Bundesgesetz über das polizeiliche Meldewesen (Meldegesetz 1991 ? MeldeG)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis 1. Abschnitt : Meldefälle und Pflichten der Betroffenen

§ 1      Meldepflicht

§ 2     Ausnahmen von der Meldepflicht

§ 3     Unterkunft in Wohnungen; Anmeldung

§ 4     Unterkunft in Wohnungen ; Abmeldung

§ 5      Unterkunft in Beherbergungsbetrieben

§ 6     Besondere Meldepflicht

§ 7     Erfüllung der Meldepflicht

§ 8      Besondere Pflichten des Unterkunftgebers

§ 9      Meldezettel

§ 10    Gästeblattsammlung

§ 11    Änderung von Meldedaten

§ 12    Identitätsnachweis und Auskunftspflicht 2. Abschnitt: Meldebehörden,   Melderegister   und Verwenden der Meldedaten

§ 13    Meldebehörden

§ 14    Melderegister

§ 15    Berichtigung des Melderegisters

§ 16    Zentrales Melderegister

§ 17    Wanderungsstatistik

§ 18    Meldeauskunft

§ 19    Meldebestätigung

§ 20    Sonstige Übermittlungen

§ 21    Allgemeine oder teilweise Neumeldung 3. Abschnitt: Straf-, Übergangs- und Schlußbestimmungen

§ 22    Strafbestimmungen

§ 23    Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen

§ 24    Verweisungen

§ 25    Vollziehung 1. ABSCHNITT:

Meldefälle und Pflichten der Betroffenen Meldepflicht

§ 1. (1) Wer in einer Wohnung oder in einem Beherbergungsbetrieb Unterkunft nimmt oder eine solche Unterkunft aufgibt, ist zu melden.

(2) Wohnung sind alle Räume, die zum Wohnen oder Schlafen benützt werden, soweit es sich nicht um Beherbergungsbetriebe handelt. Fahrzeuge und Zelte gelten dann als Wohnung, wenn sie im Gebiet derselben Gemeinde länger als drei Tage als Unterkunft dienen.

(3)  Beherbergungsbetriebe sind Unterkunftsstätten,   die   unter   der   Leitung   oder  Aufsicht   des Unterkunftgebers oder eines von diesem Beauftragten stehen und zur entgeltlichen oder unentgeltlichen Unterbringung von Gästen zu vorübergehendem   Aufenthalt   bestimmt   sind.    Beaufsichtigte Camping- oder Wohnwagenplätze sowie nichtbewirtschaftete   Schutzhütten   gelten   als   Beherbergungsbetriebe.

(4)   Unterkunftgeber   ist,   wer  jemandem,   aus welchem Grunde immer, Unterkunft gewährt.

(5)  Meldedaten sind mit Ausnahme der Unterschriften alle personenbezogenen Daten, die auf dem Meldezettel (§ 9) oder dem Gästeblatt (§ 10) festgehalten sind. Die Identitätsdaten bestehen aus den Namen, dem Geburtsdatum, dem Geburtsort und der Staatsangehörigkeit, bei Fremden überdies aus Art, Nummer, Ausstellungsbehörde und Ausstellungsdatum ihres Reisedokumentes.

Ausnahmen von der Meldepflicht

§ 2. (1) Nicht zu melden sind 1.  Menschen, denen  in  einer Wohnung  nicht länger als drei Tage Unterkunft gewährt wird ;

  1.   ausländische Staatsoberhäupter, Regierungsmitglieder und diesen vergleichbare Persönlichkeiten sowie deren Begleitpersonen;

  2.   Fremde, die im Besitz eines gemäß § 35 Abs. 2 des Paßgesetzes 1969 vom Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten ausgestellten gültigen  Lichtbildausweises  sind, soweit sie  in Wohnungen Unterkunft nehmen;

  3.   Menschen, die auf Grund einer Entscheidung oder Verfügung eines Gerichtes oder einer Verwaltungsbehörde angehalten werden;

  4.   Fremde, denen in Vollziehung des Bundesbetreuungsgesetzes, BGBl. Nr. 405/1991, Unterkunft in Einrichtungen einer Gebietskörperschaft gewährt wird.

