Bundesgesetz, mit dem ein Pflegegeld eingeführt wird (Bundespflegegeldgesetz ? BPGG) und das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, das Notarversicherungsgesetz 1972, das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, das Strafvollzugsgesetz, das Pensionsgesetz 1965, das Bezügegesetz, die Salinenarbeiter-Pensionsordnung 1967, das Post- und Telegraphen-Pensionsgesetz 1967, das Bundesgesetz vom 1. Juli 1967 über die Pensionsansprüche der Zivilbediensteten der ehemaligen k. u. k. Heeresverwaltung und ihrer Hinterbliebenen, das Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, das Heeresversorgungsgesetz, das Opferfürsorgegesetz, das Verbrechensopfergesetz und das Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis 1. TEIL Bundespflegegeldgesetz — BPGG Artikel I (Verfassungsbestimmung)

Artikel II 1. ABSCHNITT Allgemeine Bestimmungen

§   1. Zweck des Pflegegeldes

§   2. Sprachliche Gleichbehandlung 2. ABSCHNITT Anspruchsberechtigte Personen

§   3. Personenkreis

§   4. Anspruchsvoraussetzungen 3. ABSCHNITT Pflegegeld

§   5. Höhe des Pflegegeldes

§   6. Zusammentreffen gleichartiger Ansprüche

§   7. Anrechnung

§   8. Vorschüsse

§   9. Beginn, Änderung und Ende des Anspruches

§ 10. Anzeigepflicht

§ 11. Ersatz zu Unrecht empfangener Pflegegelder

§ 12. Ruhen des Anspruches

§§ 13. — 14. Ersatzansprüche des Trägers der Sozialhilfe

§ 15. Pfändung und Verpfändung

§ 16. Übergang von Schadenersatzansprüchen

§§ 17.—18. Fälligkeit und Auszahlung

§ 19. Bezugsberechtigung und Fortsetzung des Verfahrens

§ 20. Ersatz von Geldleistungen durch Sachleistungen § 21. Einkommensteuer- und Gebührenfreiheit 4. ABSCHNITT § 22. Entscheidungsträger 5. ABSCHNITT § 23. Kostenersatz 6. ABSCHNITT Verfahren

§ 24. Allgemeine Bestimmungen

§ 25. Antragstellung

§ 26. Mitwirkungspflicht

§§ 27.—28. Bescheide

§ 29. Information und Kontrolle

§ 30. Ersatz von Reisekosten

§ 31. Sachverständige

§ 32. Verarbeitung von Daten

§ 33. Mitwirkung 7. ABSCHNITT § 34. Aufsicht des Bundes 8. ABSCHNITT

§§ 35.—36. Verweisungen

§ 37. Inkrafttreten von Verordnungen 9. ABSCHNITT §§ 38.—46. Übergangsrecht 2. TEIL Änderung von Bundesgesetzen Artikel I Allgemeines       Sozialversicherungsgesetz Artikel II        Gewerbliches    Sozialversicherungsgesetz Artikel HI       Bauern-Sozialversicherungsgesetz Artikel IV       Notarversicherungsgesetz 1972

Artikel VÂ Â Â Â Â Â Â Â Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz Artikel VIÂ Â Â Â Â Â Â Strafvollzugsgesetz Artikel VIIÂ Â Â Â Â Pensionsgesetz 1965

Artikel VIII    Bezügegesetz Artikel IX       Salinenarbeiter-Pensionsordnung 1967

Artikel X        Post-    und   Telegraphen-Pensionsgesetz 1967

Artikel XI Bundesgesetz vom 1. Juli 1967 über die Pensionsansprüche der Zivilbediensteten der ehemaligen k. u. k. Heeresverwaltung und ihrer Hinterbliebenen Artikel XII     Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 Artikel XIII    Heeresversorgungsgesetz Artikel XIV    Opferfürsorgegesetz Artikel XV     Verbrechensopfergesetz Artikel XVI    Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz 3. TEIL Schlußbestimmungen 1. ABSCHNITT Inkrafttreten 2. ABSCHNITT Vollziehung 1. TEIL Bundesgesetz, mit dem ein Pflegegeld eingeführt wird (Bundespflegegeldgesetz — BPGG)

Artikel I

(Verfassungsbestimmung)

Die Erlassung, Änderung und Aufhebung von Vorschriften, wie sie im Artikel II des Bundespflegegeldgesetzes enthalten sind, sowie die Vollziehung dieser Vorschriften sind auch in jenen Belangen Bundessache, hinsichtlich derer das Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 etwas anderes vorsieht. Die Angelegenheiten des Artikels II können im Sinne des Artikels 102 Abs. 2 B-VG unmittelbar von Bundesbehörden versehen werden.

