Bundesgesetz, mit dem Bestimmungen für privates Fernsehen erlassen werden (Privatfernsehgesetz ? PrTV-G)

Der Nationalrat hat beschlossen:

  1. Abschnitt Allgemeines Anwendungsbereich

    § 1. (1) Dieses Bundesgesetz regelt die Veranstaltung von Fernsehen auf drahtlosem terrestrischen Weg (Terrestrisches Fernsehen) sowie von Hörfunk und Fernsehen in Kabelnetzen (Kabelrundfunk) und

    über Satellit (Satellitenrundfunk).

    (2) Das ORF-Gesetz, BGBl. Nr. 379/1984, bleibt unberührt.

    Begriffsbestimmungen

    § 2. Im Sinne dieses Gesetzes ist 1. Rundfunkveranstalter: wer, mit Ausnahme des Österreichischen Rundfunks, Hörfunk- oder Fernsehprogramme (analog oder digital) für die Verbreitung in Kabelnetzen oder über Satellit oder Fernsehprogramme für die Verbreitung auf drahtlosem terrestrischen Wege schafft,

    zusammenstellt und verbreitet oder durch Dritte vollständig und unverändert verbreiten lässt.

    Rundfunkveranstalter ist nicht, wer Rundfunkprogramme ausschließlich weiter verbreitet;

  2. Zulassung: die rundfunk- und fernmelderechtliche Bewilligung zur Ausstrahlung eines Rundfunkprogramms in einem Versorgungsgebiet mit Hilfe der zugeordneten Übertragungskapazitäten;

  3. Versorgungsgebiet: der in der Zulassung durch Angabe der Übertragungskapazität sowie der zu versorgenden Gebiete umschriebene geografische Raum;

  4. bundesweite Zulassung (bundesweites Versorgungsgebiet): die Zulassung zur Ausstrahlung von analogem terrestrischen Fernsehen für ein Versorgungsgebiet, das unter Nutzung von in der Anlage 1 angeführten Übertragungskapazitäten und unter Einrechnung der Verbreitung über Kabelnetze mindestens 70 vH der österreichischen Bevölkerung umfasst;

  5. Übertragungskapazität: die technischen Parameter, wie Sendestandort, Frequenz, Sendestärke und Antennencharakteristik für die analoge terrestrische Ausstrahlung von Fernsehprogrammen oder im Falle der Satellitenübertragung, die technischen Parameter des Satelliten und der Erd-

    Satelliten-Sendestationen oder im Falle der digitalen terrestrischen Ausstrahlung von Fernsehprogrammen und Zusatzdiensten, die technischen Parameter der digitalen Verbreitung durch den Multiplex-Betreiber, wie Sendestandorte, Frequenzen, Sendestärke, Datenraten und Datenvolumen;

  6. Multiplex: eine technische Einrichtung zur Umwandlung von analogen in digitale Signale und/oder zur Bündelung derselben in einen digitalen Datenstrom;

  7. Multiplex-Plattform: die technische Infrastruktur zur terrestrischen Verbreitung und Bündelung der in einen digitalen Datenstrom zusammengefassten digitalen Programme und Zusatzdienste;

  8. Multiplex-Betreiber: wer die technische Infrastruktur zur terrestrischen Verbreitung und Bündelung der in einem digitalen Datenstrom zusammengefassten digitalen Programme und Zusatzdienste zur Verfügung stellt;

  9. digitales Programm: ein über eine Multiplex-Plattform terrestrisch verbreitetes Fernsehprogramm;

  10. Zusatzdienst: ein über eine Multiplex-Plattform zusätzlich zum digitalen Programm verbreiteter Dienst;

  11. Doppel- und Mehrfachversorgung: die Nutzung einer terrestrischen Übertragungskapazität, die technisch nicht zwingend zur Versorgung eines Versorgungsgebietes oder für eine Versorgung im Sinne des § 3 ORF-G notwendig ist;

