7. ÜBEREINKOMMEN zwischen der österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Polen betreffend die Durchführung des am 14.Juni 1972 in Wien unterzeichneten Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Volksrepublik Polen über die Zusammenarbeit auf den Gebieten der Kultur und Wissenschaft für die Jahre 1994 bis 1996

Die österreichische Bundesregierung und die Regierung der Republik Polen,

im Bestreben, die Ergebnisse der bisherigen Zusammenarbeit zu festigen und ihre weitere Entwicklung auf der Grundlage der Bemühungen der Bestimmungen der Schlußakte von Helsinki und der Schlußdokumente des Madrider Folgetreffens und des Wiener Treffens der Konferenz für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa zu gewährleisten sowie in Anlehnung an das Dokument des Krakauer Symposiums über das Kulturerbe der KSZE-Teilnehmerstaaten,

in der Absicht, im Rahmen des Central European Exchange Programme for University Studies (CEEPUS) in Zukunft im Bereich der Universitätsstudien auf multilateraler Ebene noch enger zusammenzuarbeiten,

im Bewußtsein der großen Bedeutung des gegenseitigen Kennenlernens der Leistungen des anderen Landes auf den Gebieten der Kultur und Wissenschaft für das bessere Verständnis der Menschen beider Länder begrüßen die guten Kontakte zwischen dem österreichischen Bundesministerium für Unterricht und Kunst und dem Ministerium für Kultur und Kunst sowie dem Ministerium für nationale Bildung in Polen, insbesondere die in der Vergangenheit erzielten Erfolge im Bereich des allgemeinbildenden Schulwesens, so die positive Entwicklung von Schulpartnerschaften und die intensive Tätigkeit der österreichischen Seite auf dem Gebiet der Fort- und Weiterbildung polnischer Deutschlehrer,

begrüßen die enge Zusammenarbeit zwischen dem österreichischen Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung und dem polnischen Ministerium für nationale Bildung bei der Bewältigung der sich aus der politischen Umstellung ergebenden Probleme im postsekundären Bildungswesen, wobei insbesondere die Gewährung von Sonderstipendien für Studenten und junge Akademiker sowohl während des Studienjahres, als auch zum Besuch von Summerschools begrüßt und die seit 1990 erfolgte Entsendung österreichischer Lehrkräfte für die polnischen Fremdsprachenlehrerkollegien als besonders wirkungsvoll bezeichnet wird und haben beschlossen, zur weiteren Durchführung des am 14. Juni 1972 in Wien unterzeichneten Abkommens über die Zusammenarbeit auf den Gebieten der Kultur und Wissenschaft Kundgemacht in BGBl. Nr. 434/1973 dieses 7. Durchführungsprogramm in Form eines Übereinkommens abzuschließen, und folgendes vereinbart:

  1. WISSENSCHAFT, HOCHSCHULWESEN UND FORSCHUNG Artikel 1

    Beide Seiten unterstützen die Zusammenarbeit zwischen der österreichischen Akademie der Wissenschaften und der Polnischen Akademie der Wissenschaften auf der Grundlage der zwischen diesen beiden Institutionen abgeschlossenen Vereinbarung.

    Artikel 2

    Beide Seiten unterstützen die direkte Zusammenarbeit von Universitäten, Hochschulen und Forschungsinstitutionen, insbesondere auf dem Gebiet der Forschung, den Austausch von Publikationen und Informationen sowie die Einladung von Universitätsprofessoren und sonstigen Wissenschaftern zu Gastvorlesungen und wissenschaftlichen Tagungen.

    Artikel 3

    Beide Seiten befürworten die Abhaltung von Treffen polnischer Hochschulrektoren mit der österreichischen Rektorenkonferenz abwechselnd in dem einen und dem anderen Vertragsstaat, um die Möglichkeit für die Erweiterung der wissenschaftlichen Zusammenarbeit zu diskutieren.

    Artikel 4

    Beide Seiten unterstützen die Abhaltung gemeinsamer wissenschaftlicher Seminare über ausgewählte Themen aus verschiedenen Fachbereichen abwechselnd in beiden Vertragsstaaten.

    Artikel 5

    Beide Seiten laden jährlich Universitätsprofessoren oder -dozenten zur Abhaltung von Vorträgen und Lehrveranstaltungen für die Dauer von insgesamt je 40 Personentagen ein. Die Einladungen werden auf diplomatischem Wege übermittelt.

    Artikel 6

    Beide Seiten bekräftigen ihr Interesse an einer Zusammenarbeit zwischen dem österreichischen Institut für Internationale Politik in Laxenburg und dem Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Republik Polen, Sektion für Strategische Studien — Polnisches Institut für Internationale Angelegenheiten in Warschau sowie an einer Bereicherung dieser Zusammenarbeit um gemeinsam durchzuführende Initiativen und Forschungsprojekte.

    Artikel 7

    Beide Seiten unterstützen die Zusammenarbeit der entsprechenden Universitätsinstitute im Bereich der Germanistik und Polonistik. Beide Seiten gewähren Studierenden und graduierten Akademikern des anderen Vertragsstaates jährlich 15 Stipendien zu je einem Monat zur Teilnahme an Sommersprachkursen sowie zur Durchführung von Forschungen in Archiven, Bibliotheken und sonstigen Forschungsinstitutionen. Die Stipendiaten sollen zum Zeitpunkt des Antrittes des Stipendiums das 35. Lebensjahr nicht überschritten haben.

    Artikel 8

    Beide Seiten tauschen während der Geltungsdauer dieses Übereinkommens zum Zweck der Verbreitung der Kenntnis von Sprache und Literatur des anderen Vertragsstaates je drei (3) entsprechend qualifizierte Universitätslehrkräfte (Lektoren) aus.

    Beide Seiten erklären sich bereit, alle Anträge der anderen Seite auf Anstellung zusätzlicher Lektoren wohlwollend zu prüfen.

    Artikel 9

    Jede Seite gewährt Studierenden und graduierten Akademikern der anderen Seite jährlich Stipendien im Gesamtausmaß von 63 Monaten für eine Mindestdauer von drei Monaten zum Studium und zur Durchführung von Forschungsarbeiten an Universitäten und Kunsthochschulen. Die Stipendiaten sollen zum Zeitpunkt des Antrittes des Stipendiums das 35. Lebensjahr nicht überschritten haben.

    Artikel 10

    Beide Seiten werden gemeinsame Sommerkollegs zur Intensivierung der Polnisch- bzw Deutschkenntnisse der Studenten ab 1994 in Polen veranstalten. Die österreichische Seite wird die Aufenthaltskosten für die polnischen Studenten, für die Lehrkräfte und die organisatorische Betreuung übernehmen.

    Artikel 11

    Jede Seite gewährt zur Intensivierung der wissenschaftlichen Zusammenarbeit für...

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