Artikel II 1. ABSCHNITT Allgemeine Bestimmungen Zweck des Pflegegeldes

§ 1. Das Pflegegeld hat den Zweck, in Form eines Beitrages pflegebedingte Mehraufwendungen pauschaliert abzugelten, um pflegebedürftigen Personen soweit wie möglich die notwendige Betreuung und Hilfe zu sichern sowie die Möglichkeit zu verbessern, ein selbstbestimmtes, bedürfnisorientiertes Leben zu führen.

Sprachliche Gleichbehandlung

§ 2. Soweit im folgenden personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

  1. ABSCHNITT Anspruchsberechtigte Personen Personenkreis

    § 3. (1) Anspruch auf Pflegegeld nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes besteht für nachstehende Personen, sofern sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben:

  2. Bezieher einer Vollrente, deren Pflegebedarf durch den Arbeits(Dienst)unfall oder die Berufskrankheit verursacht wurde, oder einer Pension (ausgenommen die Knappschaftspension) nach dem a) Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955;

    1. Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz (GSVG), BGBl. Nr. 560/1978;

    2. Freiberuflichen Sozialversicherungsgesetz (FSVG),BGBl. Nr. 624/1978;

    3. Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG), BGBl. Nr. 559/1978;

    4. Notarversicherungsgesetz 1972 (NVG 1972), BGBl. Nr. 66;

    5. Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz (B-KUVG), BGBl. Nr. 200/ 1967;

    6. § 80 des Strafvollzugsgesetzes (StVG), BGBl. Nr. 144/1969;

  3. die nach § 8 Abs. 1 Z 3 lit. h und i ASVG teilversicherten Schüler und Studenten, deren Pflegebedarf durch den Arbeitsunfall oder die Berufskrankheit verursacht wurde, in der Zeit vom Tag nach Abschluß der Heilbehandlung bis zu dem Zeitpunkt, in dem der Schulbesuch voraussichtlich abgeschlossen gewesen und der Eintritt in das Erwerbsleben erfolgt wäre;

  4. Personen, deren Rente nach den sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften abgefunden worden ist, wenn deren Pflegebedarf durch den Arbeits(Dienst)unfall oder die Berufskrankheit verursacht wurde;

  5. Bezieher eines Ruhe- oder Versorgungsgenusses, Ãœbergangsbeitrages, Versorgungsgeldes oder Unterhaltsbeitrages nach a) dem Pensionsgesetz 1965 (PG 1965), BGBl. Nr. 340;

    1. dem Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz

      (LDG 1984), BGBl. Nr. 302; c) dem Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz (LLDG 1985), BGBl. Nr. 296;

    2. dem Bezügegesetz, BGBl. Nr. 273/1972;

    3. der Salinenarbeiter-Pensionsordnung 1967, BGBl. Nr. 5/1968;

    4. dem Post- und Telegraphen-Pensionsgesetz 1967, BGBl. Nr. 231;

    5. dem Bundesgesetz vom 1. Juli 1967 über die Pensionsansprüche der Zivilbediensteten der ehemaligen k. u. k. Heeresverwaltung und ihrer Hinterbliebenen, BGBl. Nr. 255;

    6. dem Verfassungsgerichtshofgesetz (VerfGG 1953), BGBl. Nr. 85;

    7. dem Dorotheumsgesetz, BGBl. Nr. 66/ 1979;

    8. dem Bundestheaterpensionsgesetz (BThPG), BGBl. Nr. 159/1958;

    9. dem § 163 Abs. 8 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333;

      1) dem Epidemiegesetz 1950, BGBl. Nr. 186;

    10. Entschließungen des Bundespräsidenten, mit denen außerordentliche Versorgungsgenüsse gewährt wurden;

  6. Bezieher von Renten, Beihilfen oder Ausgleichen nach dem a) Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 (KOVG 1957), BGBl. Nr. 152;

    1. Heeresversorgungsgesetz (HVG), BGBl.

    Nr. 27/1964; c) Opferfürsorgegesetz (OFG), BGBl. Nr.

