Bundesgesetz, mit dem ein Postmarktgesetz erlassen und das KommAustria-Gesetz geändert wird

123. Bundesgesetz, mit dem ein Postmarktgesetz erlassen und das KommAustria-Gesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Bundesgesetz über die Regulierung des Postmarktes (Postmarktgesetz-PMG) 1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Zweck

§ 2 Anwendungsbereich

§ 3 Begriffsbestimmungen

§ 4 Evaluation

§ 5 Postgeheimnis

2. Abschnitt

Universaldienst

§ 6 Begriff und Umfang

§ 7 Post-Geschäftsstellen

§ 8 Öffnungszeiten, Mindestangebot

§ 9 Postbriefkästen

§ 10 Zustellungen

§ 11 Laufzeiten

§ 12 Universaldienstbetreiber

§ 13 Finanzieller Ausgleich

§ 14 Ausgleichsfonds

§ 15 Berechnung der Universaldienstkosten

3. Abschnitt

Pflichten des Universaldienstbetreibers

§ 16 Vermisstensuchdienst, Blindensendungen

§ 17 Zustellung behördlicher Schriftstücke

§ 18 Weltpostvertrag, Briefmarken

§ 19 Kontrahierungszwang

§ 20 Allgemeine Geschäftsbedingungen des Universaldienstbetreibers

§ 21 Entgeltregulierung

§ 22 Einzelsendungsentgelte im Universaldienstbereich

§ 23 Kostenrechnungssystem

4. Abschnitt

Postdienste

§ 24 Allgemeine Voraussetzungen

§ 25 Anzeigepflicht

§ 26 Konzessionspflichtige Dienste

§ 27 Erteilung der Konzession

§ 28 Voraussetzungen

§ 29 Übertragung und Änderung der Konzession

§ 30 Erlöschen der Konzession

§ 31 Allgemeine Geschäftsbedingungen für Dienste im Universaldienstbereich

§ 32 Pflichten der Postdiensteanbieter

§ 33 Qualitätssicherung

§ 34 Hausbriefkästen, Hausbrieffachanlagen

§ 35 Zugang zu Landabgabekästen und Adressdaten

§ 36 Postleitzahlen

5. Abschnitt

Postbehörden, Aufsichtsrecht

§ 37 Postbehörden, Regulierungsbehörden

§ 38 Aufgaben der Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH

§ 39 Post-Control-Kommission

§ 40 Aufgaben der Post-Control-Kommission

§ 41 Zusammensetzung der Post-Control-Kommission

§ 42 Vorsitz, Geschäftsordnung der Post-Control-Kommission

§ 43 Post-Geschäftsstellen-Beirat

§ 44 Verfahrensvorschriften, Instanzenzug

§ 45 Transparenz

§ 46 Information durch Regulierungsbehörde

§ 47 Behandlung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen

§ 48 Zusammenarbeit mit anderen Behörden

§ 49 Informationspflichten

§ 50 Aufsichtsmaßnahmen

§ 51 Aufsichtsverfahren

§ 52 Anordnung und Durchführung statistischer Erhebungen

§ 53 Streitschlichtung

§ 54 Universaldienstbeschwerden

6. Abschnitt

Strafbestimmungen

§ 55 Verwaltungsstrafbestimmungen

§ 56 Abschöpfung der Bereicherung

§ 57 Verletzung des Postgeheimnisses

7. Abschnitt

Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 58 Zusammensetzung der Regulierungsbehörde

§ 59 Übergangsbestimmungen

§ 60 Verweisungen

§ 61 Sprachliche Gleichbehandlung

§ 62 Vollziehung

§ 63 Außerkrafttreten von Rechtsvorschriften

§ 64 Inkrafttreten

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

Zweck

§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz soll gewährleisten, dass der Bevölkerung und der Wirtschaft vielfältige, preiswerte und qualitativ hochwertige Postdienste angeboten werden. Es soll insbesondere

a) für die Bevölkerung im gesamten Bundesgebiet eine ausreichende und preiswerte Grundversorgung mit Postdiensten (Universaldienst) gewährleisten und
b) einen fairen Wettbewerb beim Erbringen von Postdiensten ermöglichen.

