Bundesgesetz vom 10. März 1967 über die Personalvertretung bei den Dienststellen des Bundes (Bundes-Personalvertretungsgesetz)

Der Nationalrat hat beschlossen:

ABSCHNITT I Personalvertretung bei den Dienststellen des Bundes.

Geltungsbereich

§ 1. (1) Die Bestimmungen dieses Abschnittes gelten, soweit die Abschnitte II, III und V keine Sonderregelungen enthalten, für alle Dienststellen des Bundes, ausgenommen jene der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe und der Betriebe,

die unter die Bestimmungen des Betriebsrätegesetzes,

BGBl. Nr. 97/1947, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 190/1954, 234/1962 und 235/1965 sowie der Kundmachung BGBl. Nr. 150/

1952, fallen.

(2) Die Personalvertretung im Bereiche der

Österreichischen Bundesbahnen sowie der Post-

und Telegraphenverwaltung wird unter Berücksichtigung der in diesen Bereichen vorliegenden besonderen Verhältnisse durch ein besonderes Bundesgesetz geregelt.

(3) Die Bestimmungen dieses Abschnittes finden auf die Richter und auf die Richteramtsanwärter sowie auf jene Bediensteten keine Anwendung,

die einer Einheit angehören, die gemäß

§ 1 des Bundesverfassungsgesetzes vom 30. Juni 1965, BGBl. Nr. 173, über die Entsendung österreichischer Einheiten zur Hilfeleistung in das Ausland auf Ersuchen internationaler Organisationen gebildet wurde.

(4) Dienststellen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind die Behörden, Ämter und anderen Verwaltungsstellen sowie die Anstalten und Betriebe,

die nach ihrem organisatorischen Aufbau eine verwaltungs- oder betriebstechnische Einheit darstellen.

(5) Zentralstellen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind das Bundeskanzleramt und die einzelnen Bundesministerien sowie Dienststellen, die keinem Bundesministerium nachgeordnet sind.

Ressorts im Sinne dieses Bundesgesetzes sind die Zentralstellen mit den ihnen nachgeordneten Dienststellen.

Aufgaben der Personalvertretung

§ 2. (1) Die Personalvertretung ist nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes berufen,

die beruflichen, wirtschaftlichen, sozialen,

kulturellen und gesundheitlichen Interessen der Bediensteten zu wahren und zu fördern. Sie hat in Erfüllung dieser Aufgaben dafür einzutreten,

daß die zugunsten der Bediensteten geltenden Gesetze, Verordnungen, Verträge, Dienstordnungen,

Erlässe und Verfügungen eingehalten und durchgeführt werden.

(2) Die Personalvertretung hat sich bei ihrer Tätigkeit von dem Grundsatze leiten zu lassen,

den Bediensteten unter Bedachtnahme auf das

öffentliche Wohl zu dienen. Sie hat dabei auf die Erfordernisse eines geordneten, zweckmäßigen und wirtschaftlichen Dienstbetriebes Rücksicht zu nehmen.

(3) Der Aufgabenbereich anderer gesetzlicher und auf freiwilliger Mitgliedschaft beruhender Berufsvereinigungen wird durch dieses Bundesgesetz nicht berührt.

Organe der Personalvertretung

§ 3. (1) Organe der Personalvertretung sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen:

  1. die Dienststellenversammlung,

  2. der Dienststellenausschuß (Vertrauenspersonen),

  3. der Fachausschuß,

  4. der Zentralausschuß und e) der Dienststellen(Fach-, Zentral)wahlausschuß.

    (2) Der Wirkungsbereich der Dienststellenversammlung und des Dienststellenausschusses (Vertrauenspersonen)

    erstreckt sich auf die Bediensteten der Dienststelle im Sinne dieses Gesetzes (§ 4),

    bei der der Dienststellenausschuß errichtet ist.

