Bundesgesetz, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Gehaltsgesetz 1956, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Richterdienstgesetz, das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz, das Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz, das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz, das Ausschreibungsgesetz 1989, das Pensionsgesetz 1965, das Bundesbahn-Pensionsgesetz, die Reisegebührenvorschrift 1955, das Poststrukturgesetz und das Staatsanwaltschaftsgesetz geändert werden (2. Dienstrechts-Novelle 2007)

96. Bundesgesetz, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Gehaltsgesetz 1956, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Richterdienstgesetz, das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz, das Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz, das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz, das Ausschreibungsgesetz 1989, das Pensionsgesetz 1965, das Bundesbahn-Pensionsgesetz, die Reisegebührenvorschrift 1955, das Poststrukturgesetz und das Staatsanwaltschaftsgesetz geändert werden (2. Dienstrechts-Novelle 2007) Der Nationalrat hat beschlossen:

INHALTSVERZEICHNIS

Art. Gegenstand
1 Änderung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979
2 Änderung des Gehaltsgesetzes 1956
3 Änderung des Vertragsbedienstetengesetzes 1948
4 Änderung des Richterdienstgesetzes
5 Änderung des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes
6 Änderung des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes
7 Änderung des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes
8 Änderung des Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetzes
9 Änderung des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes
10 Änderung des Ausschreibungsgesetzes 1989
11 Änderung des Pensionsgesetzes 1965
12 Änderung des Bundesbahn-Pensionsgesetzes
13 Änderung der Reisegebührenvorschrift 1955
14 Änderung des Poststrukturgesetzes
15 Änderung des Staatsanwaltschaftsgesetzes
16 Aufhebung von Rechtsvorschriften

Artikel 1

Änderung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979

Das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, BGBl. Nr. 333, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 53/2007, wird wie folgt geändert:

1. An die Stelle des § 1 Abs. 2 treten folgende Bestimmungen:

"(2) Auf die im Art. I des Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetzes (RStDG), BGBl. Nr. 305/1961, angeführten Richteramtsanwärter und Richter ist dieses Bundesgesetz nicht anzuwenden.

(3) Auf die im Art. IIa RStDG angeführten Staatsanwälte ist dieses Bundesgesetz nur anzuwenden, soweit dies ausdrücklich bestimmt wird."

2. In § 45 Abs. 3 wird das Zitat "§ 84 der Strafprozeßordnung 1975 (StPO), BGBl. Nr. 631" durch das Zitat "§ 78 der Strafprozessordnung 1975 (StPO), BGBl. Nr. 631" ersetzt.

3. § 47a Z 1 lautet:

"1. Dienstzeit die Zeit
a) der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden (dienstplanmäßige Dienstzeit),
b) einer Dienststellenbereitschaft,
c) eines Journaldienstes und
d) der Mehrdienstleistung,"

4. § 47a Z 2 lit. d entfällt.

5. § 48 Abs. 3 lautet:

"(3) Soweit nicht wichtige dienstliche oder sonstige öffentliche Interessen entgegenstehen, ist die gleitende Dienstzeit einzuführen. Gleitende Dienstzeit ist jene Form der Dienstzeit, bei der der Beamte den Beginn und das Ende seiner täglichen Dienstzeit innerhalb festgesetzter Grenzen (Gleitzeitrahmen) selbst bestimmen kann. Während der innerhalb des Gleitzeitrahmens festzulegenden Blockzeit hat der Beamte jedenfalls Dienst zu versehen. Der fiktive Normaldienstplan dient als Berechnungsbasis für die Feststellung der anrechenbaren Arbeitszeit bei Abwesenheit vom Dienst. Die Erfüllung der regelmäßigen Wochendienstzeit ist im Durchschnitt der Wochen des Kalenderjahres zu gewährleisten. Der zur Erreichung der durchschnittlichen Wochendienstzeit erforderliche Verbrauch von Zeitguthaben aus der gleitenden Dienstzeit kann, soweit nicht dienstliche Interessen entgegenstehen, vom unmittelbaren Dienstvorgesetzten auch während der Blockzeit gestattet werden. Im Gleitzeitdienstplan sind

1. die zeitliche Lage und Dauer der Blockzeit, des Gleitzeitrahmens und des fiktiven Normaldienstplans sowie
2. eine Obergrenze für die jeweils in den Folgemonat übertragbaren Zeitguthaben bzw. Zeitschulden
festzulegen."

6. § 49 Abs. 5 lautet:

"(5) Auf Zeiten einer zusätzlichen Dienstleistung nach § 23 Abs. 10 MSchG, nach § 10 Abs. 12 VKG und nach § 50c Abs. 3 dieses Bundesgesetzes ist, soweit sie die regelmäßige Wochendienstzeit nach § 48 Abs. 2 oder 6 nicht überschreiten, Abs. 4 nicht anzuwenden. Solche Werktagsüberstunden sind je nach Anordnung

1. im Verhältnis 1:1,25 in Freizeit auszugleichen oder
2. nach besoldungsrechtlichen Vorschriften abzugelten oder
3. im Verhältnis 1:1 in Freizeit auszugleichen und zusätzlich nach besoldungsrechtlichen Vorschriften abzugelten.
Soweit jedoch Zeiten einer solchen Dienstleistung die regelmäßige Wochendienstzeit nach § 48 Abs. 2 oder 6 überschreiten, ist auf diese Abs. 4 anzuwenden."

7. In § 94 Abs. 2 Z 3 wird die Wendung "bei einem Gericht," durch die Wendung "Strafverfahrens nach der StPO oder eines" ersetzt.

8. § 94 Abs. 2 Z 5 lit. b lautet:

"b) der Staatsanwaltschaft über die Einstellung des Strafverfahrens oder"

9. § 102 Abs. 1a erhält die Absatzbezeichnung "(1b)".

10. Nach § 102 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:

"(1a) Im Verfahren vor der Disziplinarkommission kann der Vorsitzende die Beratung und Beschlussfassung über Anträge nach § 112 Abs. 4, über Kosten nach § 117 und über Ratengesuche nach § 127 Abs. 2 durch Einholung der Zustimmung der anderen Senatsmitglieder im Umlaufwege ersetzen. Bei Entscheidungen im Umlaufwege ist Stimmeneinhelligkeit erforderlich. Die Zustimmung kann mündlich, telefonisch oder in jeder anderen technisch möglichen Weise erteilt werden. Eine nicht schriftlich erteilte Zustimmung ist in einem Aktenvermerk festzuhalten (§ 16 AVG)."

11. In § 105 Z 1 wird der Ausdruck "67a bis 67g" durch den Ausdruck "67a bis 67h" ersetzt.

12. In § 109 Abs. 1 wird das Zitat "§ 84 der Strafprozeßordnung 1975 (StPO), BGBl. Nr. 631" durch das Zitat "§ 78 StPO" ersetzt.

13. In § 114 Abs. 1 wird das Zitat "§ 84 StPO" durch das Zitat "§ 78 StPO" ersetzt.

14. In § 114 Abs. 2 wird das Wort "gerichtlichen" durch die Wendung "Strafverfahren nach der StPO" ersetzt.

15. In § 114 Abs. 3 Z 1 lit. a wird die Wendung "des Staatsanwaltes über die Zurücklegung der Anzeige" durch die Wendung "der Staatsanwaltschaft über die Einstellung des Strafverfahrens" ersetzt.

16. In § 114 Abs. 3 Z 2 wird die Wendung "gerichtliche oder" durch die Wendung "Strafverfahren nach der StPO oder das" ersetzt.

17. In § 141 Abs. 3, § 141a Abs. 9, § 145b Abs. 8, § 152b Abs. 3 und § 152c Abs. 11 entfallen jeweils der zweite und dritte Satz.

17a. § 153 lautet:

"

§ 153. Dienstrechtliche Sonderbestimmungen für Staatsanwälte enthält das RStDG."

17b. § 153a und § 153b sowie Anlage 1 Z 18 samt Überschrift entfallen.

18. In § 203l Z 1 wird das Zitat "§ 42 Bundes-Gleichbehandlungsgesetz" durch das Zitat "§ 11b des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes" ersetzt.

19. In § 207f Abs. 2 Z 4 wird das Zitat "§ 43" durch das Zitat "§ 11c"ersetzt.

20. Der bisherige Inhalt des § 208 erhält die Absatzbezeichnung "(1)"; folgender Abs. 2 wird angefügt:

"(2) Auf Lehrer in Auslandsverwendung ist § 41 Abs. 1 anzuwenden."

