Bundesgesetz, mit dem ein Pflanzgutgesetz 1997 erlassen und das Pflanzenschutzgesetz 1995 geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I Bundesgesetz über das Inverkehrbringen von Pflanzgut von Zierpflanzen-, Gemüse- und Obstarten

(Pflanzgutgesetz 1997)

Inhaltsverzeichnis 1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Anwendungsbereich

§ 2 Begriffsbestimmungen 2. Abschnitt Inverkehrbringen

§ 3 Allgemeine Voraussetzungen

§ 4 Besondere Voraussetzungen

§ 5 Verpackung und Kennzeichnung

§ 6 Anforderungen an das Pflanzgut

§ 7 Pflanzgut mit herabgesetzten Anforderungen

§ 8 Zulassung der Versorger und Labors

§ 9 Aberkennung der Zulassung

§ 10 Pflichten der Versorger und Labors

§ 11 Befugnisse und Pflichten der Behörden

§ 12 Registrierung von Sorten von Zierpflanzenarten und Obstarten

§ 13 Anerkennung von Pflanzgut von Obstarten 3. Abschnitt Sonstige Bestimmungen

§ 14 Einfuhr aus Drittländern

§ 15 Strafbestimmungen

§ 16 Gebühren

§ 17 Anwendbarkeit der Bestimmungen anderer Rechtsvorschriften

§ 18 Sachverständige der Kommission

§ 19 Bezugnahme auf Richtlinien

§ 20 Inkrafttreten und Außerkrafttreten von Rechtsvorschriften

§ 21 Vollzugsklausel 1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen Anwendungsbereich

§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz gilt für das Inverkehrbringen von 1. Pflanzgut von Zierpflanzenarten der im Anhang der Richtlinie 91/682/EWG angeführten Gattungen und Arten,

  1. Pflanzgut von Gemüsearten der im Anhang II der Richtlinie 92/33/EWG angeführten Gattungen und Arten sowie deren Hybriden,

  2. Pflanzgut von Obstarten zur Fruchterzeugung der im Anhang II der Richtlinie 92/34/EWG angeführten Gattungen und Arten sowie deren Hybriden.

    (2) Dieses Bundesgesetz ist nicht anzuwenden auf 1. Saatgut im Sinne des Saatgutgesetzes 1997, einschließlich Saatgut von Gemüsearten,

  3. forstliches Vermehrungsgut und 3. Vermehrungsgut von Reben.

    (3) Dieses Bundesgesetz ist, sofern nicht anderes bestimmt ist, weiters nicht anzuwenden auf Pflanzgut, das nachweislich 1. dazu bestimmt ist, in Drittländer ausgeführt zu werden, und eindeutig als solches gekennzeichnet und hinreichend abgesondert ist, oder 2. für Tests, wissenschaftliche Zwecke, Zuchtzwecke oder für Maßnahmen zur Erhaltung der Artenvielfalt verwendet wird.

    Begriffsbestimmungen

    § 2. (1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist:

  4. „Pflanzgut“: die Gesamtheit von Vermehrungs- und  Pflanzenmaterial;

  5. „Vermehrungsmaterial“:

    1. Saatgut, Pflanzenteile und jegliches Pflanzenmaterial einschließlich Unterlagen, das zur Vermehrung und Erzeugung von Zierpflanzen und anderen Pflanzen zu Zierzwecken bestimmt ist,

    2. Pflanzenteile und jegliches Pflanzenmaterial einschließlich Unterlagen zur Vermehrung und Erzeugung von Gemüsepflanzen,

    3. Saatgut, Pflanzenteile und jegliches Pflanzenmaterial einschließlich der Unterlagen zur Vermehrung und Erzeugung von Pflanzen von Obstarten;

  6. „Pflanzenmaterial“:

    1. Zierpflanzen, die nach dem Inverkehrbringen gepflanzt oder wiederausgepflanzt werden sollen,

    2. Pflanzenteile und ganze Pflanzen – bei veredelten Pflanzen einschließlich der veredelten Komponenten – die zur Gemüseerzeugung gepflanzt werden sollen,

    3. Pflanzen von Obstarten, die nach dem Inverkehrbringen gepflanzt oder wiederausgepflanzt werden sollen;

  7. „Versorger“: natürliche oder juristische Person, die zumindest eine der folgenden Tätigkeiten erwerbsmäßig ausführt:

    Reproduktion, Erzeugung, Erhaltung, Behandlung oder Inverkehrbringen von Pflanzgut;

  8. „Inverkehrbringen“: das Vorrätighalten zum Verkauf, Feilhalten, Verkaufen und jedes sonstige

    Überlassen im geschäftlichen Verkehr; dem Inverkehrbringen steht die Abgabe in Genossenschaften oder in sonstigen Personenvereinigungen an deren Mitglieder gleich;

  9. „Partie“: eine bestimmte Stückzahl ein und derselben Ware, die in bezug auf Zusammensetzung und Ursprung homogen ist;

