Bundesgesetz, mit dem das Privatfernsehgesetz, das ORF-Gesetz und das KommAustria-Gesetz geändert werden

52. Bundesgesetz, mit dem das Privatfernsehgesetz, das ORF-Gesetz und das KommAustria-Gesetz geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Privatfernsehgesetzes

Das Bundesgesetz, mit dem Bestimmungen für privates Fernsehen erlassen werden (Privatfernsehgesetz - PrTV-G), BGBl. I Nr. 84/2001, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 66/2006, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 1 wird der Klammerausdruck "(Terrestrisches Fernsehen)" durch den Klammerausdruck "(terrestrisches und mobiles terrestrisches Fernsehen)" ersetzt.

2. In § 2 werden nach Z 16 folgende Ziffern eingefügt:

"16a. Programmaggregator: wer Rundfunkprogramme und Zusatzdienste zur Verbreitung oder Weiterverbreitung über Satellit oder auf drahtlosem terrestrischem Wege zu einem Programmpaket zusammenfasst und dieses an Endkunden vertreibt;
16b. mobiler terrestrischer Rundfunk: die Verbreitung oder Weiterverbreitung von Rundfunkprogrammen auf drahtlosem terrestrischem Weg über eine Multiplex-Plattform unter Nutzung von Standards, die speziell für den Fernsehempfang auf mobilen kleinformatigen Endgeräten optimiert sind;
16c. Basispaket: jene Rundfunkprogramme, die über eine Multiplex-Plattform für mobilen terrestrischen Rundfunk verbreitet werden und unter Aufwendungen für ein Zugangsberechtigungssystem, jedoch unabhängig davon, mit welchem Programmaggregator eine diesbezügliche Vereinbarung besteht, empfangen werden können;"

3. In der Paragraphenüberschrift vor § 6 wird nach dem Wort "Satellitenprogramme" die Wortfolge "und digitalen terrestrischen Programmen" angefügt.

4. In § 6 wird nach dem Wort "Satellitenrundfunk" die Wortfolge "oder digitalem terrestrischem Rundfunk" und nach der Wortfolge "andere Satelliten" die Wortfolge "oder weitere terrestrische Multiplex-Plattformen oder Multiplex-Plattformen für mobilen terrestrischen Rundfunk" eingefügt sowie die Wortfolge "des 7. Abschnittes" durch die Wortfolge "des 3. und 7. Abschnittes" ersetzt.

5. In der Paragraphenüberschrift vor § 9 wird die Wortfolge "Anzeige von Kabelrundfunkveranstaltungen" durch die Wortfolge "Anzeigepflichtige Dienste" ersetzt.

6. In § 9 wird folgender Abs. 5 angefügt:

"(5) Die Tätigkeit als Programmaggregator ist der Regulierungsbehörde eine Woche vor Beginn der Verbreitung oder Weiterverbreitung anzuzeigen. Die Anzeige hat neben Namen, Adresse und allfälligen Vertretern und Zustellungsbevollmächtigten Angaben über die zu einem Programmpaket zusammengefassten Programme und Zusatzdienste zu enthalten sowie über die für diese verantwortlichen Rundfunkveranstalter. Abs. 4 gilt auch für Programmaggregatoren."

7. In § 10 Abs. 3 wird die Wortfolge "des Handelsgesetzbuches, dRGBl. S 219/1897," durch die Wortfolge "des Unternehmensgesetzbuches" ersetzt.

8. In § 11 Abs. 5 wird folgender Satz angefügt:

"Dieser Absatz gilt nicht für Fernsehprogramme, die über eine Multiplex-Plattform für mobilen terrestrischen Rundfunk verbreitet werden."

9. In § 11 Abs. 6 Z 1 bis 3 wird das Wort "Handelsgesetzbuches" jeweils durch das Wort "Unternehmensgesetzbuches" ersetzt.

10. In § 12 Z 5 und § 26 Abs. 3 wird der Klammerausdruck "(§ 23)" jeweils durch den Klammerausdruck "(§§ 23 und 25a)" ersetzt.

11. In § 23 Abs. 1 wird die Wortfolge "mindestens dreimonatige" durch die Wortfolge "mindestens zweimonatige" ersetzt.

12. § 23 Abs. 3 Z 3 lautet:

"3. Angaben über die digitalen Programme und Zusatzdienste, die verbreitet werden sollen, im Fall der Bewerbung um eine Multiplexplattform gemäß § 25a die Vorlage der mit Programmaggregatoren und Rundfunkveranstaltern getroffenen Vereinbarungen über die konkrete Programmbelegung im Basispaket sowie die Aufteilung der Datenrate;"

13. In § 25 Abs. 2 Z 2 und Z 3 wird nach der Wortfolge "digital terrestrisch" jeweils der Klammerausdruck "(mit Ausnahme der Verbreitung über eine Multiplex-Plattform für mobilen terrestrischen Rundfunk)" eingefügt.

14. Nach § 25 wird folgender § 25a samt Überschrift eingefügt:

"Multiplex-Plattform für mobilen terrestrischen Rundfunk

§ 25a. (1) Nach Maßgabe der technischen Entwicklung und Verfügbarkeit von Übertragungskapazitäten sowie des gemäß § 21 erstellten Digitalisierungskonzeptes hat die Regulierungsbehörde die Planung, den technischen Ausbau und den Betrieb einer Multiplex-Plattform für mobilen terrestrischen Rundfunk auszuschreiben. Für die Ausschreibung der Zulassung gilt § 23.

(2) Bewerben sich mehrere Antragsteller, die die gesetzlichen Voraussetzungen (§ 23 Abs. 2) erfüllen, um eine...

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