Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über die Förderung der Presse (Presseförderungsgesetz 2004 ? PresseFG 2004) erlassen sowie das KommAustria-Gesetz, das Publizistikförderungsgesetz und das Bundesfinanzgesetz 2004 geändert werden

 Â

Der Nationalrat hat beschlossen:Â Â

Artikel 1Â Â

Bundesgesetz über die Förderung der Presse Â

(Presseförderungsgesetz 2004 – PresseFG 2004) Â

Inhaltsverzeichnis Â

Abschnitt IÂ Â

Grundlagen Â

§  1. Förderungsziel und Aufteilung der Mittel Â

§  2. Allgemeine Förderungsvoraussetzungen Â

§  3. Ansuchen um Förderung Â

§  4. Presseförderungskommission Â

Abschnitt IIÂ Â

Vertriebsförderung Â

§  5. Allgemeine Bestimmungen Â

§  6. Vertriebsförderung von Tageszeitungen Â

§  7. Vertriebsförderung von Wochenzeitungen Â

Abschnitt IIIÂ Â

Besondere Förderung zur Erhaltung der regionalen Vielfalt der Tageszeitungen Â

§  8. Voraussetzungen und Berechnung Â

Abschnitt IVÂ Â

Qualitätsförderung und Zukunftssicherung Â

§  9. Verteilung der Mittel Â

§ 10. Förderung der Journalistenausbildung Â

§ 11. Sonstige Förderungen Â

§ 12. Ansuchen; Nachweis über die Verwendung der Fördermittel Â

§ 13. Evaluierung der Maßnahmen Â

Abschnitt VÂ Â

Schlussbestimmungen Â

§ 14. Beobachtungszeitraum und Auszahlung Â

§ 15. Verweisungen Â

§ 16. Vollziehung Â

§ 17. Ãœbergangsbestimmungen und In-Kraft-Treten Â

  Â

Abschnitt IÂ Â

Grundlagen Â

Förderungsziel und Aufteilung der Mittel Â

§ 1. (1) Der Bund unterstützt die österreichischen Tages- und Wochenzeitungen durch finanzielle Â

Zuwendungen, um die Vielfalt der Presse in Österreich zu fördern. Â

(2) Die Mittel der Presseförderung sind entsprechend den bundesfinanzgesetzlichen Ansätzen auf Â

Vertriebsförderung, Besondere Förderung sowie Qualitätsförderung und Zukunftssicherung zu verteilen. Â

(3) Die Zuteilung der Fördermittel an die Förderungswerber obliegt der nach dem KommAustria-

Gesetz, Art. I BGBl. I Nr. 32/2001, eingerichteten Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria). Â

Allgemeine Förderungsvoraussetzungen Â

§ 2. (1) Fördermittel sind nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes und der im Bundesfinanzgesetz vorgesehenen Mittel Verlegern von Tages- oder Wochenzeitungen auf deren Verlangen zu gewähren, sofern Â

von der periodischen Druckschrift folgende Voraussetzungen erfüllt sind: Â

  1. Tages- und Wochenzeitungen müssen auf Grund ihres Inhaltes über den Kreis der reinen Fachpresse hinausreichen sowie vorwiegend der politischen, allgemein wirtschaftlichen und kulturellen Information und Meinungsbildung dienen und dürfen weder Kundenzeitschriften noch Presseorgane von Interessenvertretungen sein. Der redaktionelle Teil der Tages- und Wochenzeitungen muss überwiegend aus eigenständig gestalteten Beiträgen bestehen. Â

  2. Tageszeitungen müssen zumindest 240mal, Wochenzeitungen zumindest 41mal jährlich erscheinen und der Großteil der Auflage muss in Österreich, vorwiegend im freien Verkauf oder im     Â

    Abonnementbezug, erhältlich sein; Â

  3. Tages- und Wochenzeitungen müssen bei Einbringung des Ansuchens auf Zuteilung von Fördermitteln seit einem halben Jahr regelmäßig erscheinen und in dieser Zeit die Voraussetzungen Â

    für die Förderung erfüllt haben; Â

  4. Tageszeitungen müssen nachprüfbar eine verkaufte Auflage von mindestens 10000 Stück bundesweit oder 6000 Stück in einem Bundesland je Nummer aufweisen und müssen mindestens Â

    sechs hauptberuflich tätige Journalisten beschäftigen; der Verkaufspreis darf im Jahresdurchschnitt nicht erheblich unter jenem vergleichbarer Tageszeitungen liegen; Â

  5. Wochenzeitungen müssen nachprüfbar eine verkaufte Auflage von mindestens 5000 Stück je Â

    Nummer aufweisen und müssen mindestens zwei hauptberuflich tätige Journalisten beschäftigen; Â

    ihr Verkaufspreis darf im Jahresdurchschnitt nicht erheblich unter jenem vergleichbarer Wochenzeitungen liegen;Â Â

  6. Verleger von Tages- oder Wochenzeitungen dürfen weder eine Gebietskörperschaft sein noch Â

    dürfen Gebietskörperschaften mittelbar oder unmittelbar an diesen beteiligt sein; Â