  10. „Gattungen und Arten“: Pflanzenarten sowie Zusammenfassungen und Unterteilungen von Pflanzenarten;

  11. „Sorte“: eine pflanzliche Gesamtheit innerhalb eines einzigen botanischen Taxons der untersten bekannten Stufe, die a) durch die sich aus einem bestimmten Genotyp oder einer bestimmten Kombination von Genotypen ergebenden Ausprägung der Merkmale definiert werden kann,

    b)zumindest durch die Ausprägung eines der erwähnten Merkmale von jeder anderen pflanzlichen Gesamtheit unterschieden werden kann und c) in Anbetracht ihrer Eignung, unverändert vermehrt zu werden, als Einheit angesehen werden kann;

  12. „Labor“: eine öffentliche oder private Einrichtung zur Analyse und zuverlässigen Diagnose, die dem Versorger die Qualitätsüberwachung ermöglicht;

  13. „Mitgliedstaaten“: Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft (EG);

  14. „Vertragsstaaten“: Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum

    (EWR);

  15. „Drittländer“: Staaten, die weder Vertragsstaaten noch Mitgliedstaaten sind.

    (2) Bei Pflanzgut von Obstarten zur Fruchterzeugung ist:

  16. „Vorstufenmaterial“: Vermehrungsmaterial, das a) nach allgemein anerkannten Verfahren im Hinblick auf die Erhaltung der Sortenechtheit einschließlich der einschlägigen Merkmale des pomologischen Wertes sowie die Verhütung von Pflanzenkrankheiten gewonnen wurde,

    1. zur Erzeugung von „Basismaterial“ bestimmt ist,

    2. die Anforderungen gemäß § 6 Z 3 lit. b, c und d erfüllt und d) gemäß § 13 amtlich anerkannt wurde;

  17. „Basismaterial“: Vermehrungsmaterial, das a) unmittelbar oder in einer begrenzten Anzahl von Stufen vegetativ aus „Vorstufenmaterial“

    nach allgemein anerkannten Verfahren im Hinblick auf die Erhaltung der Sortenechtheit einschließlich der einschlägigen Merkmale ihres pomologischen Wertes sowie die Verhütung von Pflanzenkrankheiten gewonnen wurde,

    1. zur Erzeugung von „Zertifiziertem Material“ bestimmt ist,

    2. die Anforderungen gemäß § 6 Z 3 lit. b, c und d erfüllt und d) gemäß § 13 amtlich anerkannt wurde;

  18. „Zertifiziertes Material“: Pflanzgut, das a) unmittelbar oder in einer begrenzten Anzahl von Stufen vegetativ aus „Basismaterial“

    gewonnen wurde,

    1. die Anforderungen gemäß § 6 Z 3 lit. b, c und d erfüllt und c) gemäß § 13 amtlich anerkannt wurde;

  19. „CAC (Conformitas Agraria Communitatis)-Material“: Pflanzgut, das a) bestimmte Mindestanforderungen gemäß § 6 Z 3 lit. a erfüllt, jedoch b) nicht einer amtlichen Anerkennung (§ 13) unterliegt.

  20. Abschnitt Inverkehrbringen Allgemeine Voraussetzungen

    § 3. (1) Pflanzgut darf nur in Verkehr gebracht werden:

  21. in Partien, die ausreichend homogen sind,

  22. von einem Versorger, der in einem Vertrags- oder Mitgliedstaat zugelassen ist,

  23. wenn es gemäß § 5 verpackt und gekennzeichnet ist und 4. wenn es ansonsten den Anforderungen gemäß § 6 entspricht.

    (2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat durch Verordnung – insbesondere für die Erzeugung und den Verkauf von Pflanzgut, das nicht für den erwerbsmäßig in der Pflanzenproduktion tätigen Verbraucher bestimmt ist – allgemein oder für Einzelfälle Ausnahmen von der Anwendbarkeit bestimmter Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und die Voraussetzungen für die Gewährung der Ausnahmen festzulegen.

    (3) Analysen, die dem Versorger die Qualitätsüberwachung ermöglichen, dürfen nur von zugelassenen Labors durchgeführt werden.

    Besondere Voraussetzungen

    § 4. (1) Pflanzgut von Zierpflanzenarten darf nur mit einem Hinweis auf die Sorte oder auf die Pflanzengruppe in Verkehr gebracht werden, wobei folgende Voraussetzungen erfüllt sein müssen:

  24. die genannte Sorte ist entweder allgemein bekannt und in einem der Register gemäß § 12 Abs. 1

    Z 1 und 2 oder in einem Verzeichnis gemäß § 12 Abs. 1 Z 4 eingetragen oder 2. die Pflanzengruppe ist in einer Weise beschrieben, daß jede Verwechslung mit einer Sorte vermieden wird.

    (2) Pflanzgut von Gemüsearten darf nur in Verkehr gebracht werden, wenn die genannte Sorte 1. in mindestens einem Vertragsstaat gemäß der Richtlinie 70/458/EWG (ABl. Nr. L 225 vom 12. 10. 1970, S 7) oder...

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