Bundesgesetz über Lenkungsmaßnahmen zur Sicherung der Produktion und der Versorgung mit Lebensmitteln (Lebensmittelbewirtschaftungsgesetz 1997)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I

(Verfassungsbestimmung)

(1) Die Erlassung und Aufhebung von Vorschriften, wie sie im Art. II dieses Gesetzes enthalten sind, sowie die Vollziehung dieser Vorschriften sind bis zum Ablauf des 31. Dezember 1998 auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich derer das Bundes-Verfassungsgesetz etwas anderes vorsieht. Die in diesen Vorschriften geregelten Angelegenheiten können unmittelbar von Bundesbehörden versehen werden.

(2) Dieser Artikel tritt mit 1. Jänner 1997 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 1998 außer Kraft.

(3) Mit der Vollziehung dieses Artikels ist die Bundesregierung betraut.

Artikel II 1. ABSCHNITT Lenkungsmaßnahmen Erlassung

§ 1. (1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft kann durch Verordnung für die im § 2

genannten Waren im Falle einer unmittelbar drohenden Störung der Versorgung oder zur Behebung einer bereits eingetretenen Störung unbedingt erforderliche Lenkungsmaßnahmen anordnen, sofern diese Störungen 1. keine saisonale Verknappungserscheinung darstellen und 2. durch marktkonforme Maßnahmen nicht, nicht rechtzeitig oder nur mit unverhältnismäßigen Mitteln abgewendet oder behoben werden können.

(2) Lenkungsmaßnahmen können auch ergriffen werden, soweit es zur Erfüllung völkerrechtlicher Verpflichtungen zur Inkraftsetzung von entsprechenden Maßnahmen erforderlich ist.

(3) Lenkungsmaßnahmen gemäß § 3 haben zum Ziel, eine ungestörte Erzeugung und Verteilung von Waren aufrechtzuerhalten oder wieder herzustellen, um die gesamte Bevölkerung und sonstige Bedarfsträger,

einschließlich jener der militärischen Landesverteidigung, ausreichend zu versorgen. Hiebei ist sowohl auf die gesamtwirtschaftlich zweckmäßigste Nutzung der Waren als auch auf bestehende völkerrechtliche Verpflichtungen Bedacht zu nehmen.

(4) Verordnungen gemäß Abs. 1 und 2 bedürfen, soweit derartige Verordnungen nicht ausschließlich die gänzliche oder teilweise Aufhebung von Lenkungsmaßnahmen zum Gegenstand haben, der Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates.

(5) Bei Gefahr im Verzug sind Verordnungen, die der Zustimmung des Hauptausschusses nach Abs. 4 bedürfen, gleichzeitig mit dem Antrag auf Erteilung der Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates zu erlassen. Verordnungen, deren Erlassung die Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates nicht vorangegangen ist, sind unverzüglich aufzuheben, wenn der Hauptausschuß des Nationalrates ihrer Erlassung nicht oder nicht innerhalb der dem Einlangen des Antrages folgenden Woche zustimmt.

Warenkatalog

§ 2. (1) Für folgende Waren – im folgenden Waren genannt – können Lenkungsmaßnahmen ergriffen werden:

  1. Lebensmittel einschließlich Trinkwasser,

  2. Marktordnungswaren im Sinne des § 95 Marktordnungsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 210, in der jeweils geltenden Fassung, sonstige landwirtschaftliche Erzeugnisse und Tiere, die für die Gewinnung von Lebensmitteln geeignet sind,

  3. Düngemittel,

  4. Pflanzenschutzmittel,

  5. Futtermittel und 6. Saat- und Pflanzgut.

    (2) Waren, die für Zwecke der militärischen Landesverteidigung vorrätig gehalten werden, dürfen diesen Zwecken nicht entzogen werden.

    (3) Waren, die in das Bundesgebiet durch karitative Hilfsaktionen eingeführt oder verbracht und dem karitativen Zweck zugeführt werden, unterliegen nicht der Bewirtschaftung auf Grund dieses Bundesgesetzes.

    (4) Waren, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens von Lenkungsmaßnahmen bereits im Eigentum oder zur Verfügung eines Landes oder einer Gemeinde stehen oder für die Versorgung der eigenen Bevölkerung vorrätig gehalten werden, dürfen diesen Zwecken nicht entzogen werden.

    Lenkungsmaßnahmen

    § 3. (1) Lenkungsmaßnahmen sind 1. Gebote, Verbote und die Anordnung von Bewilligungspflichten hinsichtlich der Produktion, des Transportes, der Lagerung, der Verteilung, der Abgabe, des Bezuges, der Verbringung, der Ein-

    und Ausfuhr sowie der Verwendung von Waren;

  6. Anweisungen an Besitzer oder andere Verfügungsberechtigte von Transport-, Lager- oder Verteilungseinrichtungen für gemäß Z 1 gelenkte Waren;

  7. das Verbot des gewerblichen Verkaufes der gemäß Z 1 gelenkten Waren mit Ausnahme von leichtverderblichen Lebensmitteln des täglichen Bedarfes auf die Dauer von bis zu 48 Stunden. In diese Frist sind Zeiträume, die auf einen Sonntag oder gesetzlichen Feiertag fallen, nicht einzurechnen;

  8. die Verpflichtung von Inhabern von Betrieben, die gemäß Z 1 gelenkte Waren erzeugen, bearbeiten,

    verarbeiten, verbrauchen, lagern oder in Verkehr bringen, zu Meldungen über den Bedarf,

    die Erzeugung, Bearbeitung, Verarbeitung, den Verbrauch, den Zu- und Abgang und den Lagerbestand von Waren sowie zu von für die Vollziehung dieses Bundesgesetzes notwendigen Auskünften

    über Betriebsverhältnisse.

    (2) Eine Verordnung nach § 1 kann vorsehen, daß das Eigentum an Waren, die dauernde oder zeitweilige Einräumung, Einschränkung oder Aufhebung von dinglichen und obligatorischen Rechten an Waren im Wege der Enteignung in Anspruch genommen werden kann.

    Futterverbot

    § 4. Eine Verordnung nach § 1 kann vorsehen, daß insbesondere Brotgetreide (Roggen, Weizen,

    Triticale und deren Gemenge), soweit dieses für den menschlichen Genuß geeignet ist, weder verfüttert noch mit anderem Getreide oder mit Futtermitteln vermischt oder zu solchen verarbeitet werden darf.

    Alkoholherstellung

    § 5. (1) Eine Verordnung nach...

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