  7. Tages- und Wochenzeitungen dürfen nicht nur von lokalem Interesse sein und müssen eine Â

    Verbreitung und Bedeutung zumindest in einem Bundesland aufweisen. Â

    (2) Die Voraussetzungen des Abs. 1 Z 4 und 5 entfallen bei Druckschriften, die in einer Sprache der Â

    Volksgruppen gemäß Art. 8 Abs. 2 B-VG herausgegeben werden. Â

    (3) Verleger, die Förderungen nach Abschnitt II sowie Abschnitt III dieses Bundesgesetzes in Anspruch nehmen wollen, haben der KommAustria die Auflagezahlen der Druckschrift mitzuteilen. Â

    (4) Verleger von Tageszeitungen haben auf Verlangen der KommAustria die Auflagezahlen gemäß Â

    Abs. 3 gegliedert nach Bundesländern mitzuteilen. Â

    (5) Sämtliche Auflagezahlen müssen durch eine einschlägige Branchenorganisation, die diese Leistungsmerkmale für die Mitglieder nach branchenüblichen Kriterien erhebt, bestätigt werden. Soweit der Â

    Förderungswerber nicht Mitglied einer solchen Branchenorganisation ist, hat er die Bestätigung eines Â

    Wirtschaftstreuhänders, der sonst in keinem Auftragsverhältnis zu ihm steht, über die Prüfung der Auflagezahlen beizubringen. Des weiteren kann die KommAustria von den Förderungswerbern weitere Daten Â

    und Belege anfordern, wenn dies zur Beurteilung der Förderungswürdigkeit oder Berechnung der Förderhöhe erforderlich ist. Â

    (6) Verleger von Tages- und Wochenzeitungen, die Förderungen gemäß diesem Bundesgesetz in Â

    Anspruch nehmen wollen, haben gegenüber der KommAustria Eigentums- und Beteiligungsverhältnisse Â

    offen zu legen. Â

    Â Â Â

    (7) Kopfblätter, Mutationen sowie andere Druckschriften, die von demselben Verleger unter dem Â

    gleichen Namen oder unter einem nur durch eine regionale Bezeichnung abweichenden Namen herausgebracht oder überwiegend von derselben Redaktion gestaltet werden, sind nicht gesondert zu fördern, sondern sind dem Stammblatt zuzurechnen. Â

    Ansuchen um Förderung Â

    § 3. (1) Ansuchen um Zuteilung von Fördermitteln sind innerhalb der ersten drei Monate eines Kalenderjahres bei der KommAustria einzubringen. Das Begehren hat die Erfüllung der Voraussetzungen Â

    für die Förderung darzulegen. Ihm sind die vom Gesetz geforderten Bescheinigungen anzuschließen. Die Â

    Bescheinigungen sind, sofern sie sich nicht auf die Förderung von Forschungsprojekten gemäß § 11 Â

    Abs. 3 beziehen, für das dem Förderungsansuchen vorausgegangene Jahr (Beobachtungszeitraum) zu Â

    erbringen. Â

    (2) Die administrative Unterstützung der KommAustria in Angelegenheiten dieses Bundesgesetzes Â

    obliegt der RTR-GmbH unter der Verantwortung des Geschäftsführers für den Fachbereich Rundfunk. Â

    Presseförderungskommission Â

    § 4. (1) Zur Beratung der KommAustria in Fragen, die dieses Bundesgesetz betreffen, wird die Presseförderungskommission eingerichtet. Â

    (2) Vor Zuteilung hat die KommAustria Gutachten der Presseförderungskommission darüber einzuholen,

    ob die Voraussetzungen für die Förderung vorliegen. Die Presseförderungskommission hat diese Â

    Gutachten binnen sechs Wochen nach Befassung zu erstatten. Auf Verlangen haben die Gutachten auch Â

    die Meinung derjenigen Mitglieder wiederzugeben, deren Auffassung in der Minderheit geblieben ist. Die Â

    Ergebnisse der Gutachten sind der KommAustria vorzulegen. Â

    (3) Die Presseförderungskommission besteht aus sechs Mitgliedern und einem Vorsitzenden. Â

  8. Diese sechs Mitglieder sind wie folgt zu bestellen:Â Â

    Je zwei Mitglieder sind Â

    1. vom Bundeskanzler, Â

    2. vom Verband Österreichischer Zeitungen und Â

    3. von der für die journalistischen Mitarbeiter von Tages- und Wochenzeitungen zuständigen Â

    Gewerkschaft Â

    für die Dauer von zwei Jahren zu bestellen. Die Wiederbestellung ist möglich. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, ist für den Rest der Funktionsperiode unverzüglich ein neues Mitglied zu Â

    bestellen. Die konstituierende Sitzung ist von der KommAustria einzuberufen. Â

  9. Diese sechs Mitglieder haben sich binnen zweier Wochen nach Konstituierung auf einen nicht Â

    aus ihrem Kreis stammenden Vorsitzenden zu einigen, widrigenfalls ist diese Person vom Präsidentenrat des Österreichischen Rechtsanwaltskammertages binnen weiterer zwei Wochen zu Â

    bestimmen. Bis zur Wahl bzw. Bestimmung wird der Vorsitz durch eines der vom...

Um weiterzulesen

FORDERN SIE IHR PROBEABO AN

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT