunde zu legen ist."

  3. Dem § 48 Abs. 2 ist folgender Satz anzufügen:

    „Bei der Bemessung des Hilflosenzuschusses bleiben Kinderzuschüsse außer Betracht."

  4. § 56 Abs. 5 letzter Satz hat zu entfallen.

  5. § 60 Abs. 3 hat zu lauten:

    „(3) Die Wartezeit ist erfüllt, wenn am Stichtag

    (§ 53 Abs. 2) Versicherungsmonate im Sinne dieses Bundesgesetzes in folgender Mindestzahl vorliegen:

  6. für eine Leistung aus dem Versicherungsfall der Erwerbsunfähigkeit sowie aus dem Versicherungsfall des Todes 60 Versicherungsmonate,

    bei Personen, die erstmalig nach dem vollendeten 50. Lebensjahr und nach dem 31. Dezember 1957 einen Versicherungsmonat nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz erworben haben, 96 Versicherungsmonate;

  7. für eine Leistung aus einem Versicherungsfall des Alters 180 Versicherungsmonate.

    Hat ein Versicherter zur...

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