    183/1947; d) Impfschadengesetz, BGBl. Nr. 371/1973;

  7. Personen, deren Rente gemäß

    1. § 56 KOVG 1957;

    2. § 61 HVG;

    3. § 2 OFG umgewandelt wurde;

  8. Bezieher eines Sonderruhegeldes nach Art. X des Nachtschwerarbeitsgesetzes (NSchG), BGBl. Nr. 354/1981.

    (2) Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ist ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen nach Anhörung der für das Bundesgebiet jeweils in Betracht kommenden gesetzlichen beruflichen Vertretung mit Verordnung folgende Personengruppen — soweit sie nicht in der gesetzlichen Pensionsversicherung versichert sind — in den anspruchsberechtigten Personenkreis nach Abs. 1 einzubeziehen:

  9. die ordentlichen Kammerangehörigen einer Ärztekammer, sofern sie freiberuflich tätig sind;

  10. die Mitglieder der Rechtsanwaltskammern;

  11. die Mitglieder der österreichischen Apothekerkammer in der Abteilung für selbständige Apotheker;

  12. die Mitglieder der Ingenieurkammern;

  13. die Mitglieder der österreichischen Patentanwaltskammer;

  14. die Mitglieder der Kammer der Wirtschaftstreuhänder.

    (3) Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ist ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen nach Anhörung der in Betracht kommenden Interessenvertretungen mit Verordnung weitere Personengruppen, die nicht der gesetzlichen Pensionsversicherung unterliegen, in den anspruchsberechtigten Personenkreis nach Abs. 1 einzubeziehen, sofern der Anspruch auf eine Pension, einen Ruhe(Versorgungs)genuß oder eine gleichartige Leistung auf einer privatrechtlichen Vereinbarung beruht.

    (4) Voraussetzung für die Erlassung einer Verordnung gemäß Abs. 2 oder 3 ist das Vorliegen eines der Gesamtfinanzierung dieses Bundesgesetzes vergleichbaren Beitrages der einzubeziehenden Personengruppen zu dem durch die Einbeziehung entstehenden Mehraufwand.

    (5) In der gemäß Abs. 2 oder 3 erlassenen Verordnung ist der Entscheidungsträger (§ 22) zu bezeichnen, dem die Durchführung des Bundespflegegeldgesetzes hinsichtlich der einbezogenen Personengruppen obliegt.

    Anspruchsvoraussetzungen

    § 4. (1) Das Pflegegeld gebührt bei Zutreffen der Anspruchsvoraussetzungen ab Vollendung des dritten Lebensjahres, wenn auf Grund einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung oder einer Sinnesbehinderung der ständige Betreuungs- und Hilfsbedarf (Pflegebedarf) voraussichtlich mindestens sechs Monate andauern wird oder würde.

    (2) Anspruch auf Pflegegeld besteht in Höhe der Stufe 1:

    für Personen, deren Pflegebedarf nach Abs. 1

    durchschnittlich mehr als 50 Stunden monatlich beträgt;

    Stufe 2:

    für Personen, deren Pflegebedarf nach Abs. 1

    durchschnittlich mehr als 75 Stunden monatlich beträgt;

    (3) Vorbehaltlich des Abs. 4 gebührt Pflegegeld in Höhe der Stufe 3:

    Personen, deren Pflegebedarf nach Abs. 1 durchschnittlich mehr als 120 Stunden monatlich beträgt;

    Stufe 4:

    Personen, deren Pflegebedarf nach Abs. 1 durchschnittlich mehr als 180 Stunden monatlich beträgt;

    Stufe 5:

    Personen, deren Pflegebedarf nach Abs. 1 durchschnittlich mehr als 180 Stunden monatlich beträgt, wenn ein außergewöhnlicher Pflegeaufwand erforderlich ist;

    Stufe 6:

    Personen, deren Pflegebedarf nach Abs. 1 durchschnittlich mehr als 180 Stunden monatlich beträgt, wenn dauernde Beaufsichtigung oder ein gleichzuachtender Pflegeaufwand erforderlich ist;

    Stufe 7:

    Personen, deren Pflegebedarf nach Abs. 1 durchschnittlich mehr als...

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