Protokoll von 2014 zum Übereinkommen über Zwangsarbeit, 1930; Empfehlung (Nr. 203) betreffend ergänzende Maßnahmen zur effektiven Beseitigung von Zwangsarbeit

157.

Der Nationalrat hat beschlossen:

1. Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG genehmigt.

2. Dieser Staatsvertrag ist im Sinne des Art. 50 Abs. 2 Z 4 B-VG durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen.

Protokoll von 2014 zum Übereinkommen über Zwangsarbeit, 1930; Empfehlung (Nr. 203) betreffend ergänzende Maßnahmen zur effektiven Beseitigung von Zwangsarbeit1

[Protokoll in deutschsprachiger Übersetzung, siehe Anlagen]

[Protokoll in englischer Sprachfassung, siehe Anlagen]

[Protokoll in französischer Sprachfassung, siehe Anlagen]

[Empfehlung (Nr. 203) in deutschsprachiger Übersetzung, siehe Anlagen]

[Empfehlung (Nr. 203) in englischer Sprachfassung, siehe Anlagen]

[Empfehlung (Nr. 203) in französischer Sprachfassung, siehe Anlagen]

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und von der Bundeskanzlerin gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 12. September 2019 beim Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes hinterlegt; das Protokoll tritt gemäß seinem Art. 8 Abs. 2 für Österreich mit 12. September 2020 in Kraft.

Folgende Staaten haben bis zum 16. September 2019 das Protokoll von 2014 zum Übereinkommen über Zwangsarbeit...

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