    (3) Der "Wirkungsbereich des Fachausschusses erstreckt sich auf die Bediensteten jener Dienststelle,

    bei der der Fachausschuß errichtet ist (§ 11

    Abs. 1), sowie jener Dienststellen, die dieser Dienststelle nachgeordnet sind. Ist der Fachausschuß

    für einzelne Dienstzweige errichtet, so erstreckt sich sein Wirkungsbereich auf jene Bediensteten der Dienststelle, bei der der Fachausschuß

    errichtet ist, sowie, der dieser Dienststelle nachgeordneten Dienststellen, die den Dienstzweigen angehören, für die der Fachausschuß errichtet ist.

    (4) Der Wirkungsbereich des Zentralausschusses erstreckt sich auf die Bediensteten aller Dienststellen des Ressorts, für die der Zentralausschuß

    errichtet ist (§ 13 Abs. 1).

    (5) Die Gesamtheit der von einem Zentralausschuß

    vertretenen Bediensteten besitzt Rechtspersönlichkeit.

    Die gesetzliche Vertretung obliegt dem Obmann des Zentralausschusses, in Dienststellen,

    die keinem Ressort angehören (§ 13

    Abs. 2), dem Obmann des Dienststellenausschusses.

    (6) Personalvertreter im Sinne dieses Bundesgesetzes sind die Mitglieder der Dienststellenausschüsse,

    der Fachausschüsse und der Zentralausschüsse sowie die Vertrauenspersonen.

    Personalvertretung bei den Dienststellen

    § 4 (1) Bei jeder Dienststelle ist eine Personalvertretung zu bilden. Für zwei oder mehrere Dienststellen kann eine gemeinsame Personalvertretung,

    für besonders große und organisatorisch trennbare und für örtlich getrennt untergebrachte Dienststellen sowie für Dienststellen, in denen Bedienstete verschiedener Besoldungsgruppen oder Dienstzweige verwendet werden, können mehrere Personalvertretungen gebildet werden,

    wenn dies unter Berücksichtigung der personalmäßigen Struktur der Dienststellen der Wahrung der Interessen der Bediensteten dienlich ist;

    hiebei ist dafür zu sorgen, daß für Dienststellen mit weniger als fünf Bediensteten gemeinsam mit anderen Dienststellen eine Personalvertretung geschaffen wird. Unter der gleichen Voraussetzung kann auch für Teile mehrerer Dienststellen,

    denen Bedienstete gleicher Besoldungsgruppen oder Dienstzweige angehören, eine gemeinsame Personalvertretung gebildet werden.

    Sind in einem Ressort mehrere Zentralausschüsse eingerichtet (§ 13 Abs. 1), so sind in den Dienststellen für jene Bediensteten, für die die Zentralausschüsse errichtet sind, eigene Dienststellenausschüsse zu bilden.

    (2) Für welche Dienststellen oder Dienststellenteile eine gemeinsame und für welche Dienststellen mehrere Personalvertretungen gebildet werden, hat der zuständige Zentralausschuß nach Anhörung der betroffenen Dienststellenausschüsse im Einvernehmen mit dem für den Zentralausschuß

    zuständigen Leiter der Zentralstelle zu bestimmen. Hiebei ist der Sitz der gemeinsamen Personalvertretung zu bestimmen.

    (3) Wird für zwei oder mehrere Dienststellen

    (Dienststellenteile) eine gemeinsame Personalvertretung oder werden für eine Dienststelle mehrere Personalvertretungen gebildet, so gelten die zusammengefaßten beziehungsweise getrennten Dienststellen im Sinne dieses Bundesgesetzes als eine Dienststelle.

    Wer im Sinne dieses Bundesgesetzes als Leiter der zusammengefaßten Dienststelle (Dienststellenteile)

    gilt, hat der zuständige Zentralausschuß

    nach Anhörung der betroffenen Dienststellenausschüsse im Einvernehmen mit dem für den Zentralausschuß zuständigen Leiter der Zentralstelle zu bestimmen.

