Bundesgesetz vom 10. November 1983 über den Personaleinsatz im Rahmen der Zusammenarbeit mit Entwicklungsländern (Entwicklungshelfergesetz)

Der Nationalrat hat beschlossen:

§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz ist auf die Beschäftigung von Fachkräften der Entwicklungshilfe (Entwicklungshelfern und Experten), im folgenden Fachkräfte genannt, anzuwenden.

(2) Dienstverhältnisse zu den Ländern, den Gemeinden und den Gemeindeverbänden werden durch dieses Bundesgesetz nicht berührt.

§ 2. Fachkräfte sind eigenberechtigte Personen,

die im Auftrag einer österreichischen Entwicklungshilfeorganisation in Entwicklungsländern zu dem Zweck tätig sind, im Rahmen eines Vorhabens

(Projektes), das den Grundsätzen des Entwicklungshilfeprogramms entspricht, an der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung dieser Länder mitzuarbeiten oder die von einer Entwicklungshilfeorganisation für einen solchen Einsatz vorbereitet werden.

§ 3. Falls für eine zweckdienliche Vorbereitung auf den Einsatz Leistungen der Fachkraft und der Entwicklungshilfeorganisation vorzusehen sind, ist zur Vorbereitung der Fachkraft nach Absolvierung eines den Aufgabenstellungen entsprechenden Ausleseverfahrens ein Vorbereitungsvertrag abzuschließen,

der mit Ausnahme der durch den Einsatz bedingten Bestimmungen dem Vertrag gemäß § 4

entsprechen muß.

§ 4. Zwischen der Entwicklungshilfeorganisation und der Fachkraft ist über den Einsatz ein schriftlicher Dienstvertrag (Einsatzvertrag) abzuschließen,

der insbesondere folgende Angaben zu enthalten hat:

  1. Ort, voraussichtliche Dauer, Art und Aufgabenbereich des Einsatzes; Bezeichnung des Projektes und des Rechtsträgers des Projektes im Entwicklungsland;

  2. die Höhe des Entgeltes;

  3. die Art und die Höhe der Entschädigung für zusätzliche Aufwendungen während des Einsatzes,

    wobei auf die Familienverhältnisse der Fachkraft Rücksicht zu nehmen ist;

  4. die Art und die Höhe des Versicherungsschutzes;

  5. die Erstattung der notwendigen Reise- und Transportkosten;

  6. spezielle Kündigungsbestimmungen für die Zeit des Einsatzes;

  7. die Verpflichtung der Fachkraft, die Rechtsordnung des Einsatzlandes zu beachten.

    § 5. Der Vorbereitungsvertrag gemäß § 3 und der Einsatzvertrag gemäß § 4 können auch Teile eines Vertrages für die gesamte Dauer der Beschäftigung der Fachkraft sein.

    § 6. Die Arbeitszeit darf nur innerhalb der in den

    §§ 9 und 12 des Arbeitszeitgesetzes, BGBl.

    Nr. 461/1968, in der jeweils geltenden Fassung vorgegebenen Höchstgrenzen vereinbart werden.

    § 7. (1) Die Entwicklungshilfeorganisation ist verpflichtet, auf ihre Kosten die Fachkraft...

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