(2) Durch dieses Bundesgesetz wird die Richtlinie 97/67/EG über gemeinsame Vorschriften für die Entwicklung des Binnenmarktes der Postdienste der Gemeinschaft und die Verbesserung der Dienstequalität, ABl. Nr. L 15 vom 21.1.1998 S. 14, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2008/6/EG zur Änderung der Richtlinie 97/67/EG im Hinblick auf die Vollendung des Binnenmarktes der Postdienste der Gemeinschaft, ABl. Nr. L 52 vom 27.2.2008, S. 3, umgesetzt.

Anwendungsbereich

§ 2. (1) Dieses Bundesgesetz regelt die gewerbsmäßige Erbringung von Postdiensten.

(2) Dieses Bundesgesetz gilt auch für den Postverkehr mit dem Ausland, soweit nicht völkerrechtliche Verträge und die zu deren Durchführung ergangenen Gesetze etwas anderes bestimmen.

(3) Dieses Bundesgesetz gilt nicht für den Transport und die Zustellung von Zeitungen und Zeitschriften durch Medieninhaber oder Verleger an Empfängerinnen oder Empfänger, sofern diese

a) durch Medieninhaber oder Verleger erfolgen oder
b) durch ein Unternehmen erfolgen, das ausschließlich im Eigentum von Medieninhabern oder Verlegern steht und dessen Zweck der Transport und die Zustellung von Zeitungen oder Zeitschriften an Empfängerinnen oder Empfänger ist.

Begriffsbestimmungen

§ 3. Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeutet:

1. ?Österreichische Post? die Österreichische Post Aktiengesellschaft;
2. ?Postdienste? die Dienste im Zusammenhang mit der Abholung, dem Sortieren, dem Transport und der Zustellung von Postsendungen;
3. ?Postdiensteanbieter? Unternehmen, die einen oder mehrere Postdienste erbringen;
4. ?Universaldienstbetreiber? ein oder mehrere benannte Universaldienstbetreiber gemäß § 12 Abs. 1 oder ein oder mehrere benannte Postdiensteanbieter gemäß § 12 Abs. 2;
5. ?Postnetz? die Gesamtheit der Organisation und der Mittel jeglicher Art, die von dem Anbieter bzw. den Anbietern von Universaldienstleistungen eingesetzt werden, so dass insbesondere folgende Leistungen erbracht werden können:
die Abholung der unter die Universaldienstpflichten fallenden Postsendungen von Zugangspunkten im gesamten Bundesgebiet;
die Weiterleitung und Bearbeitung dieser Postsendungen vom Zugangspunkt des Postnetzes bis zum Zustellzentrum;
die Zustellung an die auf der betreffenden Sendung befindliche Anschrift;
6. ?Zugangspunkte? die Einrichtungen, wo die Absenderinnen oder Absender ihre Postsendungen in das Postnetz geben können, das sind die für die Allgemeinheit bestimmten Postbriefkästen auf öffentlichen Wegen oder Post-Geschäftsstellen sowie alternative Versorgungslösungen (wie ?mobile Postämter? oder ?Landzusteller?); nicht als Zugangspunkte gelten Verteilzentren;
7. ?Post-Geschäftsstelle? stationäre Einrichtung, die von Bediensteten des Universaldienstbetreibers oder eines seiner Beteiligungsunternehmen im Sinne des § 228 UGB (?eigenbetrieben?) oder aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung mit dem Universaldienstbetreiber von Dritten betrieben wird (?fremdbetrieben?) und an der Nutzerinnen und Nutzer den Universaldienst in Anspruch nehmen können;
8. ?Abholung? das Einsammeln der Postsendungen durch einen Postdiensteanbieter;
9. ?Zustellung? die Bearbeitungsschritte vom Sortieren in den Zustellzentren bis zur Aushändigung der Postsendungen an die Empfängerin oder den Empfänger;
10. ?Postsendung? eine adressierte Sendung in der endgültigen Form, in der sie von einem Postdiensteanbieter im Inland übernommen wird. Es handelt sich dabei neben Briefsendungen zB um Bücher, Kataloge, Zeitungen und Zeitschriften sowie um Postpakete, die Waren mit oder ohne Handelswert enthalten;
11. ?Briefsendung? eine Mitteilung in schriftlicher Form auf einem physischen Träger jeglicher Art, die befördert und an die von der Absenderin oder vom Absender auf der Sendung selbst oder ihrer Verpackung angegebene Anschrift zugestellt wird; Bücher, Kataloge, Zeitungen und Zeitschriften gelten nicht als Briefsendungen;
12. ?Einschreibsendung? eine Postsendung, die durch den Postdiensteanbieter pauschal gegen Verlust, Entwendung oder Beschädigung versichert wird und bei der der Absenderin oder dem Absender, gegebenenfalls auf ihr oder sein Verlangen, eine Bestätigung über die Entgegennahme der Sendung und/oder ihre Aushändigung an die Empfängerin oder den Empfänger erteilt wird;
13. ?Wertsendungen? eine Postsendung, die durch den Postdiensteanbieter in Höhe des von der Absenderin oder vom Absender angegebenen Wertes gegen Verlust, Entwendung oder Beschädigung versichert wird;
14. ?Absenderin? oder ?Absender? die natürliche oder juristische Person, die Urheberin oder Urheber von Postsendungen ist;
15. ?Nutzerin? oder ?Nutzer? die natürliche oder juristische Person, die einen Postdienst als Absenderin oder Absender oder als Empfängerin oder Empfänger in Anspruch nimmt;
16. ?Direktwerbung? eine Sendung, die allein aus Anzeigen-, Marketing- oder Werbematerial besteht und, von Namen, Anschrift und Kennnummer des Empfängers sowie anderen, die Art der Mitteilung nicht verändernden Anpassungen abgesehen, eine identische Mitteilung an mindestens 100 Empfänger ist.