    (4) Die Zusammenfassung oder Trennung von Dienststellen ist im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung"

    und an den Amtstafeln der betroffenen Dienststellen kundzumachen.

    Dienststellenversammlung

    § 5. (1) In Dienststellen mit mindestens fünf Bediensteten bildet die Gesamtheit der Bediensteten die Dienststellenversammlung.

    (2) Der Dienststellenversammlung obliegt:

  5. die Entgegennahme von Berichten des Dienststellenausschusses (Vertrauenspersonen);

  6. die Beschlußfassung über die Enthebung des Dienststellenausschusses (Vertrauenspersonen).

    § 6. (1) Die Dienststellenversammlung ist vom Dienststellenausschuß (Vertrauenspersonen) im Bedarfsfalle einzuberufen.

    (2) Eine Dienststellenversammlung ist binnen zwei Wochen auch einzuberufen, wenn mehr als die Hälfte der Bediensteten oder die Hälfte der Mitglieder des Dienststellenausschusses, jedoch mindestens zwei, unter Angabe des Grundes die Einberufung verlangt.

    (3) Im Falle der Funktionsunfähigkeit des Dienststellenausschusses (Vertrauenspersonen)

    und wenn ein Dienststellenausschuß (Vertrauenspersonen)

    noch nicht besteht, ist die Dienststellenversammlung von dem an Lebensjahren ältesten stimmberechtigten Bediensteten einzuberufen.

    Unterläßt dieser die Einberufung, so obliegt die Einberufung dem jeweils nächstältesten stimmberechtigten Bediensteten.

    (4) Den Vorsitz in der Dienststellenversammlung führt der Obmann des Dienststellenausschusses oder im Fall seiner Verhinderung dessen Stellvertreter,

    in Dienststellen, in denen keine Dienststellenausschüsse zu bilden sind (§ 30 Abs. 1),

    die Vertrauensperson und, wenn zwei Vertrauenspersonen bestellt sind, die an Lebensjahren ältere Vertrauensperson. Im Falle der Funktionsunfähigkeit des Dienststellenausschusses (Vertrauenspersonen)

    und wenn ein Dienststellenausschuß (Vertrauenspersonen)

    noch nicht besteht, führt den Vorsitz in der Dienststellenversammlung der an Lebensjahren älteste stimmberechtigte Bedienstete.

    (5) Die Dienststellenversammlung ist tunlichst ohne Störung des Dienstbetriebes durchzuführen.

    Jenen Bediensteten, die nicht zur Aufrechterhaltung des notwendigen Dienstbetriebes (Journaldienstes)

    erforderlich sind, ist die Teilnahme an der Dienststellenversammlung zu ermöglichen.

    (6) In der Dienststellenversammlung ist jeder wahlberechtigte Bedienstete stimmberechtigt.

    (7) Zur Beschlußfassung in der Dienststellenversammlung ist die Anwesenheit mindestens der Hälfte der Bediensteten erforderlich. Die Beschlüsse der Dienststellenversammlung werden,

    soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefaßt. Im Falle des § 5 Abs. 2 lit. b bedarf der Beschluß der Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen, mindestens jedoch der Hälfte der Stimmen der wahlberechtigten Bediensteten.

    (8) Ist eine Dienststellenversammlung beschlußunfähig,

    so ist innerhalb einer Woche neuerlich eine Dienststellenversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Bediensteten beschlußfähig ist.

    § 7. Die näheren Bestimmungen über die Geschäftsführung der Dienststellenversammlung

    (Geschäftsordnung) sind durch Verordnung zu erlassen.

    Dienststellenausschüsse

    § 8. (1) In jeder Dienststelle, in der mindestens 20 Bedienstete beschäftigt sind, ist ein Dienststellenausschuß

    zu wählen.

    (2) Der Dienststellenausschuß besteht in Dienststellen mit 20 bis...

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