  12. Medieninhaber: ein in- oder ausländischer Inhaber einer Tages- oder Wochenzeitung oder ein in-

    oder ausländischer Fernseh- oder Hörfunkveranstalter;

  13. Medienverbund: zumindest zwei Personen oder Personengesellschaften, darunter jedenfalls ein Medieninhaber, die auf Grund der in § 11  Abs. 5  angeführten Beteiligungs- oder Einflussverhältnisse als miteinander verbunden anzusehen sind;

  14. Kabelnetz: eine für die Verbreitung und Weiterverbreitung genutzte Kabelinfrastruktur;

  15. Verbreitung: die auf drahtlosem terrestrischen Weg oder über Kabelnetz oder Satellit übertragene Darbietung von Programmen oder Zusatzdiensten, die an die Allgemeinheit gerichtet sind;

  16. Weiterverbreitung: der Empfang und die gleichzeitige, vollständige und unveränderte  Übertragung von für die Allgemeinheit empfangbaren Fernsehprogrammen auf drahtlosem terrestrischen Wege oder von Hörfunk- oder Fernsehprogrammen in Kabelnetzen oder über Satellit. Als Weiterverbreitung gilt auch die Übertragung eines Rahmenprogramms, sofern die Dauer der darin eingefügten Fensterprogramme den Zeitraum von insgesamt 120 Minuten täglich nicht

    überschreitet oder die Einfügung regionaler Sendungen des Österreichischen Rundfunks (§ 3

    Abs. 2 ORF-G) in bundesweit ausgestrahlte Programme des Österreichischen Rundfunks durch einen Kabelnetzbetreiber;

  17. Vollprogramm: ein Rundfunkprogramm mit vielfältigen Inhalten, in welchem insbesondere Information, Bildung und Unterhaltung einen wesentlichen Teil des Gesamtprogramms bilden;

  18. Spartenprogramm: ein Rundfunkprogramm mit im Wesentlichen gleichartigen Inhalten;

  19. Fensterprogramm: ein zeitlich begrenztes Rundfunkprogramm, das im Rahmen eines von einem anderen Rundfunkveranstalter veranstalteten Programms (Rahmenprogramm), welches den überwiegenden Teil der Sendezeit in Anspruch nimmt, ausgestrahlt wird;

  20. Kabelinformationsprogramm: ein Kabelrundfunkprogramm, das ausschließlich aus eigengestalteten Beiträgen eines Kabelnetzbetreibers besteht und seinem Inhalt nach überwiegend auf Sachinformationen (wie örtliche Veranstaltungshinweise, Wettervorhersagen, Straßenverkehrsberichte usw.) beschränkt ist;

  21. Teletext: Darbietungen zur Information mittels schriftlicher und grafischer Zeichen und Symbole sowie mittels Standbildern, die als Service für die Empfänger auf einem eigenen Kanal oder in der Austastlücke eines Fernsehsignals angeboten werden;

  22. Eigenwerbeprogramm: Rundfunkprogramm, das dem Vertrieb eigener Produkte, Dienstleistungen,

    Sendungen oder Programme des Rundfunkveranstalters dient;

  23. Teleshopping: Fernsehsendungen direkter Angebote an die Öffentlichkeit für den Absatz von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen einschließlich unbeweglicher Sachen, Rechte und Verpflichtungen gegen Entgelt.

  24. Abschnitt Niederlassungsprinzip

    § 3. (1) Einer Zulassung nach diesem Bundesgesetz durch die Regulierungsbehörde bedarf, wer terrestrisches Fernsehen oder Satellitenrundfunk (Hörfunk oder Fernsehen) veranstaltet und in Österreich niedergelassen ist. Ein Rundfunkveranstalter gilt dann als in Österreich niedergelassen, wenn er seinen Sitz oder seine Hauptniederlassung in Österreich hat und die redaktionellen Entscheidungen über das Programmangebot in Österreich getroffen werden.

