Verordnung des Bundesministers für Finanzen vom 12. August 1975 zur Durchführung des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Portugiesischen Republik zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen

Zur Durchführung des Abkommens vom 29. Dezember 1970, BGBl. Nr. 85/1972, zwischen der Republik Österreich und der Portugiesischen Republik zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (im folgenden als

„Abkommen" bezeichnet) wird verordnet:

Entlastung von der Kapitalertragsteuer in Österreich

§ 1. (1) Bei Einkünften, die gemäß den Bestimmungen des Einkommensteuergesetzes 1972,

BGBl. Nr. 440, in Österreich der Kapitalertragsteuer unterliegen, ist der volle Steuerabzug auch von den Einkünften solcher Personen vorzunehmen,

die gemäß Art. 4 des Abkommens in Portugal ansässig sind.

(2) Der Steuerpflichtige ist berechtigt, die Rückerstattung jener Beträge an Kapitalertragsteuer zu begehren, die über das nach den Bestimmungen des Abkommens zulässige Ausmaß

hinaus einbehalten wurden.

(3) Der Anspruch auf Steuerrückerstattung gemäß Abs. 2 steht nur jener Person zu, die im Zeitpunkt des Zufließens der Einkünfte das Recht auf Nutzung der diese Einkünfte abwerfenden Kapitalanlagen besaß.

(4) Steuerrückerstattungsanträge sind unter Verwendung der Vordrucke R-P 1 (Anlage 1) zu stellen. Der Antrag ist innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Jahres, in dem die besteuerten Einkünfte zugeflossen sind, bei der für die Einkommen

(Körperschaft)besteuerung des Antragstellers zuständigen portugiesischen Behörde einzureichen.

Entstehen im Lauf eines Kalenderjahres mehrere Rückerstattungsansprüche, so sind sie möglichst zusammen in einem Antrag geltend zu machen. Es können jedoch höchstens Ansprüche, die sich aus drei Kalenderjahren ergeben,

in einem Antrag zusammengefaßt werden.

Soweit die in Österreich ansässigen Ertragschuldner nicht vom gleichen Finanzamt zur Körperschaftsteuer veranlagt werden, sind gesonderte Anträge einzureichen.

(5) Die portugiesische Behörde prüft, ob der Antragsteller in Portugal ansässig (Art. 4 des Abkommens) ist. Zutreffendenfalls bestätigt sie dies auf der ersten Ausfertigung des Antrages und leitet diese (unter Anschluß sämtlicher Belege sowie einer allfälligen Vollmacht) im Weg der gemäß Art. 3 Abs. 1 lit. h des Abkommens zuständigen Behörde dem Finanzamt zu, das für die Veranlagung des Ertragschuldners zur Körperschaftsteuer in Österreich zuständig ist.

(6) Jedem Antrag sind Belege über den Bezug der Einkünfte anzuschließen. Wird der Antrag durch einen Vertreter unterzeichnet, so ist eine Vollmacht des...

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