Protokoll zur Abänderung des Abkommens zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Volksrepublik China zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerumgehung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen samt Protokoll
Jurisdiction | Austria |
Gazette Issue | 2/2025 |
ELI | https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/III/2025/2/20250103 |
Record Number | BGBLA_2025_III_2 |
Issuer | BMEIA (Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten) |
Published date | 03 Enero 2025 |
PROTOKOLL
ZUR ABÄNDERUNG DES ABKOMMENS ZWISCHEN DER REGIERUNG DER REPUBLIK
ÖSTERREICH UND DER REGIERUNG DER VOLKSREPUBLIK CHINA ZUR VERMEIDUNG
DER DOPPELBESTEUERUNG UND ZUR VERHINDERUNG DER STEUERUMGEHUNG AUF
DEM GEBIETE DER STEUERN VOM EINKOMMEN UND VOM VERMÖGEN SAMT
PROTOKOLL
Die Regierung der Republik Österreich und die Regierung der Volksrepublik China,
von dem Wunsche geleitet, ein Protokoll zur Abänderung des am 10. April 1991 in Peking
unterzeichneten Abkommens zwischen der Regierung der Republik Österreich und der
Regierung der Volksrepublik China zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur
Verhinderung der Steuerumgehung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom
Vermögen samt Protokoll 1 (im Folgenden als „das Abkommen“ bezeichnet) in der vom
Mehrseitigen Übereinkommen zur Umsetzung steuerabkommensbezogener Maßnahmen zur
Verhinderung der Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung modifizierten Fassung
abzuschließen,
haben Folgendes vereinbart:
Artikel 1
Der Titel des Abkommens wird durch folgenden Text ersetzt:
„ABKOMMEN ZWISCHEN DER REGIERUNG DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER
REGIERUNG DER VOLKSREPUBLIK CHINA ZUR BESEITIGUNG DER DOPPELBESTEUERUNG
AUF DEM GEBIETE DER STEUERN VOM EINKOMMEN UND VOM VERMÖGEN UND ZUR
VERHINDERUNG DER STEUERVERKÜRZUNG UND –UMGEHUNG”.
Artikel 2
Artikel 1 [Persönlicher Geltungsbereich] des Abkommens wird aufgehoben und durch folgenden
Text ersetzt:
„ARTIKEL 1
PERSÖNLICHER GELTUNGSBEREICH
(1) Dieses Abkommen gilt für Personen, die in einem Vertragsstaat oder in beiden
Vertragsstaaten ansässig sind.
(2) Im Sinne dieses Abkommens gelten Einkünfte, die durch oder über Rechtsträger oder Gebilde
bezogen werden, die nach dem Steuerrecht eines der Vertragsstaaten als vollständig oder
teilweise steuerlich transparent behandelt werden, als Einkünfte einer in einem Vertragsstaat
ansässigen Person, jedoch nur, soweit die Einkünfte für Zwecke der Besteuerung durch diesen
Staat als Einkünfte einer in diesem Staat ansässigen Person behandelt werden.
1 Kundgemacht in BGBl. Nr. 679/1992.
BGBl. III - Ausgegeben am 3. Jänner 2025 - Nr. 2
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