Evaluation

§ 4. Die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie hat periodisch die Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit sowie die Versorgungsqualität des Universaldienstes zu überprüfen und der Bundesregierung alle zwei Jahre darüber zu berichten. Dieser Bericht ist von der Bundesregierung in der Folge dem Nationalrat vorzulegen. Sie kann die Regulierungsbehörde mit dieser Überprüfung beauftragen.

Postgeheimnis

§ 5. (1) Personen, die Postdienste erbringen, haben während und auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit jede wie immer geartete Mitteilung über Postsendungen an andere Personen als an die Absenderin, den Absender, die Empfängerin oder den Empfänger zu unterlassen, soweit nicht bundesgesetzlich ausdrücklich anderes bestimmt ist.

(2) Die Geheimhaltungspflicht steht der Erstattung von Anzeigen wegen gerichtlich strafbarer Handlungen, die von Amts wegen zu verfolgen sind, nicht entgegen.

(3) Soweit nicht gesetzlich ausdrücklich anderes bestimmt ist, dürfen Postsendungen, deren Übernahme von der Empfängerin oder vom Empfänger zu bestätigen ist, auch an Personen abgegeben werden, die an der auf der Sendung angegebenen Abgabestelle der Empfängerin oder des Empfängers anwesend sind, wenn nur dadurch die Abgabe der Sendung möglich ist und weder Absenderin oder Absender noch Empfängerin oder Empfänger diese Abgabemöglichkeit ausgeschlossen haben. An diese Personen dürfen Postsendungen auch an einem Abholpunkt abgegeben werden.

(4) Ist an der angegebenen Abgabestelle keine empfangsberechtigte Person anwesend, dürfen für eine natürliche Person bestimmte Pakete auch an Wohnungs- oder Hausnachbarn abgegeben werden, wenn weder Absenderin oder Absender noch Empfängerin oder Empfänger diese Abgabemöglichkeit ausgeschlossen haben; davon ist die Empfängerin oder der Empfänger schriftlich zu verständigen.

(5) Ein Postdiensteanbieter darf verschlossene...

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