    (2) Sofern sie nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes schon anderswo gemeldet sind, sind Menschen nicht zu melden,

  5.   denen in einer Wohnung nicht länger als zwei Monate   unentgeltlich   Unterkunft   gewährt wird;

  6.   die   als   Pfleglinge   in   einer  Krankenanstalt aufgenommen sind;

  7.   die als Minderjährige in Kinder-, Schüler-, Studenten-, Jugend- oder Sportheimen untergebracht sind;

  8.   die   als  Angehörige  des  Bundesheeres,   der Bundespolizei,  der  Bundesgendarmerie,  der Zoll- oder Justizwache oder die im Rahmen eines Katastrophenhilfsdienstes in einer Gemeinschaftsunterkunft untergebracht sind.

    Unterkunft in Wohnungen; Anmeldung

    § 3. (1) Wer in einer Wohnung Unterkunft nimmt, ist innerhalb von drei Tagen danach bei der Meldebehörde anzumelden.

    (2)   Die   Anmeldung   erfolgt   durch   Übergabe ausgefüllter Meldezettel unter gleichzeitiger Vorlage amtlicher Urkunden, aus denen die Identitätsdaten (§ 1 Abs. 5) des Unterkunftnehmers hervorgehen. War der zu Meldende bereits bisher bei einer Meldebehörde im Bundesgebiet angemeldet, so hat der Meldepflichtige 1.  gleichzeitig   die   Abmeldung   vorzunehmen oder 2.  die erfolgte Abmeldung oder die weiterhin aufrechte Anmeldung nachzuweisen.

    (3)  Für jeden anzumeldenden Menschen ist die jeweils vorgeschriebene Anzahl von Meldezetteln (§ 9 Abs. 2) vollständig auszufüllen.

    (4)  Die Meldebehörde hat die erfolgte Anmeldung durch Anbringung von Datum, Amtsstampiglie und Unterschrift eines Amtsorgans  auf den Meldezetteln   zu   vermerken   (Anmeldevermerk). Zwei dieser Meldezettel sind dem Meldepflichtigen unverzüglich wieder auszufolgen.

    (5)   Die  Meldebehörde  kann,  sofern  dies  aus verwaltungstechnischen Gründen im Rahmen automationsunterstützter Verarbeitung der Meldedaten tunlich ist, durch Verordnung bestimmen, daß die Anmeldung durch Übergabe nur eines Meldezettels zu erfolgen hat; diesfalls sind dem Meldepflichtigen zwei von der Meldebehörde ausgefertigte Meldezettel auszufolgen, die die Meldedaten enthalten und mit dem Anmeldevermerk versehen sind.

    Unterkunft in Wohnungen; Abmeldung

    § 4. (1) Wer seine Unterkunft in einer Wohnung aufgibt, ist innerhalb von drei Tagen davor oder danach bei der Meldebehörde abzumelden.

    (2)  Die Abmeldung kann auch bei der für die nächste   meldepflichtige   Unterkunft   zuständigen Meldebehörde   erfolgen,   sofern   gleichzeitig   die Anmeldung vorgenommen wird.

    (3)  Die Abmeldung erfolgt durch Übergabe der beiden dem Meldepflichtigen bei der Anmeldung ausgefolgten Meldezettel, auf denen die Ortsgemeinde der nächsten meldepflichtigen Unterkunft anzugeben ist.

    (4)  Die Meldebehörde hat die erfolgte Abmeldung durch Anbringung von Datum, Amtsstampiglie und Unterschrift eines Amtsorgans  auf den Meldezetteln zu vermerken (Abmeldevermerk) und dem Meldepflichtigen einen Meldezettel sogleich wieder auszufolgen. Erfolgte die Abmeldung bei der für die nächste meldepflichtige Unterkunft zuständigen    Meldebehörde,    so    hat    diese    den    ihr verbliebenen Meldezettel unverzüglich an die Meldebehörde (Abs. 1) weiterzuleiten oder ihr die Abmeldedaten im Wege der Datenfernübertragung zu übermitteln.

    Unterkunft in Beherbergungsbetrieben

    § 5. (1) Wer als Gast in einem Beherbergungsbetrieb Unterkunft nimmt, ist ohne Rücksicht auf die Unterkunftsdauer unverzüglich, jedenfalls aber innerhalb von 24 Stunden nach seinem Eintreffen, durch Eintragung in ein Gästeblatt anzumelden.

    (2)  Wer seine Unterkunft in einem Beherbergungsbetrieb aufgibt, ist innerhalb von 24 Stunden vor  bis  Â...

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