21. In § 212 Abs. 1 wird die Bezeichnung "Bundesgesetz über das Ausmaß der Lehrverpflichtung der Bundeslehrer" durch die Bezeichnung "Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz (BLVG)" ersetzt.

22. Nach § 213 Abs. 2a wird folgender Abs. 2b eingefügt:

(2b) Abweichend von § 50a Abs. 1 hat die Dienstbehörde dem Antrag des Lehrers auf Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit für die Dauer eines Schuljahres stattzugeben, wenn dessen regelmäßige wöchentliche Lehrverpflichtung mit allfälligen Einrechnungen nach den §§ 9, 10 und 12 BLVG um höchstens eine Werteinheit unter 20 Werteinheiten liegt und eine Vollbeschäftigung nur durch die zusätzliche Anordnung von Mehrdienstleistungen erreicht werden kann. Abs. 7 zweiter Satz kommt in diesem Fall nicht zur Anwendung. § 50a Abs. 3 ist auf solche Zeiten nicht anzuwenden.

23. Nach § 230a wird folgender § 230b samt Überschrift eingefügt:

"Karenzurlaub

§ 230b. (1) Die Zeit eines mindestens einjährigen Karenzurlaubes nach § 75 ist auf Antrag für zeitabhängige Rechte zu berücksichtigen, wenn dieser

1. zur Begründung eines privatrechtlichen Dienstverhältnisses zu einem Unternehmen gemäß § 17 Abs. 1a PTSG oder zu einem Unternehmen, an dem ein Unternehmen gemäß § 17 Abs. 1a PTSG direkt oder indirekt beteiligt ist, oder
2. überwiegend aus betrieblichen Gründen im Sinne des § 17a Abs. 9 PTSG
gewährt wird. Ein Antrag auf Berücksichtigung des Karenzurlaubes für zeitabhängige Rechte nach Z 1 oder 2 kann rechtswirksam nur gleichzeitig mit dem Antrag auf Gewährung des Karenzurlaubes gestellt werden.

(2) Für nach Abs. 1 für zeitabhängige Rechte berücksichtigte Karenzurlaube gilt die Höchstdauer nach § 75 Abs. 3 nicht.

(3) Nach Ablauf eines für zeitabhängige Rechte zu berücksichtigenden Karenzurlaubes ist vom zuständigen Personalamt beim zuständigen Pensionsversicherungsträger die Leistung eines Überweisungsbetrages gemäß § 308 Abs. 4 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, zu beantragen.

(4) Die Abs. 1 bis 3 sind sinngemäß auch auf die gemäß § 7 Abs. 1 des Postsparkassengesetzes 1969, BGBl. Nr. 458, der Österreichischen Postsparkasse Aktiengesellschaft oder ihrem Rechtsnachfolger zur Dienstleistung zugewiesenen Beamten anzuwenden."

24. In § 281 Abs. 2 wird das Wort "Frauen" durch das Wort "Personen" ersetzt.

25. In § 284 Abs. 67 wird die Jahreszahl "2013" durch die Jahreszahl "2014" ersetzt.

26. In § 284 Abs. 67 wird die Jahreszahl "2012" durch die Jahreszahl "2013" ersetzt.

27. Dem § 284 wird folgender Abs. 68 angefügt:

"(68) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 96/2007 treten in Kraft:

1. Anlage 1 Z 51.3 und 52.3 mit 1. Juli 2005,
2. § 1 Abs. 2 und 3, § 47a Z 1, § 48 Abs. 3, § 49 Abs. 5, § 102 Abs. 1a und 1b, § 105 Z 1, § 141 Abs. 3, § 141a Abs. 9, § 145b Abs. 8, § 152b Abs. 3, § 152c Abs. 11, § 153, § 230b samt Überschrift, § 281 Abs. 2 und alle sonstigen Änderungen der Anlage 1 sowie der Entfall des § 47a Z 2 lit. d, § 153a und § 153b mit 1. Jänner 2008,
3. Anlage 1 Z 12.3 sowie der Entfall der Z 1.3.6 lit. f mit 1. Juni 2008,
4. § 213 Abs. 2b mit 1. September 2008.
§ 49 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 96/2007 ist auf ab 1. Jänner 2008 erbrachte zusätzliche Dienstleistungen nach § 23 Abs. 10 MSchG, nach § 10 Abs. 12 VKG und
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