    (2) Erstreckt sich die Tätigkeit des Rundfunkveranstalters nicht ausschließlich auf Österreich, so gilt der Rundfunkveranstalter auch dann als in Österreich niedergelassen, wenn er seinen Sitz oder eine Hauptniederlassung in Österreich hat, die Entscheidungen über das Programmangebot in einer anderen Vertragspartei des Übereinkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum getroffen werden und ein wesentlicher Teil des erforderlichen Sendepersonals entweder in Österreich oder zum Teil in Österreich und zum Teil in dieser anderen Vertragspartei tätig ist.

    (3) Ein Rundfunkveranstalter gilt weiters dann als in Österreich niedergelassen, wenn dieser 1. seinen Sitz oder seine Hauptniederlassung in Österreich hat, die Entscheidungen über das Programmangebot in einer anderen Vertragspartei des Übereinkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum getroffen werden oder die Entscheidungen über das Programmangebot in

    Österreich getroffen werden, der Rundfunkveranstalter aber seinen Sitz oder seine Hauptnieder-

    lassung in einer anderen Vertragspartei des Übereinkommens  über den Europäischen Wirtschaftsraum hat, und 2. der wesentliche Teil des erforderlichen Sendepersonals weder in Österreich noch in der in Z 1

    genannten anderen Vertragspartei tätig ist.

    Eine Niederlassung nach Z 1 und Z 2 liegt nur dann vor, wenn der Sendebetrieb erstmals in Österreich aufgenommen wurde und der Betrieb des Rundfunkveranstalters eine dauerhafte und tatsächliche Verbindung mit der Wirtschaft in Österreich aufweisen kann. Als Nachweis einer solchen Verbindung dienen insbesondere das Vorliegen regelmäßiger Werbeaufträge in Österreich ansässiger Unternehmen oder für in Österreich hergestellte Produkte oder die Vermarktung der Programme in Österreich.

    (4) Außer in den Fällen des Abs. 2 und 3 gilt ein Rundfunkveranstalter dann als in Österreich niedergelassen,

    wenn ein wesentlicher Teil des Sendepersonals in Österreich tätig ist und der Rundfunkveranstalter entweder 1. seinen Sitz oder seine Hauptniederlassung in Österreich hat, die Entscheidungen über das Programmangebot jedoch in einem Staat, der nicht Vertragspartei des Übereinkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, getroffen werden,

    oder 2. seinen Sitz oder seine Hauptniederlassung in einem Staat hat, der nicht Vertragspartei des

    Übereinkommens  über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, die Entscheidungen über das Programmangebot jedoch in Österreich getroffen werden.

    (5) Ein Rundfunkveranstalter, auf den die Abs. 2 bis 4 nicht anwendbar sind, bedarf dann einer Zulassung nach diesem Bundesgesetz, wenn er rechtmäßig eine durch das internationale Fernmelderecht

    Österreich zugeordnete Übertragungskapazität nutzt oder die Signale von einer Erd-Satelliten-Sendestation in Österreich ausgestrahlt werden.

    (6) Einer Zulassung bedarf weiters die Weiterverbreitung von nach diesem Bundesgesetz veranstalteten Kabelrundfunkprogrammen über Satellit.

  25. Abschnitt Zulassungen und Anzeigeverpflichtungen Zulassungen für analoges terrestrisches Fernsehen und Satellitenrundfunk

    § 4. (1) Anträge auf Erteilung einer Zulassung zur Veranstaltung von analogem terrestrischen Fernsehen oder Satellitenrundfunk sind bei der Regulierungsbehörde einzubringen.

    (2) Der Antragsteller hat das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß den §§ 10 und 11 nachzuweisen.

    (3) Der Antragsteller hat zusammen mit dem Nachweis der Zulassungsvoraussetzungen gemäß

    Abs. 2 glaubhaft zu machen, dass er fachlich, finanziell und organisatorisch die Voraussetzungen für eine...

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