Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit der einerseits die Veröffentlichung des Planungsdokumentes zum Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplan bekannt gegeben wird und andererseits ein Maßnahmenprogramm sowie Prioritätensetzungen und die Ausweisung von Gewässerabschnitten als erheblich veränderte oder künstliche Oberflächenwasserkörper im Zusammenhang mit dem Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplan erlassen werden (Nationale GewässerbewirtschaftungsplanVO 2009 ? NGPV 2009)

103. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit der einerseits die Veröffentlichung des Planungsdokumentes zum Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplan bekannt gegeben wird und andererseits ein Maßnahmenprogramm sowie Prioritätensetzungen und die Ausweisung von Gewässerabschnitten als erheblich veränderte oder künstliche Oberflächenwasserkörper im Zusammenhang mit dem Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplan erlassen werden (Nationale GewässerbewirtschaftungsplanVO 2009 ? NGPV 2009) 1. Teil

Aufgrund des § 55c WRG 1959 wird bekannt gegeben:

Der ?Nationale Gewässerbewirtschaftungsplan? (NGP) einschließlich der Anlagen Zl. BMLFUW-UW.4.1.2/0011/I/4/2010, wurde am 30.03.2010 auf der Internetseite des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft unter http://ngp.lebensministerium.at veröffentlicht.

2. Teil

Aufgrund der §§ 55c iVm. §§ 30b, 30e und 55f des Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl. Nr. 215, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 123/2006, wird verordnet:

1. Abschnitt ? Allgemeine Bestimmungen

Ziel/Geltungsbereich/Gegenstand

§ 1. Mit dieser Verordnung werden aus den im Planungsdokument ?Nationaler Gewässerbewirtschaftungsplan? (NGP) dargestellten und entsprechend dem 1. Teil veröffentlichten Kapiteln

1. Allgemeine Beschreibung der Merkmale der Flussgebietseinheiten;
2. Abschätzung der Auswirkung der signifikanten Belastungen und anthropogenen Einwirkungen auf den Zustand von Oberflächengewässern und Grundwasser;
3. Zusammenfassung der wirtschaftlichen Analyse der Wassernutzungen;
4. Überwachung;
5. Umweltziele;
6. Im öffentlichen Interesse anzustrebende wasserwirtschaftliche Ordnung;
7. Öffentlichkeitsbeteiligung;
8. Zuständige Behörden;
9. Auswirkungen des Klimawandels auf die österreichische Wasserwirtschaft
die Kapitel 5 (Umweltziele) und 6 (Im öffentlichen Interesse anzustrebende wasserwirtschaftliche Ordnung) des Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplanes ? nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen ? verbindlich erklärt.

Planungsraum

§ 2. Der Planungsbereich des Maßnahmenprogramms bezieht sich auf die Planungsräume Elbe (österreichischer Anteil), Donau zentral Inn/Donau oberhalb Jochenstein, Drau, March (inkl. Thaya), Mur, Raab, Rabnitz, Leitha und Rhein (§ 55a iVm. Anhang F zum WRG 1959).

2. Abschnitt ? Erheblich veränderte und künstliche Wasserkörper

Einstufung als erheblich veränderte und künstliche Wasserkörper

§ 3. Die in den Anlagen 1 bis 4 angeführten Gewässerabschnitte werden als künstliche oder erheblich veränderte Oberflächenwasserkörper eingestuft. Auf der Grundlage der in Kapitel 5.3 des NGP dargelegten Beurteilung sind diese Wasserkörper wie folgt ausgewiesen bzw. gekennzeichnet:

1. Diese Gewässerabschnitte weisen mindestens eine signifikante hydromorphologische Belastung auf, die sie in ihrem Wesen derart erheblich verändert, dass sie, nach Auswertung der Messprogramme gemäß dem 2. Teil der Gewässerzustandsüberwachungsverordnung ? GZÜV, BGBl. II Nr. 479/2006, den guten ökologischen Zustand verfehlen.
2. In diesen Gewässerabschnitten wäre die zur Erreichung eines guten ökologischen Zustandes erforderliche Änderung bei zumindest einer der hydromorphologischen Belastungen aufgrund ihrer Bedeutung und dem Ausmaß der Funktionen, die sie für wichtige nachhaltige Entwicklungstätigkeiten des Menschen wie (Spitzen-)Stromerzeugung, Hochwasserschutz oderInfrastruktur hat, mit signifikanten negativen Auswirkungen auf diese Tätigkeiten verbunden.
3. Die nutzbringenden Ziele, denen die veränderten Merkmale des Oberflächenwasserkörpers dienen, können nicht in sinnvoller Weise durch andere Mittel erreicht werden.

3. Abschnitt ? Ziele und Maßnahmen Oberflächengewässer

Stufenweise Zielerreichung

§ 4. Für die im NGP Anhang-Wasserkörpertabellen-Fließgewässer, Tabelle FG-stufenweise-Zielerreichung, und im NGP Anhang-Wasserkörpertabellen-Seen, Tabelle SEE-stufenweise-Zielerreichung, angeführten Gewässerabschnitte wird eine stufenweise Gesamtzielerreichung festgelegt. Auf der Grundlage der in den Kapiteln 5.1.3, 5.2.3 und 5.3.4 des NGP dargelegten Beurteilung wird für diese Wasserkörper folgendes ausgewiesen bzw. festgelegt:

1. der Gesamtzustand bzw. die Risikoabschätzung aller Wasserkörper zum Zeitpunkt der Veröffentlichung des NGP;
2. der Zeitpunkt der Zielerreichung (inkl. Zwischenziele)
...

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