Bundesgesetz vom 29. April 1975 betreffend die land- und forstwirtschaftlichen Privatschulen (Land- und forstwirtschaftliches Privatschulgesetz)

Der Nationalrat hat beschlossen:

ABSCHNITT I Private höhere land- und forstwirtschaftliche Lehranstalten, private Anstalten für die Ausbildung und Fortbildung der Lehrer an land-

und forstwirtschaftlichen Schulen und private Fachschulen für die Ausbildung von Forstpersonal

§ 1. Die Bestimmungen des Privatschulgesetzes,

BGBl. Nr. 244/1962, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 290/1972 gelten für die privaten höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten, die privaten Anstalten für die Ausbildung und Fortbildung der Lehrer an land-

und forstwirtschaftlichen Schulen und die privaten Fachschulen für die Ausbildung von Forstpersonal mit folgender Abweichung:

(Zu § 23 Privatschulgesetz) Zuständige Schulbehörde ist der Bundesminister für Unterricht und Kunst. Alle nach Abschnitt I des vorliegenden Bundesgesetzes in Betracht kommenden Anzeigen und Ansuchen sind beim Bundesministerium für Unterricht und Kunst einzubringen.

§ 2. Die Bestimmungen des § 72 des Forstrechts-

Bereinigungsgesetzes, BGBl. Nr. 222/1962,

in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 372/

1971 werden aufgehoben.

ABSCHNITT II Subventionierung von privaten land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen A. Subventionierung von konfessionellen land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen Geltungsbereich

§ 3. (1) Den gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften sind nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Abschnittes für die mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten konfessionellen land- und forstwirtschaftlichen Berufsschulen und land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen,

soweit sie nicht unter § 1 fallen, Subventionen zum Personalaufwand zu gewähren.

(2) Unter konfessionellen Schulen sind die von einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft oder einer ihrer Einrichtungen erhaltenen Schulen sowie jene von Vereinen, Stiftungen und Fonds erhaltenen Schulen zu verstehen,

die von der zuständigen kirchlichen (religionsgesellschaftlichen)

Oberbehörde als konfessionelle Schulen anerkannt werden.

Ausmaß der Subventionen

§ 4. (1) Als Subventionen sind den gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften für die konfessionellen Schulen (§ 3) jene Lehrerdienstposten zur Verfügung zu stellen, die zur Erfüllung des Lehrplanes der betreffenden Schule erforderlich sind (einschließlich des Schulleiters und der von den Lehrern an vergleichbaren

öffentlichen Schulen zu erbringenden...

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